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II ZB 11/04

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 21. Juli 2017 4 Wx 9/17 Zur Abgabe der Abfindungsversicherung gegenüber dem Registergericht durch einen Bevollmächtigten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 4. Handels-/Gesellschaftsrecht – Zur Abgabe der Abfindungsversicherung gegenüber dem Registergericht durch einen Bevollmächtigten OLG Köln, Beschluss vom 21.7.2017 – 4 Wx 9/17 FamFG § 27 Abs. 2 1. Die Erklärung eines Beteiligten gegenüber dem Regis¬tergericht, dass ihm von Seiten der Gesellschaft bei Übertragung seines Kommanditanteils keine Abfin¬dung aus dem Gesellschaftsvermögen gezahlt oder ver¬sprochen wurde, ist eine Erklärung zur Ermittlung des Sachverhalts gemäß § 27 Abs. 2 FamFG. 2. Da der Kommanditist als persönlich Betroffener am ehesten weiß, ob er im Zuge der Veräußerung eine Ab¬- findung oder ein Abfindungsversprechen von Seiten der Gesellschaft erhalten hat, kann das Registergericht verlangen, dass der Kommanditist diese Erklärung selbst abgibt und sich dabei nicht vertreten lässt. (RNotZ-Leitsätze) Zur Einordnung Handelsregisteranmeldungen zu Kommanditistenwech¬seln beinhalten neben der Anmeldung der Anteilsüber¬tragung regelmäßig eine Erklärung zu der Frage, ob dem ausscheidenden Kommanditisten von der Gesellschaft ei¬ne Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gezahlt oder versprochen wurde. Das OLG Köln befasst sich in diesem Beschluss mit der Vertretung des ausscheidenden Kommanditisten bei Abgabe dieser Erklärung. Für einen Kommanditistenwechsel stehen zwei Alternati¬ven, der Ein-und Austritt oder die Übertragung der Kom¬manditbeteiligung, zur Verfügung (Hauschild/Kallrath/ Wachter/Herrler/Berkefeld, NotarHB Ges.-u. UnternR, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 154). Die Wahl der Alternative ist relevant für die Haftung der Beteiligten für Verbindlich¬keiten der Gesellschaft: Ein eintretender Kommanditist haftet gem. §§ 171 f. HGB bis zur Höhe seiner Einlage, gem. § 173 HGB gilt diese Haftung auch für Altschulden der Gesellschaft. Wird einem ausscheidenden Komman¬ditisten seine Einlage zurückgewährt, so trifft ihn eine fünfjährige Nachhaftung für Verbindlichkeiten der Ge¬sellschaft gem. §§ 161 Abs. 2, 160, 171, 172 Abs. 4 HGB ------------------------------------------------------------------112--------------------------------------------------------- (vgl. Röhl, DNotZ 2013, 657 [659 f.]; Peters RNotZ 2002. 425 [437]; Hauschild/Kallrath/Wachter/Herrler/Berkefeld, NotarHB Ges.-u. UnternR, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 154). Für Gläubiger der Gesellschaft führt ein solcher Komman¬ditistenwechsel folglich zu einer Verdoppelung der Haft¬summen (BGH DNotZ 2006, 135 [136]). Eine solche Ver¬doppelung der Haftsummen lässt sich vermeiden, wenn der ausscheidende Kommanditist seine Beteiligung unter Zustimmung aller Gesellschafter an den neu hinzukom¬menden Kommanditisten überträgt (Hauschild/Kallrath/ Wachter/Herrler/Berkefeld, NotarHB Ges.-u. UnternR, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 154). Die Übertragung einer Kom¬manditbeteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit der Folge, dass der Erwerber in die Rechtsposition des früheren Kommanditisten eintritt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt (Krafka/Kühn, RegisterR, 10. Aufl. 2017, Rn. C. 747), seit einer Grundsatzentscheidung des RG aber gewohnheitsrechtlich anerkannt (s. nur BGH DNotZ 2006, 135 mwN). Für die Anmeldung eines Kommanditistenwechsels im Handelsregister verlangt das HGB gem. §§ 107, 108 S. 1, 161 Abs. 2 HGB und §§ 143 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB die Anmeldung des Eintritts des neuen und des Austritts des ausscheidenden Kommanditisten durch alle Gesellschaf¬ter. Die Verdoppelung der Haftsummen lässt sich nur ver¬meiden, wenn die Übertragung im Wege der Sonder¬rechtsnachfolge durch Nachfolgevermerk im Handels¬register kundgetan wird (BGH DNotZ 2006, 135 ; sa Hau¬schild/Kallrath/Wachter/Herrler/Berkefeld, NotarHB Ges.