V ZR 451/98
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 13. Mai 2016 I-15 W 594/15 Entlassung eines Nachlassgegenstandes aus der angeordneten Nacherbfolge Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 13. Entlassung eines Nachlassgegenstandes aus der angeordneten Nacherbfolge OLG Hamm, Beschluss vom 13.5.2016, I-15 W 594/15 BGB §§ 2113, 2217, 2120 Leitsätze: 1. Durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen dem Vorerben und dem Nacherben kann ein zum Nachlass gehörendes grundstück aus der Verfügungsbeschränkung der angeordneten Nacherbfolge entlassen werden. 2. es bedarf dann nicht der zustimmung von ersatznacherben zur Löschung eines eingetragenen Nacherbenvermerks. Sachverhalt: 1 I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind eingetragene Miteigentümerinnen der im Rubrum näher bezeichneten Grundstücke. In Abt. II der Grundbücher ist jeweils ein Nacherbenvermerk eingetragen, der wie folgt lautet: „[Die Beteiligten zu 1 und 2] sind Vorerben. Die Nacherbfolge tritt bei Tod der Vorerben ein. Nacherben sind [die Beteiligten zu 3 und 4]. Ersatznacherben sind deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, ersatzweise der überlebende Nacherbe.“ 2 Die Beteiligten zu 1 und 2 haben mit den Nacherben, den Beteiligten zu 3 und 4, hinsichtlich des oben aufgeführten Grundbesitzes eine notariell beurkundete Vereinbarung geschlossen, die in den wesentlichen Passagen wie folgt lautet: „Um den Vorerben eine uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit über den vorbezeichneten Grundbesitz einzuräumen, verzichten [die Beteiligten zu 3 und 4] auf ihr Nacherben- und Ersatznacherbenrecht (…) bezüglich des vorbezeichneten in § 2 aufgeführten Grundbesitzes. [Die Beteiligten zu 1 und 2] nehmen diesen Verzicht an. Die Grundstücke scheiden damit aus dem Nachlass aus und werden von der Nacherbeneinsetzung nicht erfasst. (…) Die Beteiligten zu 3 und 4 bewilligen und die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen die Löschung des Nacherbenvermerks in den Grundbüchern (...).“ (…) Aus den Gründen: 4 II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. 5 Richtig ist allerdings zunächst der Ausgangspunkt des Grundbuchamtes, dass nämlich die Löschung des Nacherbenvermerks nur in Betracht kommt, wenn entweder die Löschungsbewilligung aller potenziell Betroffenen (§ 19 GBO) vorgelegt oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird (§ 22 GBO). Richtig ist weiter, dass zu den Betroffenen im Sinne des § 19 GBO auch die Ersatznacherben gehören (OLG Düsseldorf, NJOZ 2014, 1735 f.; Bauer/von Oefele/ Schaub, GBO, 3. Aufl. § 51 Rdnr.116). Da von diesen hier keine Löschungsbewilligungen beigebracht worden sind, ist die Löschung des Nacherbenvermerks auf diesem Wege nicht möglich. 6 Hingegen ist nach Auffassung des Senats die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf den Nacherbenvermerk nachgewiesen. Der Senat teilt insoweit zwar die Auffassung, dass vorliegend keine Verfügung der Vorerbinnen über das Grundstück im Sinne des § 2113 BGB vorliegt, bei welcher nach allgemeiner Auffassung allein die Zustimmung des Nacherben, nicht hingegen zusätzlich auch die eines Ersatznacherben, erforderlich ist, um die Verfügungsbeschränkung durch die Nacherbfolge für das Grundstück aufzuheben (aus jüngerer Zeit vgl. OLG München, ZEV 2012, 674 ; ZEV 2015, 347 f.). Nicht zu teilen vermag der Senat hingegen die Annahme des Grundbuchamtes, dass dies der einzige Weg ist, auf dem ein Nachlassgegenstand ohne Mitwirkung des/der