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IV ZR 327/97

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 22. Februar 2017 3 Wx 16/17 BGB §§ 2346, 1931, 157 Keine Geltung eines Erbverzichts bei späterer Wiederverheiratung der Ehegatten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 2346, 1931, 157 Keine Geltung eines Erbverzichts bei späterer Wiederverheiratung der Ehegatten Verzichten Eheleute in einem während einer Ehekrise geschlossenen notariellen Ehevertrag mit Blick auf ihre demnächst aufzulösende häusliche Gemeinschaft und eine etwaige Scheidung auf ihre „gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte am dereinstigen Nachlass“ des Erstversterbenden und bestimmen sie, dass die getroffenen Vereinbarungen mit dieser Maßgabe sowohl die Zeit, in der sie in Zukunft „getrennt leben sollten“, als auch den Fall der Ehescheidung regeln, so greift der in der Urkunde erklärte Erbverzicht nicht, wenn sich die Eheleute erst scheiden lassen und sodann erneut heiraten. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.2.2017 – 3 Wx 16/17 Problem Während einer Ehekrise schlossen die Ehegatten im Jahre 1999 einen notariell beurkundeten Ehevertrag. In der Vorbemerkung der Vereinbarung heißt es: „Wir werden unsere häusliche Lebensgemeinschaft demnächst auflösen und tragen uns mit dem Gedanken, uns scheiden zu lassen. Im Hinblick auf eine etwaige Scheidung unserer Ehe treffen wir die folgenden Vereinbarungen. (...) Mit dieser Maßgabe regeln die Vereinbarungen sowohl die Zeit, in der wir in Zukunft getrennt leben sollten, als auch den Fall der Ehescheidung.“ Unter Abschnitt B der Urkunde verzichteten die Eheleute auf ihre „gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte am dereinstigen Nachlass“ des Erstversterbenden. Die Ehegatten ließen sich sodann scheiden. Im Jahre 2009 heirateten die Ehegatten erneut. Schließlich verstarb der Ehemann und wurde nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Das OLG Düsseldorf hatte im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens die Frage zu klären, ob die Ehefrau gesetzliche Erbin des Ehemanns geworden oder ob sie durch den Erbverzicht von 1999 aus der gesetzlichen Erbfolge ausgeschieden war. Entscheidung Das OLG Düsseldorf ist der Auffassung, dass der im notariellen Vertrag von 1999 enthaltene Erbverzicht der Erteilung des Erbscheins für die Ehefrau nicht entgegensteht und die Ehefrau gesetzliche Erbin des Ehemanns geworden ist. Die Eheleute hätten in der Vorbemerkung des notariellen Vertrags ausdrücklich die Motivation für die anschließenden Regelungen festgehalten und bestimmt, dass sie „sowohl für die Zeit, in der wir in Zukunft getrennt leben sollten, als auch den Fall der Ehescheidung“ maßgeblich seien. Die nachfolgenden Vereinbarungen seien also nur für den Fall einer tatsächlichen (endgültigen) Trennung getroffen worden, wie sich aus der Formulierung „getrennt leben sollten“ ergebe. Das gelte auch für den bei dieser Gelegenheit in derselben Urkunde erklärten Erbverzicht, der sich nur auf die damals bestehende Ehe habe beziehen können und nicht eingreife, wenn sich die Eheleute erst scheiden ließen und dann erneut heirateten. Durch die 2009 geschlossene (zweite) Ehe mit der Ehefrau seien die Erbansprüche der Ehefrau erstmals (wieder) begründet worden. Darin unterscheide sich der Fall wesentlich von einer Entscheidung des BGH vom 4.11.1998 (IV ZR 327/97, NJW 1999, 789 = DNotZ 1999, 677 = DNotI-Report 1999, 23 ), die den Erbverzicht eines Sohnes gegenüber seiner Mutter betroffen habe. In diesem Fall hatte der Sohn auf seine Erbansprüche gegenüber seiner Mutter verzichtet, um deren Testierfreiheit in Bezug auf ein früheres gemeinschaftliches Testament wiederherzustellen. Diesem Verzicht könne, so der BGH, nicht mehr entgegengehalten werden, dass die Geschäftsgrundlage fehle oder der bezweckte Erfolg nicht eingetreten sei. Im Fall des OLG Düsseldorf stützt sich das Erbrecht der Ehefrau auf die Wiederverheiratung mit dem Erblasser und nicht auf das vormalige gesetzliche Erbrecht. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 22.02.2017 Aktenzeichen: 3 Wx 16/17 Rechtsgebiete: Gesetzliche Erbfolge Erbverzicht Erschienen in: DNotI-Report 2017, 78 RNotZ 2017, 390-391 Normen in Titel: BGB §§ 2346, 1931, 157