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XI ZR 256/10

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Dresden 01. Dezember 2017 8 U 1278/17 ZPO §§ 284, 383 Abs. 1 Nr. 6, 386; BNotO § 18 Abs. 1 Anscheinsbeweis für Forderungsübergang; Ladung des Notars als Zeuge Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 29.3.2018 OLG Dresden, Beschl. v. 1.12.2017 – 8 U 1278/17 ZPO §§ 284, 383 Abs. 1 Nr. 6, 386; BNotO § 18 Abs. 1 Anscheinsbeweis für Forderungsübergang; Ladung des Notars als Zeuge 1. Der Umstand, dass eine Bank gegenüber einem Bankkunden als neue Forderungsinhaberin auftritt, führt auch im Zusammenspiel mit dem weiteren Umstand, dass diejenige Bank, die bislang Forderungsinhaberin war, keine Forderungen gegen den Bankkunden erhebt, nicht zu einem Anscheinsbeweis des Inhalts, dass sich die beiden Banken über einen Forderungsübergang einig geworden sein müssen. 2. Die Ladung eines Notars als Zeugen zur Auskunft über den Inhalt eines Notarvertrages ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die beweisbelastete Partei bereits mitgeteilt hat, dass sie keine Schweigepflichtsentbindungserklärung beschaffen kann, weil sich die Parteien des Notarvertrages hierauf nicht verständigen können. Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 8 U 1278/17 Landgericht Leipzig, 08 O 3771/12 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit B. Bank AG ... vertreten durch das Vorstandsmitglied R. B. - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N... gegen A. R. - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F... wegen Forderung aus Darlehensvertrag hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht H., Richterin am Oberlandesgericht A. und Richter am Oberlandesgericht D. ohne mündliche Verhandlung am 01.12.2017 beschlossen: I. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.02.2018 wird aufgehoben. II. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. III. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Der Klägerin wird anheimgestellt zu prüfen, ob - insbesondere auch aus Kostengründen - die Berufung in gleicher Frist zurückgenommen wird. IV. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 53.933,97 € festzusetzen. Gründe: I. Die klagende Bank begehrt von der Beklagten - zum einen - nach Ansicht der Klägerin aus eigenem Recht - Restforderungen im Umfang von 27.798,55 € nebst Zinsen aus einen Existenzgründungsdarlehen zwischen der Beklagten und der B. Bank AG vom 26./27.07.1994 sowie zudem - im Wege gewillkürter Prozessstandschaft - 5.227,09 €, 12.545,00 € und 8.363,33 € jeweils nebst Zinsen aus nach Ansicht der Klägerin bestehenden Rechten der Bürgschaftsbank Sachsen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Sachsen, die jeweils aufgrund von gegenüber der B. Bank AG erteilten Bürgschaften bzw. Rückbürgschaften an die B. Bank AG & Co. KG Zahlungen geleistet haben. Gegen die Beklagte sind zunächst ein Versäumnisurteil vom 22.03.2013, mit der die Beklagte in vollem Umfang zur Zahlung verurteilt worden ist, und ein den Einspruch des Beklagten verwerfendes Urteil vom 14.10.2013 ergangen. Das zuletzt genannte Urteil des Landgerichts ist durch rechtskräftiges Senatsurteil vom 08.01.2015 aufgehoben worden, mit dem das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen wurde. Mit Urteil vom 04.08.2017 hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des weiteren bisherigen Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellungen unter Buchstabe A des Senatsurteils vom 08.01.2015 sowie im Tatbestand des angefochtenen Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.08.2017 Bezug genommen. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass ihr der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehe, da sie nicht den Nachweis habe erbringen können, dass auch das Vertragsverhältnis zur Beklagten durch Urkunde des Notars F. vom 08.09.2006 von der Landesbank X. AG zur Erbringung ihrer Einlage in die B. Bank AG & Co. KG eingebracht worden sei. Den von der Klägerin vorgelegten Auszügen aus dem Vertrag sei nicht zu entnehmen, ob auch die Vertragsbeziehung zu der Beklagten von dem dort angeführten „Buchungskreis TI 332“ erfasst sei. Eine den Anforderungen des § 18 Abs. 2 BNotO entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung habe die Klägerin trotz Hinweises des Landgerichtes nicht beigebracht, so dass der Notar F. nicht zu vernehmen gewesen sei; auch weitere Beweisangebote habe sie nicht gestellt. Der Nachweis des Übergangs des Vertragsverhältnisses