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IX ZR 146/11

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Nürnberg 23. Juli 2018 4 U 1087/18 BauGB § 123 Abs. 1, § 124 Abs. 1 BGB §§ 133, 157, 516 InsO § 134 Keine Schenkungsanfechtung bei der Übertragung von Flächen in Erfüllung eines Erschließungsvertrages Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Keine Schenkungsanfechtung bei der Übertragung von Flächen in Erfüllung eines Erschließungsvertrages OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.7.2018, 4 U 1087/18 BauGB § 123 Abs. 1, § 124 Abs. 1 BGB §§ 133, 157, 516 InsO § 134 Leitsätze: 1. Bei einem Erschließungsvertrag überträgt die Gemeinde die gemeindliche Aufgabe der Erschließung ( § 123 Abs. 1 BauGB a. F.) durch Vertrag auf einen Dritten (Projektentwickler), § 124 Abs. 1 BauGB a. F. Wie sich aus § 123 Abs. 3 BauGB a. F. weiter ergibt, besteht kein Rechtsanspruch auf Erschließung. (Leitsatz der Schriftleitung) 2. Die gemeindliche Gegenleistung besteht (letztlich) in der Schaffung von Baurecht. Erschließungsmaßnahmen, die aufgrund eines Erschließungsvertrags erbracht werden, stellen keine unentgeltlichen Leistungen im Sinne von § 134 InsO dar. Denn erst durch die Übertragung der Erschließung auf den Schuldner wird es diesem ermöglicht, seine Grundstücke als Bauland (gewinnbringend) weiter zu veräußern. (Leitsatz der Schriftleitung) 3. Ein unmittelbarer Vermögensabfluss ist nicht Voraussetzung für die Beurteilung einer Leistung als entgeltlich, wenn die Gegenleistung an sich einen Vermögenswert hat. Als entgeltliche Leistung kann gelten, dass die Gemeinde die Erschließung überträgt und damit auf eine eigene Erschließung verzichtet. (Leitsatz der Schriftleitung) Aus den Gründen: (…) 2 Auch der Senat vertritt die Auffassung, dass die Eintragung der streitgegenständlichen Auflassungsvormerkungen nicht unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO erfolgt ist. 3 a) Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn der Erwerb des Empfängers in seiner Endgültigkeit vereinbarungsgemäß nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt. Erforderlich ist also Einigkeit der Beteiligten darüber, dass der Empfänger für die Leistung des Schuldners keinen ausgleichenden Ge­genwert erbringen soll; dagegen ist eine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit als solche, etwa im Sinne von § 516 BGB , nicht nötig. Die Einigkeit kann formlos herbeigeführt werden, insbesondere indem der Schuldner einseitig eine Leistung zu­wendet und der Empfänger sie in dem Bewusstsein annimmt, dass von ihm keine Gegenleistung erwartet wird. Umgekehrt bindet die – unzutreffende – Bezeichnung der tatsächlich von einer Gegenleistung abhängigen Zuwendung als „Schenkung“ nicht die Auslegung; gemäß §§ 133, 157 BGB ist vielmehr der wahre Wille zu erforschen. Deshalb ist es auch nicht entschei­dend, dass es unter III. 6 des Erschließungsvertrages heißt: „Die Grundstücksübertragung erfolgt ohne weitere Ge­genleistung.“ Nimmt auch nur einer der Beteiligten in tatsächlicher Hin­sicht an, dass ein – objektiv ausgleichendes – Entgelt zu er­bringen ist, entfällt § 134 InsO (MünchKomm-InsO/Kayser, § 134 Rdnr. 17-19). 4 b) Das ausgleichende Entgelt muss nicht eine Gegenleis­tung im Sinne des §§ 320 ff. BGB sein; vielmehr genügt jeder entsprechend werthaltige Vermögensvorteil, den insbe­sondere der Schuldner durch die Rechtshandlung erlangt, zum Beispiel eine Stundung. Unerheblich sind jedoch nicht rechtlich verknüpfte, sondern vom Insolvenzschuldner mit der Leistung nur mittelbar angestrebte wirtschaftliche Interessen oder Vorteile. Im Zwei-Personen-Verhältnis ist danach eine Leistung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem In­halt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem aufgegebenen Vermögenswert oder der eingegangenen Verpflichtung entspricht (MünchKomm-InsO/Kayser, § 134 Rdnr. 17-19). 