¬u. UnternR, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 155). Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es für die Eintragung eines sol¬chen Nachfolgevermerks einer Versicherung des aus¬scheidenden Kommanditisten und der persönlichen haf¬tenden Gesellschafterin, dass die Gesellschaft ihm keine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gezahlt oder versprochen hat (s. nur BGH DNotZ 2006, 135 [136] mwN zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Ein fehlender Nachfolgevermerk geht analog § 172 Abs. 4 HGB zulas¬ten des Veräußerers, der Erwerber kann sich aufgrund des Rechtsübergangs auf die bereits geleistete Einlage gem. § 171 Abs. 1 HGB berufen (BGH NJW 1981, 2747 ; Röhl DNotZ 2013, 657 [661]). Einige Stimmen in der Literatur gingen bislang davon aus, dass die negative Abfindungsversicherung auch durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden kann (Krafka/Kühn, RegisterR, 10. Aufl. 2017, Rn. C. 750; Pieh¬ler/Schulte in MünchHb GesR II, 4. Aufl. 2014, § 35 Rn. 61). Das OLG Köln kommt zu dem Ergebnis, dass das Registergericht eine eigene Erklärung des Kommanditis¬ten als Auskunftsperson verlangen kann, da die Ein¬holung der Erklärung Teil der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen gem. § 26 FamFG ist und eine Erklärung der Beteiligten gem. § 27 Abs. 2 FamFG darstellt. Es weist zudem darauf hin, dass die Abgabe der Abfindungsver¬sicherung durch denjenigen, der die Gesellschafterrechte des Kommanditisten bei der Übertragung aufgrund Voll¬macht wahrgenommen hat, dann in Betracht kommt, wenn der Kommanditist selbst aufgrund der Vertretung keine eigenen Angaben machen kann. Der Bevollmäch¬tigte handelt bei Abgabe der Abfindungsversicherung in eigenem Namen als Auskunftsperson. Für die notarielle Praxis ruft die Entscheidung die Grundsätze der auf das registergerichtliche Verfahren anwendbaren Amts¬ermittlung in Erinnerung und stellt klar, dass das Regis¬tergericht aufgrund dessen im Regelfall eine persönliche Abgabe der Abfindungsversicherung des ausscheiden¬den Kommanditisten verlangen kann. (Die Schriftleitung (IK)) Zum Sachverhalt: I. [1] Die Beteiligten haben beim Handelsregister beantragt, einzutragen dass der Beteiligte zu 2) seinen Kommandit¬anteil (Einlage 45,00 €) an der Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die Beteiligte zu 3) übertragen hat. Zugleich wurde namens der Beteiligten zu 1) und des Beteiligten zu 2) die Versicherung abgegeben, dass bei die¬ser Übertragung dem Beteiligten zu 2) von Seiten der Ge¬sellschaft keine Abfindung für die von ihm aufgegebenen Rechte aus dem Gesellschaftsvermögen gezahlt oder ver¬sprochen wurde. Unterzeichnet wurde diese Erklärung für den Beteiligten zu 2) von einem weiteren Kommanditisten, Herrn I. [2] Mit Zwischenverfügung vom 5.5.2017 (Bl. 132 der Akte) hat die Rechtspflegerin beim Handelsregister die Eintragung davon abhängig gemacht, dass der Beteiligte zu 2) die Erklärung darüber, dass er für die Aufgabe seiner Rechte keine Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten oder versprochen erhalten habe, persönlich ab¬gibt. Hiergegen richtet sich die form-und fristgerecht ein¬gelegte Beschwerde der Beteiligten. Darin wird die Auffas¬sung vertreten, dass auch bei der Abgabe dieser Erklärung eine rechtsgeschäftliche Vertretung möglich sein müsse. Aus den Gründen: II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet [3] Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn es ist nicht zu beanstanden, dass das Handelsregister die Ein¬tragung davon abhängig gemacht hat, dass der Beteiligte zu 2) persönlich die fragliche Erklärung abgibt. Bei Übertragung eines Kommanditanteils bedarf es ei¬ner Erklärung, dass dem ausscheidenden Kommanditis¬ten von der Gesellschaft keine Abfindung aus dem Ge¬sellschaftsvermögen