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IV ZB 23/11

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Stuttgart 17. Oktober 2018 8 W 311/18 GBO §§ 15, 39, 40 Belastung eines Grundstücks mit einer Finanzierungsgrundschuld aufgrund transmortaler Vollmacht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Belastung eines Grundstücks mit einer Finanzierungsgrundschuld aufgrund transmortaler Vollmacht OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, 8 W 311/18 GBO §§ 15, 39, 40 Leitsatz: Die Eintragung einer von einem transmortal Bevollmächtigten nach dem Ableben des Vollmachtgebers ohne Namhaftmachung der Erben bewilligten Finanzierungsgrundschuld setzt nicht die Voreintragung der Erben voraus. --344 Sachverhalt: 1 I. Der am 20.8.2017 verstorbene, im Grundbuch als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes eingetragene (…) hatte der Beteiligten zu 1 am 28.1.2015 eine notariell beurkunde­te General- und Vorsorgevollmacht erteilt, welche – ausdrücklich mit Wirkung über den Tod hinaus – auch die Vermögenssorge um­fasste. 2 Am 22.8.2018 schloss die Beteiligte zu 1 unter Verwendung der erteilten Vollmacht mit den Beteiligten zu 2 und 3 einen notariell beur­kundeten Kaufvertrag mit Auflassungserklärung und bewilligte zu de­ren Gunsten eine Auflassungsvormerkung, nicht aber die Eintragung der Eigentumsänderung. Darüber hinaus bevollmächtigte die Betei­ligte zu 1 die Beteiligten zu 2 und 3 zum Zwecke der Finanzierung des Kaufpreises zulasten des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes Grundpfandrechte jeder Art – einschließlich Vollstreckungsunterwer­fung – zu bestellen. Auf Grundlage dieser Vollmacht bestellten die Be­teiligten zu 2 und 3 ebenfalls am 22.8.2018 zugunsten der Beteiligten zu 4 eine Grundschuld über einen Betrag von 450.000 € und bewillig­ten und beantragten deren Eintragung im Grundbuch im Rang nach der Auflassungsvormerkung, ohne die Erben namentlich bekannt zu geben. Der gemäß § 15 GBO vertretungsbefugte Notar hat diesen Antrag bei dem Grundbuchamt eingereicht. 3 Mit Zwischenverfügung vom 6.9.2018 hat das Grundbuchamt beanstandet, dass zur Eintragung der Grundschuld die Voreintragung der Erben erforderlich sei, wofür ein formloser Antrag der Erben auf Grundbuchberichtigung und ein entsprechender Erbnachweis benö­tigt werde. Zur Beseitigung der aufgezeigten Hindernisse wurde eine Frist bis zum 2.11.2018 gesetzt. Zur Begründung hat die Rechts­pflegerin ausgeführt, der von dem vertretungsbefugten Notar he­rangezogenen Rechtsprechung der OLG Frankfurt a. M. (Beschluss vom 27.6.2017, 20 W 179/17) und Köln (Beschluss vom 16.3.2018, I-2 Wx 123/18), wonach bei Veräußerung eines Grundstücks durch einen transmortal Bevollmächtigten die Voreintragung der Erben für die Eintragung einer Finanzierungsbelastung in entsprechender An­wendung des § 40 Abs. 1GBO entbehrlich sei, könne nicht gefolgt werden. Der transmortal Bevollmächtigte sei dem Nachlasspfleger, für dessen Bewilligung die Anwendung des § 40 GBO ausdrücklich geregelt ist, nicht gleichzustellen, da dieser als gesetzlicher Vertreter bei Bestehen eines Fürsorgebedürfnisses handele. Unbeachtlich sei, dass es um eine Finanzierungsgrundschuld gehe, die im Interesse des Erwerbers bestellt werde. Ein alsbaldiges Wiederausscheiden des Erben aus dem Grundbuch, das bei Übertragung des Rechts Grund für den Verzicht auf die Voreintragung des Erben nach § 40 Abs. 1 Alt. 1 GBO sei, sei bei der Eintragung einer Finanzierungs­grundschuld keineswegs sichergestellt. Der Voreintragungsgrundsatz diene dem Zweck, den Rechtsstand des Grundbuchs nicht bloß im Endziel, sondern in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiederzugeben. Dem laufe eine weitere Ausdehnung des Anwen­dungsbereichs von § 40 GBO zuwider. 4 Gegen diese Entscheidung hat der vertretungsbefugte Notar mit Schriftsatz vom 20.9.2018 Beschwerde eingelegt, der das Grund­buchamt mit Beschluss vom 25.9.2018 nicht abgeholfen hat. Aus den Gründen: 5 II. Die nach §§ 71 GBO zulässige Beschwerde der Beteilig­ten zu 1 bis 3 hat auch in der Sache Erfolg. 