IV ZB 30/14
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Karlsruhe 27. Februar 2018 14 W 113/16 (Wx) BGB §§ 1363 Abs. 1, 1371 Abs. 1, 1931 Abs. 1 S. 1 EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 Türk. IPR-Gesetz (TIPRG) Art. 15 Abs. 2 Zur Erbquote des überlebenden Ehegatten am inländischen Grundbesitz bei Auslandsberührung zur Türkei Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Zur Erbquote des überlebenden Ehegatten am inländischen Grundbesitz bei Auslandsberührung zur Türkei OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.2.2018 – 14 W 113/16 (Wx) BGB §§ 1363 Abs. 1,1371 Abs. 1, 1931 Abs. 1 S. 1 EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1,15 Abs. 1 Türk. IPR-Gesetz (TIPRG) Art. 15 Abs. 2 1. Im Fall der gesetzlichen Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen, der seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte und nach türkischem Recht verheiratet war, kommt es nicht zu einer Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten nach § 1371 Abs. 1 BGB . 2. Aus Art. 20 des Deutsch-Türkischen Nachlassabkommens ergibt sich keine Anwendbarkeit von § 1371 Abs. 1 BGB , wenn die Eheleute im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nach türkischem Recht lebten. 3. Das über Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB anwendbare türkische internationale Privatrecht (Art. 15 Abs. 2 TIPRG) enthält keine Rückverweisung auf § 1371 Abs. 1 BGB . Zur Einordnung Bei Erbfällen mit Auslandsberührung kann sich die Ermittlung der Erbquoten insbesondere dann als anspruchsvoll erweisen, wenn der Erblasser verheiratet war. Es kann deutsches Erbrecht zusammen mit ausländischem Güterrecht oder – umgekehrt – ausländisches Erbrecht zusammen mit deutschem Güterrecht zur An-wendung gelangen. Jeweils stellt sich die Frage, ob die das Ehegattenerbrecht beeinflussende Vorschrift des § 1371 Abs. 1 BGB nach Maßgabe des IPR anwendbar sein kann. Ist dies der Fall und sind außerdem deren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4. Die Schwierigkeiten im Umgang mit dieser Vorschrift liegen darin begründet, dass der Gesetzgeber hier ein güterrechtliches Regelungsziel mit einer erbrechtlichen Rechtsfolge kombiniert hat. Über Jahre hinweg ist daher umstritten gewesen, ob § 1371 Abs. 1 BGB auf Ebene des IPR erb- oder güterrechtlich oder gar doppelt zu qualifizieren sei (vgl. nur Mankowski ZEV 2014, 121 mwN zu den in Schrifttum und Rechtsprechung vertretenen Ansichten). Soweit die Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB allein Sa¬che des nationalen IPR ist – gemeint sind hier die (noch) nicht von der seit 17.8.2015 geltenden EuErbVO erfassten Fälle – hat der BGH im Jahr 2015 eine höchstrichterliche Klärung zugunsten einer rein güterrechtlichen Qualifikation herbeigeführt (BGH MittBayNot 2015, 507 mAnm Süß). Im Frühjahr 2018 hat sodann der EuGH für die nach der EuErbVO zu beurteilenden Fälle entschieden, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts wie § 1371 Abs. 1 BGB in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt und folglich –dies war der „Aufhänger“ jenes Verfahrens – das zusätzliche Viertel des Erbteils des überlebenden Ehegatten in einem Europäischen Nachlasszeugnis auszuweisen ist (EuGH RNotZ 2018, 250 [„Mahnkopf“] m. Einordn. Schriftl.). Seither wird auch für die Frage des gem. Art. 21, 22 EuErbVO anwendbaren Rechts davon ausgegangen, dass § 1371 Abs. 1 BGB – entgegen der Sichtweise des BGH – rein erbrechtlich zu qualifizieren ist (Weber NJW 2018, 1356 [1356]; DNotI-Report 2018, 49 [50]). Angesichts dieser uneinheitlichen Rechtsprechung stellt sich die Frage, was nunmehr in denjenigen Fällen gelten soll, die sich grundsätzlich innerhalb des Geltungsbereichs der EuErbVO abspielen, sich letztlich aber doch der Anwendung ihrer Art. 21 und 22 