Ersatznacherben durch ein Ausscheiden aus dem Nachlass von der Verfügungsbeschränkung der Nacherbfolge frei werden kann. 7 In der jüngeren Rechtsprechung und Literatur besteht weitgehende Einigkeit, dass dem Vor- und dem Nacherben hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände eine solche rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht (ohne Mitwirkung eines Ersatznacherben) einzuräumen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 217 f.; BayObLG, NJW-RR 2005, 956 f.; OLG Köln, BeckRS 2011, 10906 ; Palandt/Weidlich, 75. Aufl., § 2100 Rdnr.18; Burandt/Rojahn/Lang, ErbR, 2. Aufl., § 2102 BGB Rdnr. 20; Hügel/Zeiser, GBO, 26. Aufl., § 51 Rdnr.107 f.; sehr grundlegend Keim, DNotZ 2003, 822 , ff; Hartmann, ZEV 2009, 107 ff.; Heskamp, RNotZ 2014, 517 ff.). Dies entspricht auch der Auffassung des Senats. 8 § 2113 BGB kann, wie bereits das Reichsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 8.11.1934 ( RGZ 145, 316 ff.) ausgeführt hat, nur im Zusammenhang mit § 2120 BGB richtig eingeordnet werden. Das heißt aus Sicht des Senats, dass der Schutz des Nacherben uneingeschränkt seiner rechtsgeschäftlichen Disposition unterliegt. Denn die Regelung des § 2120 BGB begründet nicht erst eine (auf Verfügungen des Vorerben beschränkte) Rechtsmacht des Nacherben, sie setzt diese vielmehr voraus. Auch ein sachlicher Grund, diese Dispositionsbefugnis auf die Zustimmung zu Verfügungen des Vorerben zugunsten eines Dritten zu beschränken, ist nicht erkennbar. 9 Soweit an dieser Stelle der Schutz eines Ersatznacherben in Betracht genommen ist, ist dies nach Auffassung des Senats schon im Ansatz verfehlt. Das Reichsgericht hat hierzu in seiner vorgenannten Entscheidung – ebenso plastisch wie überzeugend – ausgeführt, dass das Gesetz den Geltungsgrund für die gestufte Erbfolge und die hiermit verbundene Beschränkung des Vorerben allein in der Anordnung des Erblassers sieht. Aus dessen Sicht sei der Ersatznacherbe jedoch kein (künftig) Berechtigter, sondern lediglich ein Ersatz für den primär bestimmten Nacherben. Soweit das Gesetz also im Interesse des Erblasserwillens den Nacherben schützt und ihm aber auch die rechtliche Befugnis zugesteht, sich dieses Schutzes zu begeben, ist hiermit immer nur der aktuelle Nacherbe angesprochen. 10 Auch aus dem Erblasserwillen lässt sich keine Beschränkung der Dispositionsbefugnis des Nacherben herleiten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Erblasser es bei seiner Nachlassgestaltung durchaus in der Hand hat, die Position des Ersatzerben stärker auszugestalten, wenn es ihm denn um mehr als die Vorsorge gegen einen möglichen Wegfall des -----------------------------------------------------167--------------------------------------------------------- (ersten) Nacherben geht, zum Beispiel indem er den Ersatznacherben zugleich zum bedingten Nach-Nacherben einsetzt. Davon abgesehen gilt allerdings auch, dass das Gesetz eine Durchsetzung des Erblasserwillens gegen den übereinstimmenden Willen der Lebenden nicht vorsieht (vgl. im Einzelnen Keim, a. a. O., S. 830). 11 Kann nach alledem davon ausgegangen werden, dass die Bindung des Vorerben hinsichtlich der einzelnen Nachlassgegenstände grundsätzlich einer rechtsgeschäftlichen Befreiung durch den Nacherben zugänglich ist, so besteht doch keine Klarheit bzw. Einigkeit hinsichtlich der dogmatischen Einordnung eines solchen Rechtsgeschäfts und damit hinsichtlich der Wirksamkeitsvoraussetzungen. Der BGH (a. a. O.) hat in einem obiter dictum die Möglichkeit einer Auseinandersetzung zwischen Vor- und Nacherben grundsätzlich anerkannt, sich zu deren rechtlicher Ausgestaltung, insbesondere in dinglicher Hinsicht, jedoch nicht geäußert. Das OLG Köln musste die Frage der rechtlichen Konstruktion nicht beantworten und hat diese letztlich offen gelassen. 