5 c) Dabei kann die Frage der Entgeltlichkeit der Auflassungs­vormerkungen nicht losgelöst von den zugrunde liegenden Regelungen im Erschließungsvertrag gesehen werden. Wurde dem Schuldner ernsthaft eine werthaltige Gegenleistung ver­sprochen, war die Erbringung dieser Leistung also Vertragsge­genstand, besteht kein Anlass mehr zu prüfen, ob die Beteilig­ten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder ob mit der Leistung des Schuldners Freigiebigkeit bezweckt war. Denn dann gehört die Erbringung einer vollwertigen Gegenleistung zur causa (K. Schmidt/Gan­ter/Weinland, InsO, § 134 Rdnr. 22-26). 6 Bei einem Erschließungsvertrag überträgt die Gemeinde die gemeindliche Aufgabe der Erschließung ( § 123 Abs. 1 BauGB a. F.) durch Vertrag auf einen Dritten (Projektentwickler), § 124 Abs. 1 BauGB a. F. Wie sich aus § 123 Abs. 3 BauGB a. F. weiter ergibt, besteht kein Rechtsanspruch auf Erschließung. Da sich die Gemeinde auch nicht wirksam zur Betätigung ihrer Planungshoheit, also zur Schaffung von Baurecht verpflichten kann ( § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB ), genügt es, wenn dies als Grundlage des Vertrages vorausgesetzt wird. 7 Deshalb darf die Gegenleistung der Beklagten nicht im streng zivilrechtlichen Sinne verstanden werden, denn die ge­meindliche Gegenleistung besteht (letztlich) in der Schaffung von Baurecht. Erst durch die Übertragung der Erschließung auf den Schuldner sollte es diesem ermöglicht werden, seine – nun erschlossenen – Grundstücke als Bauland (gewinn­bringend) weiter zu veräußern. Damit verbietet es sich, in der --202 Übertragung der Grundstücke auf die Beklagte eine „unent­geltliche Leistung“, also einen Akt der Freiwilligkeit, zu sehen. Es wäre nicht nachvollziehbar und ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Schuldner vorliegend die Beklagte mit Grundstücken beschenken sollte, wenn er keine Gegen­leistung hierfür erhält. Die Gegenleistung der Gemeinde ist im Erschließungsvertrag geregelt, nämlich die Übertragung der Erschließung auf den Schuldner; lediglich die Grundstücks­übertragung an den Schuldner sollte ohne weitere Gegenleis­tung erfolgen. Diese Formulierung impliziert bereits, dass die beklagte Gemeinde eine Gegenleistung erbringt. § 134 InsO stellt auf die Schutzwürdigkeit des Leistungsempfängers ab. Dem liegt zugrunde, dass der Empfänger einer freigiebigen Zuwendung nach § 134 InsO weniger schutzwürdig ist als derjenige, der für die erhaltene Leistung oder durch diese eine eigene Rechtsposition aufgibt (BGH, Urteil vom 26.4.2012, IX ZR 146/11, juris). Ein unmittelbarer Vermögensabfluss ist jedoch nicht Voraussetzung für die Beurteilung einer Leistung als entgeltlich, wenn die Gegenleistung an sich einen Vermö­genswert hat. So würde von der Rechtsprechung auch der Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch nach § 153a StPO als entgeltliche Leistung des Staates angesehen (BGH, Urteil vom 5.6.2008, IX ZR 17/07, juris). Nichts anderes kann im vor­liegenden Fall gelten, wenn die Gemeinde die Erschließung überträgt und damit auf eine eigene Erschließung verzichtet. (…) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Nürnberg Erscheinungsdatum: 23.07.2018 Aktenzeichen: 4 U 1087/18 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Öffentliches Baurecht Insolvenzrecht Grundstücksübergabe, Überlassungsvertrag Erschienen in: MittBayNot 2019, 201-202 Normen in Titel: BauGB § 123 Abs. 1, § 124 Abs. 1 BGB §§ 133, 157, 516 InsO § 134