6 Die von dem Grundbuchamt in der angegriffenen Entschei­dung aufgezeigten Eintragungshindernisse liegen nicht vor. 7 Zu Recht lässt die Rechtspflegerin zunächst die begehrte Eintragung der Grundschuld nicht am Nachweis der Vollmacht scheitern. Ist der Bevollmächtigte im Besitz der Vollmachts­urkunde – wie vorliegend –, hat das Grundbuchamt regel­mäßig von deren Fortbestand auszugehen (OLG Schleswig, Beschluss vom 15.7.2014, 2 W 48/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.8.1991, 11 W 32/91; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 19 Rdnr. 80). Anhaltspunkte für das Erlöschen der Vollmacht bestehen nicht. Angaben über die Erben hat die Be­teiligte zu 1 gegenüber dem Grundbuchamt nicht gemacht. Die Frage, ob die Vollmacht durch Konfusion erlischt, wenn der Bevollmächtigte Allein- oder Miterbe des Vollmachtgebers wurde und ob der Rechtsschein der Vollmacht durch die nicht durch Erbschein belegte Angabe des Bevollmächtigten ge­genüber dem Grundbuchamt, er sei Erbe oder Miterbe, zer­stört wird (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 10.1.2013, 15 W 79/12; OLG Schleswig, a. a. O.; OLG München, Be­schluss vom 31.8.2016, 34 Wx 273/16 und Beschluss vom 4.8.2016, 34 Wx 110/16; Wendt, ErbR 2016 74; 2017, 19), bedarf mithin an dieser Stelle keiner Entscheidung. Auch wenn der transmortal Bevollmächtigte nach dem Ableben des Voll­machtgebers für die Erben und nicht für den Erblasser han­delt, besteht eine Verpflichtung des Bevollmächtigten, die Er­ben gegenüber dem Grundbuchamt namhaft zu machen, nicht (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29.6.2011, 20 W 168/11; LG Stuttgart, Beschluss vom 20.7.2007, 1 T 37/2007; Weidlich, ZEV 2016, 57 ). 8Der von der Rechtspflegerin indes für erforderlich gehaltenen Voreintragung der Erben bedarf es nicht. 9 Nach § 40 Abs. 1 GBO ist – abweichend von dem in § 39 GBO geregelten Grundsatz – die Voreintragung des Erben des eingetragenen Berechtigten als Betroffener nicht erforderlich, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts einge­tragen werden soll (§ 40 Abs. 1 Alt. 1 GBO) oder wenn auf­grund Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlasspflegers eine Eintragung vorzunehmen ist (§ 40 Abs. 1 Alt. 2 GBO). Gleiches gilt nach § 40 Abs. 2 GBO , wenn die Eintragung von einem Testamentsvollstrecker bewilligt wurde. Mit dieser Re­gelung soll in Fällen, in denen der Erbe das eingetragene Recht nicht behalten, sondern veräußern oder aufgeben will oder in Fällen, in denen der Erbe Erklärungen des Erblassers, des Nachlasspflegers oder des Testamentsvollstreckers ge­gen sich gelten lassen muss, das Grundbuchverfahren erleich­tert und vermieden werden, dass dem Erben, wenn seine Ein­tragung durch Interessen Dritter nicht geboten ist, unnötige Kosten entstehen (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rdnr. 142). 10 Nach ganz überwiegender Meinung ist im Falle der Veräu­ßerung eines vererbten Grundstücks zur Eintragung einer Auf­lassungsvormerkung für den Erwerber die Voreintragung der Erben nicht erforderlich (KG, Beschluss vom 2.8.2011, 1 W 243/11; Schöner/Stöber, a. a. O.; Bauer/Schaub/Bauer, GBO, 4. Aufl., § 40 Rdnr. 17; Demharter, 31. Aufl., § 40 Rdnr. 17; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 40 Rdnr. 26; Kroiß/Horn/ Solomon, Nachfolgerecht, § 40 GBO Rdnr. 10, beck-online). Dies wird damit gerechtfertigt, dass die Auflassungsvormer­kung allein dem Zweck diene, die endgültige Übertragung vor­zubereiten und zu sichern, und in ihrem rechtlichen Bestand von dem Bestand des gesicherten Übertragungsanspruchs abhängig sei. 11 In Rechtsprechung und Literatur umstritten ist indes die Frage, ob es in dieser Fallkonstellation einer Voreintragung der Erben auch dann nicht bedarf, wenn ein vererbtes Grundstück --345 mit einer für Rechnung des Erwerbers einzutragenden Finan­zierungsgrundschuld belastet werden soll. 12 Überwiegend