gezahlt oder versprochen wurde [4] 1. Es entspricht seit der Entscheidung des Reichs¬gerichts aus dem Jahre 1944 gefestigter Rechtsprechung und ist inzwischen als „Richterrecht“ anerkannt, dass die Übertragung eines Kommanditanteils im Wege der Son¬derrechtsnachfolge einer entsprechenden Erklärung be¬darf, damit erkennbar wird, dass der neu hinzutretende Kommanditist kein zusätzlicher Haftungsschuldner ist, sondern haftungsrechtlich an die Stelle des ausgeschiede¬nen Kommanditisten tritt (BGH, Beschluss vom 19.9.2005 – II ZB 11/04 –, NJW-RR 2006, 107 Rn. 10 = DNotZ 2006, 135 = DStR 2006, 50 ). Dies ist auch im Rahmen die¬ses Verfahrens nicht streitig. Das Handelsregister kann eine persönliche Erklärung des ausscheidenden Kommanditisten verlangen [5] 2. Zu Unrecht vertreten die Beschwerdeführer unter Berufung auf entsprechende Stimmen im Schrifttum (z. B. Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl., 2017 Rn. 750; ebenso Piehler/Schulte, in Münchener Handbuch des Ge¬sellschaftsrechts, 4. Aufl., 2014, § 35 Rn. 61 m. w. N.) die ----------------------------------------------------------------------------------113------------------------------------------------------------------- Auffassung, dass auch bei Abgabe dieser Erklärung eine gewillkürte Vertretung des Kommanditisten möglich sein müsse. Diese Auffassung übersieht, dass es sich bei der vom Handelsregister geforderten Erklärung weder um eine Willens- noch um eine Wissenserklärung handelt, bei der Vertretung gemäß §§ 164 ff. BGB möglich ist, sondern um die Erklärung eines Beteiligten gemäß § 27 Abs. 2 FamFG. Die Einholung der fraglichen Erklärung erfolgt im Rah¬men der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen (§ 26 FamFG). Es ist sachgerecht, dass das Handelsregister dabei im Re¬gelfall die persönliche Erklärung des Kommanditisten ver¬langt. Dies hat nichts damit zu tun, dass es sich um eine höchstpersönliche Erklärung handelte, bei der Vertretung grundsätzlich unzulässig ist, sondern beruht allein auf der Erwägung, dass der Kommanditist als der persönlich Be¬troffene am ehesten weiß, ob er im Zuge der Veräußerung eine Abfindung oder ein Abfindungsversprechen von Sei¬ten der Gesellschaft erhalten hat und deshalb am zuverläs¬sigsten hierüber Auskunft geben kann. Ein Vertreter bei der Abgabe dieser Erklärung wäre i. d. R. nichts anderes als ein „Zeuge vom Hörensagen“, soweit er nur mitteilen kann, was er selbst vom Kommanditisten erfahren hat. Mit diesem Beweismittel minderer Qualität muss sich das Handelsregister nicht begnügen, wenn auch der Komman¬ditist als Verfahrensbeteiligte selbst zur Auskunft zur Ver¬fügung steht. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Erklärung keiner besonderen Form bedarf, sodass sie durch den Kommanditisten auch privatschriftlich abge¬geben werden kann. Nur wenn der Kommanditist aufgrund Vertretung keine eigenen Angaben machen kann, so kommt die Abgabe der Erklärung durch denjenigen als Auskunftsperson in Betracht, der die Gesellschafterrechte für ihn wahr¬nimmt [6] Sollte es im Einzelfall einmal so sein − wofür im konkre¬ten Fall allerdings nicht der mindeste Anhaltspunkt besteht −, dass der Kommanditist aus eigenem Wissen zu der Frage der Abfindung keine Angaben machen kann, weil er sich bei Ausübung seiner Gesellschafterrechte vertreten lässt, so kommt auch die Abgabe der Erklärung durch die Person in Betracht, die die Gesellschafterrechte für den Komman¬ditisten wahrnimmt. Diese Person gibt ihre Erklärung dann aber auch nicht als „Vertreter“ des Kommanditisten ab, sondern handelt im eigenen Namen als Auskunftsperson. III. [7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; der Verfahrenswert wird gemäß § 36 GNotGK auf 45,00 € festgesetzt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 21.07.2017 Aktenzeichen: 4 Wx 9/17 Rechtsgebiete: Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht Kommanditgesellschaft (KG) Erschienen in: RNotZ 2018, 111-113