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X ZR 199/99

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Schleswig 28. Juni 2017 13 WF 55/17 Erforderlichkeit Familiengerichtlicher Genehmigung bei Veräußerung eines GmbH-Anteils durch Minderjährigen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Erforderlichkeit Familiengerichtlicher Genehmigung bei Veräußerung eines GmbH-Anteils durch Minderjährigen OLG Schleswig, Beschluss vom 28.6.2017, 13 WF 55/17 BGB § 1643 Abs. 1, § 1822 Nr. 3 Leitsätze: 1. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur stehen Veräußerung und Erwerb eines erheblichen Geschäftsanteils an einer nicht lediglich vermögensverwaltenden GmbH der Veräußerung bzw. dem Erwerb eines Erwerbsgeschäfts gleich, wenn sich die Beteiligung des Minderjährigen nach den konkreten Umständen, insbesondere nach Struktur und Art der GmbH und dem Grad der Beteiligung des Minderjährigen, wirtschaftlich nicht als reine Kapitalinvestition, sondern als Beteiligung an dem von der GmbH betriebenen Erwerbsgeschäft darstellt, wenn also den Minderjährigen ein Unternehmensrisiko trifft. (Leitsatz der Schriftleitung) 2. Gemessen am Urteil des BGH vom 28.1.2003, X ZR 199/99 ist danach entscheidend, ob der Minderjährige mehr als 50 % der Anteile an der GmbH hält. (Leitsatz der Schriftleitung) Sachverhalt: 1 I. Am 15.11.2014 ist E, der Ehemann der Antragstellerin und der Vater von S1, geboren am 4.6.2004, und S2, geboren am 5.6.2008, verstorben. Der Erblasser wurde von seinen minderjährigen Söhnen und seiner Ehefrau beerbt. Die Kinder wurden Miterben zu je ¼ an einem Geschäftsanteil von nominal 12.800 € an der E & Söhne GmbH. Mitgesellschafter ist G, der ebenfalls einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 12.800 €. hält. Mit notariellem Vertrag vom 16.3.2017 veräußerte die Mutter der Kinder, die Antragstellerin, handelnd für sich persönlich im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder, den Anteil der Miterbengemeinschaft zum Preis von insgesamt 942.000 € (…) an den Mitgesellschafter G (…). 2 Das AG – Familiengericht – hat durch den zuständigen Rechtspfleger die Erteilung eines Negativattestes mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, im Wesentlichen mit der Begründung, dass es keinen Hinweis darauf gebe, dass es sich bei dem Anteil des verstorbenen Vaters lediglich um eine reine Kapitalbeteiligung an der GmbH handele. Vielmehr müsse der auf die Erbengemeinschaft übergegangene Anteil an der GmbH als Beteiligung an dem von der GmbH betriebenen Erwerbsgeschäfts angesehen werden, mit der Folge, dass das Veräußerungsgeschäft der familiengerichtlichen Genehmigung bedürfte. 3 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag ihren Antrag auf Erteilung eines Negativattestes weiter verfolgt. Aus den Gründen 4 II. Die (…) Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg. 5 Entgegen der Auffassung des AG bedarf der notarielle Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag vom 16.3.2017 nicht der vormundschaftlichen Genehmigung. 6 Nach § 1643 Abs. 1 i. V. m. § 1822 Nr. 3 BGB ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich für Verträge, die auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäftes gerichtet sind. 7 Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur stehen Veräußerung und Erwerb eines erheblichen Geschäftsanteils an einer nicht lediglich vermögensverwaltenden GmbH der Veräußerung bzw. dem Erwerb eines Erwerbsgeschäfts gleich, wenn sich die Beteiligung des Minderjährigen nach den konkreten Umständen, insbesondere nach Struktur und Art der GmbH und dem Grad der Beteiligung des Minderjährigen, wirtschaftlich nicht als reine Kapitalinvestition, sondern als Beteiligung an dem von der GmbH betriebenen Erwerbsgeschäft darstellt, wenn also den Minderjährigen ein Unternehmensrisiko trifft (KG, NJW 1976, 1946 ; OLG Hamm, DNotZ 1985, 165 ; OLG München, FamRZ 2003, 392 ; MünchKomm-BGB/Kroll-Ludwigs, 7. Aufl., § 1822 Rdnr. 17; Staudinger/Veit, § 1822 Rdnr. 60, 61). Der BGH hat diese Auffassung mit Urteil vom 28.1.2003, X ZR 199/99, DNotZ 2004, 152 -155, bestätigt und hierzu ausgeführt: 8 „Zwar ist der Kreis der nach § 1822 BGB genehmigungspflichtigen Geschäfte um der Rechtssicherheit willen formal und nicht nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (...). Dies steht der Berücksichtigung wirtschaftlicher Zusammenhänge aber dann nicht entgegen, wenn es um typische Sachverhalte geht. Zweck des § 1822 BGB ist es, den Minderjährigen vor potenziell nachteiligen Geschäften zu schützen (...). Die Veräußerung einer Mehrheitsbeteiligung an einer GmbH kann für den Minderjährigen ebenso gefährlich sein wie die Veräußerung eines einzelkaufmännisch geführten Geschäfts oder einer Beteiligung an einer OHG. Dem berechtigten Bedürfnis nach Rechtssicherheit ist hinreichend Genüge getan, solange es hinreichend konkrete Abgrenzungsmerkmale gibt. Hierfür bietet sich die Höhe der Beteiligung an. Jedenfalls dann, wenn die Beteiligung des Minderjährigen 50 % übersteigt oder wenn, wie im Streitfall, nur Minderjährige an einer GmbH beteiligt sind und sie alle Anteile und damit das Unternehmen der GmbH insgesamt veräußern, spricht alles dafür, die Veräußerung dem Genehmigungserfordernis des § 1822 Nr. 3 BGB zu unterwerfen.“ --------------------------------------------------------257----------------------------------------------------- 9 Gemessen hieran ist danach entscheidend, ob die beiden minderjährigen Söhne des Erblassers mehr als 50 % der Anteile an der GmbH halten. Dies ist nicht der Fall. S1 und S2 haben zusammengerechnet lediglich 25 % der Geschäftsanteile der Gesellschaft. Auch Sonderverpflichtungen, die schützenswerte Belange der Kinder beeinträchtigten könnten, bestehen nach dem Vertrag nicht, worauf der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zutreffend hingewiesen hat. Sämtliche mit dem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten wurden von dem Erwerber G schuldbefreiend übernommen. (…) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Schleswig Erscheinungsdatum: 28.06.2017 Aktenzeichen: 13 WF 55/17 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: MittBayNot 2018, 256-257