12 Der Ansatz des BayObLG (a. a. O.), den Vorgang als Verfügung über den Nachlassgegenstand selbst, bei einem Grundstück also als Auflassung (§§ 873, 925 BGB), einzuordnen, ist aus Sicht des Senats dogmatisch nicht tragfähig. Mit dem Eintritt des Erbfalls wird der Vorerbe Volleigentümer bzw. Vollberechtigter der Nachlassgegenstände, Mitvorerben in der gesamthänderischen Bindung der Erbengemeinschaft. Wenn in diesem Zusammenhang häufig von dem Nachlass als einem Sondervermögen des Vorerben gesprochen wird, so macht sich dies nicht an der sachenrechtlichen Zuordnung der Gegenstände (zum Rechtsträger), sondern allein an der (bedingten) Verfügungsbeschränkung fest. Ein Rechtsgeschäft, dass diese sachenrechtliche Zuordnung, wie im vorliegenden Fall, nicht verändern soll, kann dementsprechend nie eine Verfügung über den Nachlassgegenstand im Sinne seiner dinglichen Zuordnung, sondern nur ein rechtliches Einwirken auf die Verfügungsbeschränkung sein (mit ähnlichen Bedenken auch OLG Köln, a. a. O.). 13 Der Senat neigt dazu, sich der Auffassung von Keim, Hartmann und Heskamp (jeweils a. a. O.) anzuschließen, wonach ein solches Rechtsgeschäft als Freigabe analog zu den entsprechenden Handlungsmöglichkeiten des Testamentsvollstreckers (§ 2217 BGB) und des Insolvenzverwalters (§ 32 Abs. 3 InsO) zu verstehen ist. Die genannten Autoren haben aus Sicht des Senats überzeugend nachgewiesen, dass die zweifellos bestehenden Unterschiede kein hinreichender Grund sind, von einer solchen Analogie Abstand zu nehmen. 14 Da die wesentliche Erkenntnis aus einer solchen Analogie jedoch darin besteht, dass das Gesetz die Entlassung von einzelnen Vermögensgegenständen aus einem durch Verfügungsbeschränkungen gebundenen Sondervermögen durchaus kennt, hat der Senat Bedenken, auch die Form des Rechtsgeschäfts aus der Analogie abzuleiten. Richtig ist, dass die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist, deren Wirkungen nicht an das Einvernehmen mit dem Schuldner geknüpft sind. Fraglich ist jedoch, ob dies auf die Freigabe eines Gegenstandes aus dem Nachlass übertragen lässt, bei welcher die Interessenlage der Beteiligten deutlich abweicht. 15 Für die Notwendigkeit einer Mitwirkung des Vorerben spricht zunächst, dass die Vorerbschaft auch im Interesse des Vorerben angeordnet sein kann (vgl. hierzu Heskamp, a. a. O., S. 522). Weiter kann gerade bei der Freigabe von Grundstücken die Frage nach der Haftung für Verbindlichkeiten aufkommen, die an diesen Grundstücken dinglich gesichert worden sind, (vgl. hierzu Hartmann, a. a. O., S.112). Letztlich kann die Frage, ob die Freigabe ein vertragliches Zusammenwirken von Vor- und Nacherbe erfordert, jedoch dahinstehen, da vorliegend eine allseitige Vereinbarung beurkundet worden ist, die nach dem oben Gesagten den Wegfall der Nacherbenbindung an den betroffenen Grundstücken bewirkt, gleich welcher Sichtweise man sich in der letztgenannten Frage anschließt. Anmerkung: Von Notar Dr. Dietmar Weidlich, Roth b. Nürnberg In Anlehnung an die Möglichkeit, Verfügungen des Vorerben durch Zustimmung des Nacherben für den Eintritt des Nacherbfalls Bestandskraft zu verleihen, wird nach der nunmehr wiederum vom OLG Hamm bestätigten Rechtsprechung auch die Aufhebung der