auf die B. Bank AG & Co. KG sei auch unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien nicht entbehrlich; weder liege eine konkludente Zustimmung der Beklagten zum Forderungsübergang vor, noch könne das Bestreiten als treuwidrig angesehen werden. Dies führe dazu, dass die Klägerin nicht nur keine eigenen Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis geltend machen könne, sondern auch nicht solche der Bürgen. Deren Zahlungen seien an die B. Bank AG & Co. KG gerichtet gewesen, von der nicht nachgewiesen sei, dass sie Inhaberin des Darlehensrückzahlungsanspruches gewesen sei, so dass nicht erwiesen sei, dass die Bürgen den Gläubiger der Beklagten befriedigt hätten. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das Vorbringen der Beklagten sei widersprüchlich und deshalb unbeachtlich gewesen, so dass es nach § 138 Abs. 2 ZPO als zugestanden zu gelten habe. Die Beklagte habe im Rechtsstreit mehrfach eingestanden, dass die B. Bank AG & Co. KG ihr Vertragspartner gewesen sei. Die Klägerin zeigt insoweit vier Textstellen aus Schriftsätzen der Beklagten auf, in denen die B. Bank AG & Co. KG als Vertragspartei benannt wird. Zudem habe die Beklagte vorprozessual zu keinem Zeitpunkt die Forderungsinhaberschaft der B. Bank AG & Co. KG bestritten, sondern vielmehr durch ihren Widerspruch gegenüber der Kündigung der Geschäftsverbindung zum Ausdruck gebracht, an der Fortsetzung der bestehenden Geschäftsverbindung gerade mit der B. Bank AG & Co. KG interessiert zu sein. Deshalb sei es der Beklagten verwehrt, sich auf pauschales Bestreiten zurückzuziehen; sie habe keine konkreten Anhaltspunkte dazu vorgetragen, die gegen die Rechteinhaberschaft der Klägerin sprächen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 08.08.2017 (gemeint: 04.08.2017) zum Az.: 8 O 3771/12 abzuändern, das Versäumnisurteil vom 22.03.2013 zum Az.: 8 O 3771/12 aufrechtzuerhalten. Als vorsorglichen Hilfsantrag wiederholt sie den Inhalt der Ziffer 1 des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 22.03.2013. Als weiteren Hilfsantrag beantragt sie die Zurückverweisung an das Landgericht Leipzig. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Senat beabsichtigt, die - zulässige - Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da sie zur einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und zur einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich auch die weiteren Voraussetzungen zur Anwendung dieser Vorschrift vorliegen: 1. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass für die Begründetheit der Klage sowohl hinsichtlich der eigenen Ansprüche der Klägerin als auch hinsichtlich der in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachten Ansprüche von Bürgen und Rückbürgen Voraussetzung ist, dass auch das Darlehensvertragsverhältnis zur Beklagten von der Landesbank X. AG zum 01.10.2006 in die B. Bank AG & Co. KG eingebracht worden ist. Nur in diesem Fall hätten die Bürgen im Jahr 2009 Zahlungen an die tatsächliche Gläubigerin der Beklagten geleistet; nur dann hätte der Verschmelzungsvertrag vom 31.05.2010 zwischen der B. Bank AG & Co. KG und der Klägerin zu deren Gläubigerstellung geführt. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. 2. Dabei ist für einen - im Rahmen des behaupteten Einbringungsvertrages vom 08.09.2006 beurkundeten - Vertragsübergang (in Abgrenzung zur Abtretung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs) von einem (bisherigen) Darlehensgläubiger auf einen (neuen) Darlehensgläubiger bei einem - wie hier zum maßgeblichen Zeitpunkt (01.10.2006) - ungekündigten Kreditverhältnis erforderlich, dass zumindest zwei der Beteiligten den Vertragsübergang vereinbaren und die dritte Beteiligte dem Vertragswechsel zumindest zustimmt (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 19.04.2011, XI ZR 256/10, Rn. 21 Urteil vom 30.01.2013, XII ZR 38/12, Rn. 19; BGH, Urteil vom. 27.11.1985, VIII ZR 316/84, Rn. 42). Mithin ist (auch) die Behauptung und ggf. der Beweis für eine entsprechende Willenserklärung (auch) der Landesbank X. AG für das Zustandekommen des Vertragswechsels erforderlich. Zudem ist dann, wenn der Wechsel des Vertragspartners im Rahmen einer Ausgliederung erfolgen soll, (unter anderem) der Wille der ausgliedernden Gesellschaft dazu, dass auch das hier in Frage stehende Vertragsverhältnis Bestandteil des auszugliedernden Unternehmensteiles ist, darzulegen und ggf. zu beweisen. 