entziehen. Dass es solche gibt und sie wohl gar nicht mal so selten auftreten, zeigt der Sachverhalt der nachstehend abgedruckten Entscheidung des OLG Karlsruhe: Der Erblasser war im türkischen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung verheiratet, hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und hinterließ inländischen Grundbesitz. Die EuErbVO bestimmt das anwendbare Erbrecht hier ausnahmsweise nicht, weil mit § 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik v. 28.5.1929 („deutsch-türkisches Nachlassabkommen“) ein gem. Art. 75 EuErbVO vorrangig anzuwendender Staatsvertrag existiert. Die dortigen Regelungen erklären in Bezug auf das unbewegliche Vermögen des Erblassers das Erb¬recht des Lageortes (hier also deutsches Erbrecht) für anwendbar. Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht zu der für die Falllösung zentralen Fragestellung vorstoßen, ob sich der gem. § 1931 Abs. 1 BGB „gesetzte“ 1/4-Erbteil des überlebenden Ehegatten nach § 1371 Abs. 1 BGB um ein weiteres 1/4 erhöht. Die genaue Einordnung des § 1371 Abs. 1 BGB im Koor-dinatensystem des IPR hat das OLG hier allerdings offen gelassen. Unabhängig davon, ob es sich um eine erb- oder güterrechtliche Vorschrift handelt, hat es jedenfalls ihre tatbestandlichen Voraussetzungen im konkreten Fall als nicht erfüllt angesehen. Denn die Eheleute lebten im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung türkischen Rechts, nicht hingegen – wie § 1371 Abs. 1 BGB voraussetzt – im Güterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts. Insbesondere ist die in ihrem Wortlaut offenbar nicht ganz eindeutig formulierte Vorschrift in Art. 15 Abs. 2 des türkischen IPR-Gesetzes hinsichtlich der Ermittlung des Güterrechtsstatuts nicht dahingehend zu verstehen, dass sie eine Rückverweisung in das deutsche Recht enthält (ebenso bereits OLG Köln NJW 2014, 2290 [2291]; aA jedoch Yarayan NZFam 2016, 1147 [1147]). Für die Praxis ruft die Entscheidung des OLG Karlsruhe im Wesentlichen die nach wie vor bestehenden internationalprivatrechtlichen Besonderheiten bei Erbfällen mit Auslandsberührung zur Türkei in Erinnerung. Leider trägt sie – was auch dem Umstand geschuldet sein mag, dass sie noch wenige Tage vor der „Mahnkopf“-Entscheidung des EuGH ergangen ist – nicht zur Klärung der Frage bei, ob § 1371 Abs. 1 BGB in der vorliegenden, sich außerhalb der Art. 21, 22 EuErbVO abspielenden Fallkonstellation entsprechend der Sichtweise des BGH nach wie vor güterrechtlich oder nunmehr gemäß den Erwägun¬gen des EuGH erbrechtlich zu qualifizieren ist. Zu einer dahingehenden Erörterung hätte der Senat allerdings auch ohne Kenntnis der EuGH-Rspr. möglicherweise Anlass gehabt, weil das Tatbestandsmerkmal der Zugewinn-gemeinschaft deutschen Rechts in § 1371 Abs. 1 BGB einer Substitution durch den Güterstand der Errungen-schaftsbeteiligung türkischen Rechts zugänglich sein könnte (vgl. Majer ZEV 2018, 331 [332]). Sollte dies der Fall sein, würde sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten im Ergebnis doch um 1/4 erhöhen können. Die Schriftleitung (JHB) Zum Sachverhalt: I. [1] Der Erblasser ist zwischen dem ... und ... 2015 in Deutschland verstorben und hat kein Testament errichtet. Er war in der Türkei geborener türkischer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er war mit der Beteiligten, ebenfalls türkische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, verheiratet. Die Ehe war am 15.7.2003 in der Türkei geschlossen worden. Die Eheleute hatten keine güterrechtlichen Regelungen getroffen. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Eheleute lebten getrennt, Scheidungsantrag war von keiner Seite gestellt. [2] Seit 2.3.2010 waren der Erblasser und die Beteiligte als Miteigentümer einer Immobilie in Deutschland im Grund-buch zu jeweils 1/2 eingetragen. [3] Die Beteiligte hat einen Erbschein beantragt, wonach für den in Deutschland belegenen Grundbesitz sie selbst Erbin zu 1/2 und die Kinder Erben zu je 1/4 und für den restlichen Nachlass sie selbst Erbin zu 1/4 und die Kinder Erben zu je 3/8 geworden sind. [4] Das Nachlassgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Erbquote der Beteiligten für das in Deutschland belegene Grundvermögen betrage nicht 1/2, sondern nur 1/4. Die Regelung des § 1371 Abs. 1 BGB sei nicht anwendbar, so dass es nicht zu einer Erhöhung des der Beteiligten nach § 1931 Abs. 1 BGB zustehenden gesetzlichen Erbteils von 1/4 komme. [5] Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. [6] Der Senat hat durch Beschluss vom 17.11.2016 (AS 235 ff.) zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 2 des IPR-Gesetzes der Türkei Nr. 5718 vom 27.11.2007 (im Folgenden: TIPRG) und dazu, ob sich aus der Regelung nach türkischem Rechtsverständnis eine Rückverweisung auf § 1371 Abs. 1 BGB ergibt, ein Rechtsgutachten eingeholt. Aus den Gründen: II. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag des überlebenden Ehegatten zu Recht zurückgewiesen [7] Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu Recht zurückgewiesen. Nach Maßgabe des deutsch-türkischen Nachlassabkommens von 1929 ist in Ansehung des inländischen Grundbesitzes deutsches Erbrecht anwendbar [8] 1. Welches Erbrecht vorliegend anzuwenden ist, ist in Ziffer 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.5.1929 (RGBl 1930 II S. 748, im Folgenden: deutsch-türkisches Nachlassabkommen) geregelt. Dort heißt es: „Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des beweglichen Nachlasses bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte. Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des unbeweglichen Nachlasses bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger dieses Landes gewesen wäre.“ [9] Hieraus folgt, dass vorliegend für den beweglichen Nachlass türkisches Erbrecht gilt, weil der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes türkischer Staatsangehöriger war, und für den unbeweglichen Nachlass in Deutschland deutsches Erbrecht gilt. [10] Nach den Regelungen des deutschen Erbrechts erbt der überlebende Ehegatte 1/4 neben Erben der ersten Ordnung, die hier mit den Kindern vorhanden sind ( § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB ). Der restliche Nachlass von 3/4 geht je zur Hälfte an diese ( §§ 1924, 1927 BGB ). Einen solchen Antrag hat die Beteiligte nicht gestellt, auch nicht hilfsweise. Der gesetzliche Ehegattenerbteil von 1/4 erhöht sich hier nicht nach § 1371 Abs. 1 BGB um ein weiteres 1/4 [11] 2. Eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils der Betei¬ligten um 1/4 kommt nicht in Betracht. § 1371 Abs. 1 BGB , wonach dann, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht wird, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft erhöht, findet vorliegend keine Anwendung. Auf die Ehe des Erblassers ist türkisches Güterrecht anwendbar [12] a. Eine Anwendbarkeit der Vorschrift folgt nicht daraus, dass nach dem deutsch-türkischen Nachlassabkommen für die Rechtsnachfolge in den Miteigentumsanteil des Erblassers an der in Deutschland belegenen Immobilie deutsches Erbrecht in der gleichen Weise gilt, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Deutscher gewesen wäre. § 1371 Abs. 1 BGB setzt nämlich voraus, dass die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 Abs. 1 BGB lebten. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Eheleute lebten im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 218 ff. des Zivilgesetzbuchs der Türkei vom 1.1.2002 (TZGB). Dieses ist vorliegend anzuwenden. Nach Art. 15 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ist für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe zwischen dem Erblasser und der Beteiligten das Recht der Türkei maßgeblich ist, weil beide Eheleute die türkische Staatsangehörigkeit hatten und eine Rechtswahl gemäß Art. 15 Abs. 2 EGBGB nicht getroffen haben. Nachdem die Eheleute keine Wahl des Güterstandes getroffen haben, gilt für sie der gesetzliche Güterstand nach Art. 218 ff. TZGB. Auf die Frage, ob § 1371 Abs. 1 BGB als erbrechtliche oder güterrechtliche Regelung (so inzwischen BGH, Beschluss vom 13.5.2015 – IV ZB 30/14 – zit. n. juris) zu qualifizieren ist, kommt es damit von vornherein nicht an (ebenso OLG Köln – Beschluss vom 11.2.2014 – 2 Wx 245/13 –, zit. n. juris). § 1371 Abs. 1 BGB ist auch nicht aufgrund Rückverweisung ins deutsche Recht anwendbar [13] b. Eine Anwendbarkeit von § 1371 Abs. 1 BGB ergibt sich aus nicht aus einer Rückverweisung aus dem türkischen auf das deutsche Recht. Art. 15 Abs. 2 des türkischen IPR-Gesetzes ist zwar anwendbar, enthält aber keine Rückverweisung [14] Die Beteiligte meint, eine solche Rückverweisung ergebe sich aus Art. 15 Abs. 2 TIPRG. Dies trifft jedoch nicht zu. [15] (1) Art. 15 TIPRG ist zwar auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Die Vorschrift bestimmt: „(1) Die Ehegatten können hinsichtlich ihres ehelichen Vermögens ausdrücklich das Recht ihres Aufenthalts im Zeitpunkt der Eheschließung oder eines ihrer Heimatrechte im Zeitpunkt der Eheschließung wählen; falls eine solche Wahl nicht getroffen wird, wird hinsichtlich des ehelichen Vermögens das gemeinsame Heimatrecht im Zeitpunkt der Eheschließung und falls ein solches nicht vorhanden ist, das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zur Zeit der Eheschließung und falls auch ein solches fehlt, türkisches Recht angewandt. (2) Auf die Auseinandersetzung des Vermögens hinsichtlich unbeweglicher Sachen wird das Recht des Landes, in dem sie belegen sind, angewandt. (3) Ehegatten, die nach der Eheschließung eine neue gemeinsame Staatsangehörigkeit erwerben, können sich unter der Voraussetzung, dass die Rechte Dritter unberührt bleiben, diesem neuen Recht unterstellen.“ (Übersetzung nach dem Rechtsgutachten, S. 4) [16] Die Verweisung in Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB erfasst Art. 15 TIPRG, denn es handelt sich um eine Gesamtverweisung, also eine Verweisung sowohl auf das türkische Sachrecht als auch auf das türkische Internationale Privatrecht (Art. 4 Absatz 1 S. 1 EGBGB). Das TIPRG ist vorliegend auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Zwar wurde die Ehe des Erblassers und der Beteiligten bereits am 15.7.2003, und damit vor dem Inkrafttreten des TIPRG, geschlossen. In entsprechender Anwendung von Art. 1 des Einleitungsgesetzes zum türkischen Zivilgesetzbuch (EinlG TZGB) Nr. 4722 ist bei Dauerrechtsverhältnissen für die allgemeinen Wirkungen der Ehe einschließlich der güterrechtlichen Wirkungen jedoch nicht auf das im Zeitpunkt des Zustandekommens der Ehe geltende Recht abzustellen, sondern auf das Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts des für die Beurteilung maßgeblichen Tatbestands gilt (Rechtsgutachten S. 3, AS 291; S. 14, AS 313). Dies ist hier der Tod des Erblassers, mit dem der Güterstand der Eheleute beendet wurde. Ob die Regelung nur für Vermögen gilt, das nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erworben wurde, kann offen bleiben, denn dies ist hier der Fall. [17] (2) Trotz seiner Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 2 TIPRG auf den vorliegenden Fall führt dies nicht zur An-wendbarkeit von § 1371 Abs. 1 BGB , denn die Norm enthält keine Verweisung auf § 1371 Abs. 1 BGB (so i. Erg. ohne Einholung eines Rechtsgutachtens auch OLG Köln a. a. O.; a. A., ebenfalls ohne Einholung eines Rechtsgut-achtens, für den Fall des Zugewinnausgleichs im Rahmen eines Scheidungsverfahrens