Nacherbenbindung in Bezug auf Einzelgegenstände für zulässig gehalten.1 Eine Zustimmung etwaiger Ersatznacherben ist hier in gleicher Weise, wie wenn der Vorerbe über einen Einzelgegenstand verfügt, entbehrlich.2 Die dem Vorerben freigegebenen Gegenstände scheiden endgültig aus dem Nachlass aus und werden damit von der Nacherbeneinsetzung nicht mehr erfasst. Strittig ist die dogmatische Einordnung dieses Rechtsgeschäfts. Nach dem BayObLG kommt dies einer Erbauseinandersetzung durch Übertragung entsprechend § 2042 BGB nahe, was unter Umständen die Erklärung einer Auflassung (§§ 873, 925 BGB) mit sich bringt.3 Das Schrifttum befürwortet teilweise eine formlose Freigabe entsprechend § 2217 BGB.4 Das OLG Hamm zeigt zwar Sympathie mit letzterer Ansicht und versteht ein solches Rechtsgeschäft als Freigabe analog zu den entsprechenden Handlungsmöglichkeiten des Testamentsvollstreckers (§ 2217 BGB) und des Insolvenzverwalters (§ 32 Abs. 3 InsO). Allerdings äußert das Gericht Zweifel, ob eine Freigabe in der Gestalt eines einseitigen, abstrakten dinglichen Rechtsgeschäfts des Freigebenden als ausreichend erachtet werden kann und nicht vielmehr eine im Einvernehmen mit dem Vorerben abgeschlossene und bei Grundstücken formbedürftige ---------------------------------------------------168----------------------------------------------------------- (§ 311b Abs. 1 BGB) rechtsgeschäftliche Vereinbarung notwendig ist. Unter dem Gesichtspunkt des sichersten Weges empfiehlt sich für die notarielle Praxis daher nach wie vor, eine Freigabe- bzw. Erwerbsvereinbarung zwischen Vor- und Nacherben zu beurkunden und rein vorsorglich, auch wenn dies nach dem OLG Hamm nicht erforderlich erscheint, die Anforderungen des § 925 BGB einzuhalten. Ist ein Grundstück aufgrund entsprechender Vereinbarung zwischen dem Vorerben und allen Nacherben aus dem nacherbengebundenen Nachlass ausgeschieden und dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, ist ein im Grundbuch eingetragener Nacherbenvermerk nach § 22 GBO zu löschen. Der Fall des OLG Hamm darf allerdings nicht zu der Annahme verleiten, dass die Aufhebung einer Nacherbenbindung durch entsprechende Vereinbarung zwischen dem Vor- und den Nacherben in allen Fällen problemlos möglich ist. In der Konstellation des OLG Hamm hatte der Erblasser als Nacherben nur bestimmte Personen (Beteiligte zu 3 und 4) eingesetzt und deren Abkömmlingen ausdrücklich die Stellung als Ersatznacherben zugewiesen. Unbekannte Nacherben waren daher nicht vorhanden, sodass eine in der Praxis nur schwer erreichbare Zustimmung familienfremder Dritter (Pfleger und Betreuungsgericht, §§ 1915, 1821 Nr. 1 BGB) sich als entbehrlich erwies. Anders ist dies, wenn der Erblasser auf eine namentliche Aufzählung der Nacherben verzichtet und allgemein nur „die beim Tod des Vorerben vorhandenen Abkömmlinge“ als Nacherben einsetzt.5 Das Problem, ob eine unterlassene namentlichen Bezeichnung des Nacherben zwangsläufig zur Annahme unbekannter Nacherben führt,6 dürfte sich zwar dadurch entschärft haben, dass aufgrund einer neueren Entscheidung des BGH ein Nacherbe nicht schon deshalb unbekannt ist, weil dieser in der letztwilligen Verfügung nur abstrakt bestimmt worden und ungewiss ist, ob er den Nacherbfall erleben, also den Vorerben überleben wird (vgl. § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB). Denn im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein nur abstrakt bestimmter Nacherbe ebenso bekannt ist wie ein namentlich bezeichneter Erbe, wenn feststeht, wer