3. Die Klägerin hat - schlüssig - behauptet, dass (auch) das Vertragsverhältnis von der Beklagten nach dem Willen der am 08.09.2006 für die Landesbank X. AG und die B. Bank AG & Co. KG Handelnden zu den Geschäftsverbindungen gehört hat, die - im Rahmen einer Kapitalerhöhung - von der Landesbank X. AG in die B. Bank AG & Co. KG eingebracht werden sollten. 4. Diese Behauptung der Klägerin würde dann keines (weiteren) Beweises der Klägerin bedürfen, wenn sie entweder a) unstreitig ist bzw. als unstreitig zu behandeln ist oder b) Gegenstand eines nicht nach § 290 ZPO widerrufenen gerichtlichen Geständnisses der Beklagten nach § 288 ZPO ist oder c) die Beklagte im Rahmen ihres Bestreitens ihrer Substantiierungslast nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen ist ( § 138 Abs. 2 ZPO ) oder d) der Beklagten aus Rechtsmissbrauchsgründen ( § 242 BGB ) das Bestreiten verwehrt ist oder e) die Behauptung bereits bewiesen ist oder Rechtsgründe zu einer Beweislastumkehr führten. 4.1 Die Frage des Übergangs des Darlehensverhältnisses von der B. Bank AG auf die B. Bank AG & Co. KG ist nicht unstreitig; die Beklagte hat den Übergang des Vertragsverhältnisses mit Nichtwissen bestritten (vgl. Senatsurteil vom 08.01.2015, Seite 6). Weiter vertieft hat die Beklagte ihr Bestreiten in den Schriftsätzen vom 30.09.2015, dort Seite 4, und vom 19.01.2016, dort Seite 2 ff. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist der Beklagten nach § 138 Abs. 4 ZPO möglich, da die Frage des Inhalts des zwischen der Landesbank X. AG und die B. Bank AG & Co. KG geschlossenen Vertrags der eigenen Wahrnehmung der Beklagten nie zugänglich gewesen ist. 4.2 Die Beklagte hat kein gerichtliches Geständnis nach § 288 ZPO abgegeben. Zwar weist die Klägerin in ihrer Berufungsbegründungsschrift zutreffend darauf hin, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 20.01.2014 die B. Bank AG & Co. KG als Vertragspartnerin der Beklagten bezeichnet hat; auch hat sie nachfolgend mündlich mit diesem Schriftsatz verhandelt ( § 288 Abs. 1 ZPO ). Dennoch erfüllt dies die Voraussetzungen eines gerichtlichen Geständnisses nicht: Zum einen beinhalten sämtliche von der Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift angeführten Textstellen keine Darstellung einer Tatsache. Nur eine Tatsache ist jedoch geständnisfähig. Die Behandlung der B. Bank AG & Co. KG als Vertragspartner ist jedoch eine Rechtsfrage. Zudem hat die Beklagte im gleichen Schriftsatz auch mit Nichtwissen bestritten, dass die Ansprüche der B. Bank AG gegenüber der Beklagten auf die Klägerin übergegangen sind, und darauf abgestellt, dass ihr u.a. auch der Übergangsvertrag von der B. Bank AG auf die B. Bank AG & Co. KG zum 01.10.2006 nicht bekannt sei. Auch vor diesem Hintergrund kann aus den übrigen Ausführungen in dem gleichen Schriftsatz kein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO abgeleitet werden. 4.3 Aus den vorgenannten Gründen hat die Beklagte auch ihrer Darlegungslast genügt. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt vorzutragen, dass ihr der Inhalt der Verträge nicht bekannt ist und sie sich deswegen zulässigerweise auf Bestreiten mit Nichtwissen beschränken könne. Sie musste keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorbringen, weshalb Anlass für die Vermutung bestehe, dass das Vertragsverhältnis nicht auf die Klägerin übergegangen sei. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob mittlerweile nicht bereits die Umstände, dass die Klägerin weder weitere Teile des notariellen Vertrages offen legt (z.B. die Anlage 4.2) noch eine wirksame Schweigepflichtentbindungserklärung des Notars vorlegt noch durch andere Beweismittel aufzeigt, ob zu einem bestimmten Stichtag (welchen?) das Vertragsverhältnis zur Beklagten Bestandteil des „Technischen Instituts 332“ gewesen ist, begründeten Anlass zu Zweifeln bieten. 4.4 Es liegt auch kein Fall eines Anscheinsbeweises vor, der zur Folge hätte, dass die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin zu vermuten wäre. Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung vieles dazu spricht, dass auch das Vertragsverhältnis zur Beklagten Gegenstand der Geschäfte des neu gegründeten Unternehmens geworden ist, da dieses sich an die Beklagte gewandt hat, während - die Beklagte hat nichts Gegenteiliges dargetan - die bisherige Forderungsinhaberin nicht mehr Forderungen gegenüber der Beklagten erhoben hat. Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass dann, wenn sich - bei Schweigen des bisherigen Vertragspartners - ein Kreditinstitut berühmt, neuer Forderungsinhaber geworden zu sein, eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Kreditinstituten zu Stande gekommen sein muss. Im Gegenteil erscheint es sehr ungewöhnlich, dass zwei Kreditinstitute den Vertragswechsel hinsichtlich der Kundenbeziehungen zu einer Vielzahl von Kunden vorgenommen haben sollen, ohne dafür Vorsorge getroffen zu haben, diesen Vertragsübergang auch urkundlich belegen zu können. 4.5 Die Berufung der Beklagten auf die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin ist dieser auch nicht aus Rechtsmissbrauchsgründen oder treuwidrigem Verhalten verwehrt. Auch wenn die Beklagte im Zeitraum von 2009 bis 2015 keine Zweifel oder Nachfragen an den Forderungsübergang erhoben hat, hat dies nicht zu einer Schlechterstellung der Position der Klägerin geführt. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass ihr aufgrund des langen Zuwartens der Beklagten mit der Erhebung dieser Einwendung Nachteile entstanden seien. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin, die die Urkunde, aus der sich der Forderungsübergang ergeben soll, aus Geheimhaltungsgründen nicht vorlegen möchte, zu einem früheren Zeitpunkt weniger Bedürfnis nach Geheimhaltung gehabt hätte. Es ist auch nicht dargetan, dass ein Einvernehmen zwischen den ursprünglichen Parteien des Übertragungsvertrages über die Schweigepflichtentbindung erzielt worden wäre, wenn die Problematik früher aufgetreten wäre. Die Klägerin trägt nicht einmal vor, ob das fehlende Zustandekommen einer (teilweisen) Befreiung des Notars von seinen Verschwiegenheitspflichten an dem Verhalten ihres eigenen Vorstandes oder an demjenigen eines anderen Beteiligten scheitert. Schließlich hat die Klägerin auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zu anderen Beweismitteln zu greifen. 4.6 Im Übrigen kann - was hier offen bleiben kann - aus dem vorgerichtlichen Verhalten der Beklagten allenfalls auf deren Zustimmung zu einem Vertragswechsel geschlossen werden, nicht aber auf eine Einwilligung der B. Bank AG. 5. Die Klägerin hätte daher Beweis über ihre Behauptung erbringen müssen. Dies ist ihr nicht gelungen, obwohl ihr das Landgericht seit dem Beschluss vom 29.01.2016, mit dem Landgericht auf die bis dahin unzureichende Beweislage hingewiesen hat, bis zur mündlichen Verhandlung vom 14.07.2017 hinreichend Gelegenheit und Zeit eingeräumt hat. 5.1 Soweit die Klägerin Auszüge aus der Urkunde des Notars F. als Anlage K24 vorgelegt hat, reicht dies nicht aus. Aus den Auszügen ergibt sich nur, dass die Landesbank X. AG nahezu ihr gesamtes Vermögen eingebracht hat; mithin gibt es Vermögensteile, die bei ihr verblieben sind. Soweit der „nachfolgend definierte“ „Geschäftsbereich B. Bank“ eingebracht worden ist, ergibt sich aus der näheren Definition, dass (nur) diejenigen Kundenbeziehungen übergehen sollten, die zu einem - nicht mitgeteilten - Stichtag in einem „Buchungskreis Technisches Institut 332“ verbucht waren. Ob sich hierunter auch die Kundenbeziehung zu der Beklagten befunden hat, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. 5.2 Die Klägerin hat den Notar F. als Zeugen benannt. Diesem steht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich des Beweisthemas zu; daneben ist er gemäß § 18 Abs. 1 BNotO berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Grundsätzlich wird ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 386 ZPO dadurch ausgeübt, dass sich der Zeuge auf dieses beruft. Dies ist hier nicht der Fall. Allerdings wäre es eine reine Förmelei gewesen, den Notar zum Termin zu laden, nachdem die Klägerin ausdrücklich mitgeteilt hatte, für den von ihr als Zeugen benannten Notar keine Schweigepflichtsentbindungserklärungen beschaffen zu können, weil sich die Parteien des Notarvertrages hierüber nicht verständigen könnten. Denn im Falle einer Ladung hätte das Landgericht den Notar hierüber unterrichten müssen; es ist ausgeschlossen, dass der Notar in Kenntnis einer ausdrücklichen Verweigerung der Entbindung gegen seine Berufspflichten verstoßen und Angaben zur Sache gemacht hätte. Im Übrigen hat die Klägerin die fehlende Ladung des Notars nicht als Verfahrensfehler gerügt (§§ 520 Abs. 3, 529 Abs. 2 ZPO). 5.3 Da die Klägerin auch keinen anderen geeigneten Beweis angeboten hat, hat das Landgericht zutreffend die Klägerin als beweisfällig behandelt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Dresden Erscheinungsdatum: 01.12.2017 Aktenzeichen: 8 U 1278/17 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: NotBZ 2018, 231 Normen in Titel: ZPO §§ 284, 383 Abs. 1 Nr. 6, 386; BNotO § 18 Abs. 1