wurde dies in der Vergangenheit abgelehnt (KG, a. a. O.; Schöner/Stöber, a. a. O.; Demharter, a. a. O.; Bauer/Schaub, a. a. O., Rdnr. 19; BeckOK-GBO/Zeiser, § 40 Rdnr. 20; Bestelmeyer, FGPrax 2018, 107 ; Kroiß/Horn/Solo­mon, a. a. O., Rdnr. 11). Ein Verzicht auf die Voreintragung sei bei einer solchen Verfügung grundsätzlich von dem Zweck des § 40 Abs. 1 GBO nicht gedeckt. Die als Ausnahmerege­lung eng auszulegende Vorschrift solle dem Berechtigten seine Voreintragung nur deshalb ersparen, weil er sogleich wieder aufhören würde, Berechtigter zu sein. Die Belastung eines Grundstücks führe jedoch auch dann nicht zu einer Übertragung und damit zu einem vollständigen Ausscheiden des Berechtigten, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten Übertragung, wie etwa zur Kaufpreis­finanzierung erfolge. Die Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO sei zwar möglich, wenn der nicht eingetragene Erbe mit der Über­tragung des Rechts eine Belastung oder Inhaltsänderung ver­bunden hat und sofort mit der Belastung aus dem Grundbuch verschwinden würde (Schöner/Stöber, a. a. O., Fn. 27). Im Falle der Belastung mit einer Finanzierungsgrundschuld sei eine analoge Anwendung der Vorschrift aber nicht gerechtfer­tigt. Weder würde der Berechtigte im Falle seiner Voreintra­gung bereits mit der Belastung wieder aus dem Grundstück verschwinden, noch beschränke sich die Eintragung auf ein Recht, das nur der Durchsetzung des Übertragungsanspruchs diene und bei einem Scheitern der Übertragung als unrichtig zu löschen wäre. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass dauerhaft eine Belastung eingetragen bleibe, ohne dass die Berechti­gung des Bewilligenden aus dem Grundbuch nachvollzogen werden könne (so KG, a. a. O.). Die Bestellung einer Grund­schuld sei nicht bloßes Anhängsel der Auflassungsvormer­kung, die für die Vormerkung bestehende Ausnahme vom Voreintragungsgrundsatz könne daher nicht auf die Finanzie­rungsgrundschuld erweitert werden, die Installierung etwaiger weiterer Ausnahmen sei nicht die Aufgabe der Gerichte, son­dern ausschließlich Sache des Gesetzgebers (so Bestelmeyer, a. a. O.). 13 Eine neuere, im Vordringen befindliche Auffassung will auf das Erfordernis einer Voreintragung über den Wortlaut des § 40 Abs. 1 GBO hinausgehend auch bei der Belastung des vererbten Grundstücks mit einer Finanzierungsgrundschuld verzichten, weil andernfalls das Ziel der Regelung, dem Er­werber die unter Umständen kostenpflichtige (GNotKG KV Nr. 14110 Abs. 1 Satz 1) und zeitaufwendige Berichtigung des Grundbuchs in Fällen häufig vorkommender Fremdfinanzie­rung zu ersparen, ohne sich notariell beratener Ausweichstra­tegien – Abwicklung des Übertragungsgeschäfts über ein Notaranderkonto, Verpfändung des Übereignungsanspruchs an die finanzierende Bank oder gar Verschweigen des Able­bens des Erblassers gegenüber dem Grundbuchamt (zu den Gestaltungsmöglichkeiten: Wendt, ErbR 2018, 137 , zu II. 2.; Becker, ZNotP 2018, 225 , c) – bedienen zu müssen, nicht erreicht werden könne (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.6.2017, 20 W 179/17; OLG Köln Beschluss vom 16.3.2018, I-2 Wx 123/18; Böttcher, a. a. O., Rdnr. 28; Ott, notar 2018, 189 ; Wendt a. a. O., zu IV.; Becker, a. a. O.). Teilweise wird dies damit begründet, dass das Handeln des transmortal Be­vollmächtigten rechtskonstruktiv vergleichbar sei mit dem Handeln des Nachlasspflegers, weshalb § 40 Abs. 1 Alt. 2 GBO entsprechend anzuwenden sei. Teilweise wird argumen­tiert, die Finanzierungsgrundschuld könne nicht anders als die Auflassungsvormerkung behandelt werden. Diese sei für das Grundbuchamt auch ohne Weiteres identifizierbar, da sie ent­weder bei Abschluss des Erwerbsvorgangs von den Erben oder dem Erblasserbevollmächtigten und dem Käufer gemein­sam mit oder binnen kurzer Zeit nach Abschluss des Kauf­vertrags vom Käufer aufgrund einer im Kaufvertrag erteilten Finanzierungsvollmacht bestellt werde (so Böttcher, a. a. O.). 