von Eheleuten türkischer Ab-stammung OLG Bremen, Beschluss vom 7.5.2015 – 4 WF 52/15 –). Art. 15 Abs. 1 TIPRG ist nämlich nicht als kolli-sionsrechtliche Norm anzusehen. [18] Bei der Anwendung ausländischen Rechts hat der deutsche Richter dieses so anzuwenden, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet, und nicht eine eigene Interpretation vorzunehmen. Maßgeblich ist daher weder das eigene Normverständnis des Senats, noch das des Gutachters, der Beteiligten oder der deutschen Rechtslehre, sondern das Normverständnis der türkischen Lehre und Rechtsprechung. Wie sich aus dem vom Senat eingeholten Rechtsgutachten ergibt, war die Vorschrift bisher nicht Gegenstand veröffentlichter türkischer Gerichtsentscheidungen. Die türkische Rechtslehre legt, soweit sie den Regelungsgehalt der Norm überhaupt thematisiert, Art. 15 Abs. 2 TIPRG dahin aus, dass es sich nicht um eine kollisionsrechtliche Norm handelt. Dort herrscht die Ansicht vor, dass die Norm nicht zu einer Güterrechtsspaltung für bewegliches und unbewegliches Vermögen führt, sondern dass das Güterrechtsstatut einheitlich in Art. 15 Abs. 1 TIPRG geregelt ist, ohne dass zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterschieden wird. Demzufolge legt die türkische Rechtslehre Art. 15 Abs. 2 TIPRG einschränkend dahin aus, dass sie nicht das für die schuldrechtliche Seite der Auseinandersetzung anwendbare Recht bestimmt, sondern lediglich eine Bestimmung des Rechts trifft, das für die dingliche Seite der Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens bei Beendigung des Güterstands gilt, und damit nur eine Bestätigung des Grundsatzes der lex rei sitae darstellt. Die Darstellung im Rechtsgutachten überzeugt, denn sie gibt die einschlägige Literatur und die dort verwendeten Argumente im Einzelnen wieder (insbes. S. 8-12, AS 301-309); darüber hinaus deckt sich die Einschätzung des Rechtsgutachters von dem in der türkischen Rechtslehre herrschenden Normver¬ständnis auch mit der neueren Einschätzung von Rumpf/ Odendahl in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (Länderteil Türkei, Stand 24.2. 2017, S. 23 f.). Darauf, dass die Beteiligte die Norm anders verstanden wissen möchte, kommt es, wie oben dargelegt, nicht an. Ein gegenständlich beschränkter Erbschein kann nur isoliert für die im Inland belegenen Nachlassgegenstände beantragt werden [19] 2. Es kann dahinstehen, ob der Antrag der Beteiligten dahin auszulegen ist, dass sie hilfsweise die Erteilung eines Erbscheins nur für den beweglichen Nachlass, für den sich die Rechtsnachfolge nach türkischem Recht richtet, beantragt hat, denn eine solche Erteilung kommt von vornherein nicht in Betracht. Die Möglichkeit der Erteilung eines nicht den gesamten Nachlass erfassenden Erbscheins ist in § 352 e Abs. 1 FamFG abschließend geregelt. Danach ist nur eine Beschränkung auf in Deutschland belegenes Vermögen möglich, nicht aber eine Beschränkung auf Teile des Nachlasses, die unterschiedlichem Erbrecht unterliegen. Kostenentscheidung [20] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 34 Abs. 2, Abs. 3 i. V. m. Anl. 2 GNotKG mit dem dort vorgesehenen Mindestgeschäftswert von bis 500 €, weil der Nachlass nach Mitteilung der Beteiligten überschuldet ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.3.2014 – 3 Wx 17/14 –, Rn. 9, zit. n. juris). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Karlsruhe Erscheinungsdatum: 27.02.2018 Aktenzeichen: 14 W 113/16 (Wx) Rechtsgebiete: Gesetzliche Erbfolge Eheliches Güterrecht Deutsches IPR (EGBGB) Ausländisches Recht (nach Ländern) Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: RNotZ 2018, 412-415 Normen in Titel: BGB §§ 1363 Abs. 1, 1371 Abs. 1, 1931 Abs. 1 S. 1 EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 Türk. IPR-Gesetz (TIPRG) Art. 15 Abs. 2