die abstrakte Bestimmung erfüllt und sich daran bis zum Nacherbfall außer durch den Tod der bestimmten Person nichts mehr ändern kann.7 Auch hier würden die Abkömmlinge von den Beteiligten zu 3 und 4 als weitere mögliche Nacherben insoweit nur die Rechtsstellung von Ersatznacherben einnehmen, sodass sich die Bestellung eines Pflegers und einer gerichtlichen Genehmigung insoweit erübrigt. Dies gilt aber nicht für diejenigen Nacherben, denen bei Eintritt des Nacherbfalls eine Miterbenstellung neben den existenten Kinder (Beteiligte zu 3 und 4) zukommen würde. Sind die „Abkömmlinge” des Vorerben als Nacherben eingesetzt, so gehören nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch Adoptivkinder dazu.8 Wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Erblasser entgegen dem Wortlaut des Testaments nur leibliche Kinder einsetzen wollte, können daher bis zum Ableben des Vorerben durch eine Adoption, die keinen zeitlichen oder biologischen Grenzen unterliegt, noch jederzeit Nacherben hinzukommen.9 Selbst die Einsetzung leiblicher Kinder einer weiblichen Vorerbin im vorgerückten Lebensalter erweist sich inzwischen als problematisch. Während das OLG Hamm in einer Entscheidung aus dem Jahre 1997 bei einer 65-jährigen Vorerbin die Notwendigkeit einer Pflegerbestellung für unbekannte Nacherben gemäß § 1913 BGB nicht für erforderlich hielt,10 da diese wegen ihres Lebensalters keine eigenen leiblichen Nachkommen mehr haben könne, ist dasselbe Gericht in einer neuen Entscheidung hiervon wieder abgewichen. Anlässlich des Falles einer 59-jährigen Vorerbin hat das OLG Hamm darauf hingewiesen, dass inzwischen auch bei vorgerücktem Lebensalter kein allgemeiner Erfahrungssatz mehr bestehe, der eine Schwangerschaft ausschließe. In den seit 1997 vergangenen fast zwanzig Jahren habe die sog. Reproduktionsmedizin Möglichkeiten, insbesondere durch künstliche Befruchtung, geschaffen, nach denen auch Frauen jenseits der Menopause noch schwanger werden können.11 Die Rechtsprechung des BGH zum abstrakt bestimmten Nacherben führt konsequenterweise auch dazu, dass, anders als nach der früher herrschende Meinung,12 die Zustimmung allein des Pflegers zur Löschung des Nacherbenvermerks aufgrund Unrichtigkeit (§ 22 GBO) nicht mehr ausreicht, da ein Fall des unbestimmten Nacherben, der dazu führt, dass alle Nacherben unbekannt sind, nicht gegeben ist. Die Kinder des Vorerben, die Beteiligten zu 3 und 4, sind vielmehr bekannte Nacherben, auf deren Zustimmung in solchen Fällen nicht mehr verzichtet werden kann. Ein weiteres von der Rechtsprechung und auch vom OLG Hamm bisher nicht aufgegriffenes Problem liegt noch in der Frage, ob eine Aufhebung der Nacherbenbindung ohne Zustimmung der Ersatznacherben dann möglich ist, wenn das Grundstück den wesentlichen Wert des Nachlasses darstellt. Übertragen die Nacherben ihr Anwartschaftsrecht auf den Vorerben, so lässt dies die Rechte der Ersatznacherben nach allgemeiner Meinung unberührt.13 Für die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch ist daher eine Bewilligung der Ersatznacherben nach § 19 GBO erforderlich, sofern diese nicht ihrerseits ihr Anwartschaftsrecht auf den ----------------------------------------------------169-------------------------------------------------------- Vorerben übertragen.14 Einige Autoren im Schrifttum gehen dagegen davon aus, dass bei einer intendierten „Gesamtverfügung” über den Nachlass der Weg über die Übertragung des Anwartschaftsrechts zu wählen sei,15 mit der Folge der Notwendigkeit einer Zustimmung der Ersatznacherben zum Erlöschen der Nacherbfolge. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Problematik, die, wie das OLG Köln bereits betont hat,16 sich kaum auf Rechtsgeschäfte zwischen Vor- und Nacherben beschränken lässt. Wenn ein Grundstück den Hauptwert des Nachlasses ausmacht, müsste sich diese Frage dann bei jeder ohne Zustimmung des Nacherben nicht gedeckten Verfügung des Vorerben nach § 2113 BGB stellen, auch soweit sie an Dritte erfolgt.17 Konsequenterweise wäre dies dann auch bei entgeltlichen Grundstücksverfügungen eines nicht befreiten Vorerben nach § 2113 Abs. 1 BGB relevant, ohne dass berücksichtigt würde, dass das Entgelt aufgrund der Regelung des § 2111 BGB weiterhin der Vor- und Nacherbfolge unterliegt. Insofern spricht vieles für die Richtigkeit der in diesen Zusammenhang von Hartmann vertretenen formalen Auffassung, wonach eine Bündelung von Freigabeerklärungen ohne Mitwirkung der Ersatznacherben auch dahingehend zulässig ist, dass sie die Freigabe sämtlicher Nachlassgegenstände erfasst.18 Demzufolge muss im Grundbuchverfahren nicht geprüft werden, ob ein Einzelgegenstand den wesentlichen Teil des Nachlasses ausmacht. 1 BGH, Urteil vom 13. 10. 2000, V ZR 451/98, NJW-RR 2001, 217 , 218; BayObLG, Beschluss vom 1.3.2005, 2 Z BR 231/04, NJW-RR 2005, 956 ; OLG München, Beschluss vom 14.3.2014, 34 Wx 502/13, FamRZ 2014, 2027 . 2 Siehe hierzu BGH, Urteil vom 25.9.1963, V ZR 130/61, BGHZ 40, 115 , 118; Palandt/Weidlich, 76. Aufl. 2017, § 2113 Rdnr. 6. 3 Auch der BGH spricht von einer Auseinandersetzung, siehe Urteil vom 13.10.2000, V ZR 451/98, NJW-RR 2001, 217 , 218. Die Auffassung von Maurer, DNotZ 1981, 223 , 229 ff., der eine vorherige Übertragung des Einzelgegenstands auf den Nacherben bzw. Dritten für notwendig hält, wird kaum noch vertreten. 4 Keim, DNotZ 2003, 823 , 829; ders., DNotZ 2016, 751 , 767 f.; Hartmann, ZEV 2009, 107 , 112; Heskamp, RNotZ 2014, 517 , 520. 5 Siehe allgemein hierzu Weidlich, ZErb 2014, 325 ff.; Osterloh-Konrad, AcP 215 (2015), 107 ff. 6 Siehe hierzu Haegele, Rpfleger 1969, 348 f. 7 BGH, Beschluss vom 19.12.2013, V ZB 209/12, NJW 2014, 1593 . 8 Vgl. etwa MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. 2013, § 1924 Rdnr. 3. 9 Vgl. OLG München, Beschluss vom 13.1.2014, 34 Wx 166/13, NJW-RR 2014, 1161 , 1162 m. w. N.. 10 OLG Hamm, Beschluss vom 11.2.1997, 15 W 439/96, NJW-RR 1997, 1095 ; siehe auch OLG Köln, Beschluss vom 16.2.2011, 2 Wx 22/11, BeckRS 2011, 10906 . 11 OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2015, I-15 W 514/15, ZEV 2016, 200 . 12 BGH, Beschluss vom 20.2.1968, V BLw 34/67, MDR 1968, 484 ; OLG Hamm, Beschluss vom 9.5.1969, 15 W 543/68, Rpfleger 1969, 347 ; BayObLG, Beschluss vom 22.6.1966, BReg. 1 b Z 12/66, BayObLGZ 66, 227 . 13 Vgl. Palandt/Weidlich, § 2100 Rdnr. 16. 14 Siehe BGH, Beschluss vom 19.12.2013, V ZB 209/12, NJW 2014, 1593 , 1594; OLG München, Beschluss vom 25.2.2015, 34 Wx 3/15, ZEV 2015, 347 , 348. 15 J. Mayer, MittBayNot 2010, 345 , 349; Warlich, Die Auseinandersetzung zwischen Vor- und Nacherben, 2012, S. 94 ff. 16 OLG Köln, Beschluss vom 16.2.2011, 2 Wx 22/11, BeckRS 2011, 10906 . 17 OLG Köln, Beschluss vom 16.2.2011, 2 Wx 22/11, BeckRS 2011, 10906 . 18 Hartmann, ZEV 2009, 107 , 112 mit Hinweisen auch auf die haftungsrechtlichen Konsequenzen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 13.05.2016 Aktenzeichen: I-15 W 594/15 Rechtsgebiete: Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar) Erschienen in: MittBayNot 2017, 166-169