14 Der Senat schließt sich der letztgenannten neueren Auffas­sung an. Allerdings ist der Einwand, die Belastung des ererb­ten Grundstücks mit einer Finanzierungsgrundschuld könne im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 40 bs. 1 GBO nicht mit einer Auflassungsvormerkung, für welche die analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 Alt. 1 GBO allgemein anerkannt ist, gleichgesetzt werden, berech­tigt. Da die Auflassungsvormerkung in ihrem rechtlichen Be­stand von dem Bestand des gesicherten Übertragungsan­spruchs abhängig ist, kann sie dem Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1 Alt. 1 GBO zugeordnet werden, was für die von dem Übertragungsgeschäft rechtlich unabhängige Finanzie­rungsgrundschuld nicht gilt (vgl. Ott, a. a. O.). Für überzeu­gend hält der Senat jedoch eine entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 Alt. 2 GBO, weil das Handeln des transmortal Bevollmächtigten mit dem Handeln des Nachlasspflegers rechtskonstruktiv vergleichbar ist. Wie der Nachlasspfleger soll der transmortal Bevollmächtigte die Erben – gerade auch im Grundbuchverkehr – vertreten und dabei in der Übergangs­zeit bis zur – unter Umständen zeitaufwendigen – Feststellung der Erben die Erbschaft sichern und berechtigte Ansprüche von Gläubigern befriedigen. Zweck des § 40 GBO ist es neben der Erleichterung des Grundbuchverkehrs und der Kostenver­meidung ebenso, Eintragungen, die gegen den Erben wirk­sam vorgenommen werden können, auch dann zu ermögli­chen, wenn der Nachweis der Erbfolge schwer zu führen ist (Demharter; a. a. O.; § 40 GBO Rdnr. 1). Auch die Bevoll­mächtigung einer Vertrauensperson über den Tod hinaus er­folgt, um gegen die Erben wirksame Eintragungen unabhängig von der Erbenfeststellung zügig und möglichst kostensparend durchführen zu können. Die Stellung des Nachlasspflegers als gesetzlicher Vertreter und die für den Nachlasspfleger gege­bene Genehmigungsbedürftigkeit verschiedener Verfügungen (siehe hierzu MünchKomm-BGB/Leipold, § 1960 Rdnr. 64), die für den Bevollmächtigten nicht gilt, rechtfertigen es nicht, von der analogen Anwendung des § 40 Abs. 1 Alt. 2 GBO abzusehen. Solches ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Rechtspflegerin des Grundbuchamtes zur Begrün­dung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Rechtspre­chung des BGH, nach der selbst bei Bestehen einer transmor­talen Generalvollmacht ein Bedürfnis für die Bestellung eines Nachlasspflegers gegeben sein kann, wenn konkrete Um­stände für den Verdacht eines Vollmachtsmissbrauchs spre­chen (BGH, Beschluss vom 17.7.2012, IV ZB 23/11). Auch der weiter gegen die analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 Alt. 2 GBO erhobene Einwand, die Kompetenz des transmortal Bevollmächtigten könne nicht weiter gehen als die der Erben, die einer Voreintragung nach § 39 GBO bedürfen, wenn man --346 von der analogen Anwendung des § 40 Abs. 1 Alt. 1 GBO absehe (Cramer, ZfIR 2017, 834 ), überzeugt nicht. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass der trans- oder postmortal Be­vollmächtigte vom Erblasser unter Ausnutzung seiner über den Tod hinauswirkenden privatrechtlichen Gestaltungsfreiheit mit einer weitergehenden, bloße Erbenbefugnisse überschie­ßenden Rechtsmacht ausgestattet ist, die es ihm ermöglicht, gegenüber dem Grundbuchamt als Bevollmächtigter für den Nachlass der noch unbekannten Erben aufzutreten (Wendt, ErbR 2017, 19 , IV. 1. und 2.); ErbR 2016, 74 , III. 1.). Aus § 40 Abs. 1 Alt. 2 GBO ergibt sich, dass – im Hinblick auf den Grundbuchverkehr – auch dem Nachlasspfleger insoweit wei­tergehende Kompetenzen zustehen als den Erben. (…) HINWEIS DER SCHRIFTLEITUNG: Siehe zu dieser Entscheidung auch den Aufsatz von Becker, MittBayNot 2019, 315 (in diesem Heft) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Stuttgart Erscheinungsdatum: 17.10.2018 Aktenzeichen: 8 W 311/18 Rechtsgebiete: Grundbuchrecht Grundpfandrechte Erschienen in: MittBayNot 2019, 343-346 Normen in Titel: GBO §§ 15, 39, 40