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V ZR 208/15

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Saarbrücken 23. November 2018 5 W 86/18 BGB §§ 1019, 1025, 1026 GBO §§ 19, 22, 29 Entfallen des Vorteils aus einer Grunddienstbarkeit bei Teilung des herrschenden Grundstücks – Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Entfallen des Vorteils aus einer Grunddienstbarkeit bei Teilung des herrschenden Grundstücks – Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.11.2018, 5 W 86/18 BGB §§ 1019, 1025, 1026 GBO §§ 19, 22, 29 Leitsätze: 1. An den Nachweis, dass eine Grunddienstbarkeit (hier Geh- und Fahrrecht) nach der Teilung des herrschenden Grundstücks nur einem der Teile zum Vorteile gereicht und deshalb die Grunddienstbarkeit für die übrigen Teile nach § 1025 Satz 2 BGB erloschen ist (Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO ), sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller muss den Wegfall des Vorteils zudem in der Form des § 29 GBO nachweisen. 2. Das Grundbuchamt hat den Inhalt der Dienstbarkeit eigenständig zu prüfen; an eine Bescheinigung des Katasteramtes, wonach das durch die Teilungsvermessung neu entstandene Grundstück keine gemeinsame Grenze mit dem belasteten Grundstück habe und deshalb die Ausübung der Dienstbarkeit insoweit unmöglich und der Vorteil entfallen sei, ist es nicht gebunden. 3. Die Einschätzung, dass mangels gemeinsamer Grenze des neu entstandenen Grundstücks mit dem belasteten Grundstück der Vorteil entfallen sei, ist zum Nachweis der Voraussetzungen des § 1025 Satz 2 BGB nicht geeignet, wenn sich eine Eingrenzung des Wegerechts dahin gehend, dass es nur für das herrschende Grundstück gelten solle, soweit dieses mit seinen Grenzen unmittelbar an das dienende Grundstück stößt, der Eintragung und der zugrunde liegenden Bewilligung nicht entnehmen lässt. 4. Die unmittelbare Nachbarschaft von herrschendem und dienendem Grundstück ist zur Begründung eines Vorteils im Sinne des § 1019 BGB nicht unbedingt notwendig; ein Wegerecht kann auch dann vorteilhaft sein, wenn zwischen dem herrschenden und dem dienenden Grundstück andere Grundstücke liegen, der Eigentümer des herrschenden Grundstücks aber tatsächlich die Möglichkeit hat oder hatte, ein dazwischen liegendes Grundstück zu überqueren. SACHVERHALT: 1 I. Die im Beschwerdeverfahren durch ihren Verfahrensbevollmäch­tigten vertretene Antragstellerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von St J Blatt (…) eingetragenen Grundbesitzes. Sie begehrt die Löschung einer in Abteilung (…) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur (…) eingetragenen Grunddienstbarkeit: „Geh- und Fahrrecht für den jeweiligen Eigentümer der Grund­stücke Flur (…) gemäß Bewilligung vom 12.11.1982; einge­ --456 tragen am 8.6.1983; über Blatt (…) hierher übertragen am 16.11.2016“. Die in Bezug genommene Bewilligung vom 12.11.1982 lautet dahin, dass „der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Gemarkung St J Flur (…) dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Gemar­kung St J Flur (…) ein Geh- und Fahrrecht über die vorhandene gemeinsam benutzte Zufahrt“ einräumt „mit der Auflage, dass sich die berechtigten an den Unterhaltungskosten dieser Zufahrt anteilmäßig zu beteiligen haben“. Das Grundstück Flur (…) wurde mittlerweile in die Parzellen (…) und (…) aufgeteilt. Die Parzelle (…) wurde mit anderen Grundstücken als Wohnungseigentum im Grundbuch von St J (…) fortgeschrieben. Die Parzelle (…) steht im Eigentum des weiteren Beteiligten. 2 Mit notariellem Vertrag vom 19.1.2017 vereinbarten die Antragstel­lerin sowie die erschienenen Eigentümer der in den Wohnungsgrund­büchern von St J (…) eingetragenen Sondereigentumseinheiten u. a. „die Löschung der im Grundbuch von St J (…) eingetragenen Grund­dienstbarkeit“. In Ziffer (…) der notariellen Urkunde heißt es weiter: „Eigentümer der Parzelle (…) ist Herr M B. Der Notar wird beauf­tragt, die Zustimmung des Herrn M B zur Löschung der Dienst­barkeit anzufordern.“ 3 Mit ihrem vorliegenden Löschungsantrag hat die Antragstellerin ei­ne „Bescheinigung des Katasteramtes Saarbrücken gemäß § 1026 BGB hinsichtlich (…) sowie ein Schreiben vom 13.11.2017 beigefügt. In der Bescheinigung heißt es, dass „das vorgenannte Grundstück Abt. (…) außerhalb des Ausübungsbereiches der Grunddienstbarkeit Abt. (…)“ liege. Eine Bewilligung des weiteren Beteiligten enthält der Antrag nicht. Das AG – Grundbuchamt – hat die Antragstellerin mit Zwischenverfügung vom 17.1.2018 darauf hingewiesen, dass zur Löschung des Rechts (…) die Bewilligung aller Berechtigten, so­mit auch des weiteren Beteiligten, erforderlich sei und die Vorlage des Unschädlichkeitszeugnisses nicht genüge. Mit Schreiben vom 3.7.2018 legte die Antragstellerin nach mehrfacher Fristverlängerung eine „Bescheinigung gemäß § 1025 BGB des Landesamtes für Ver­messung, Geoinformation und Landesentwicklung vom 18.6.2018 vor, in der es heißt, das durch die Teilungsvermessung neu entstan­dene Grundstück Nr. (…) habe keine gemeinsame Grenze mit dem belasteten Grundstück (…), sodass eine Ausübung der Dienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) durch den Eigentümer des Grundstücks Nr. (…) unmöglich sei, die Dienstbarkeit ihm nicht zum Vorteil gereiche. Der hierzu angehörte weitere Beteiligte hat mit Schreiben vom 4.9.2018 mitgeteilt, dass „die Angelegenheit aktuell noch in Verhandlung“ sei, es sei noch mit der Antragstellerin „zu klären, gegen welche Zahlung der Anspruch erlöschen“ solle, und dass er deshalb über das Ansin­nen verwundert sei (…). 4 Mit der angefochtenen – weiteren – Zwischenverfügung vom 18.9.2018 (…) hat das AG darauf hingewiesen, dass – im Hinblick auf dessen Widerspruch – zur Löschung des Rechts (…) weiterhin die Bewilligung des weiteren Beteiligten erforderlich sei und die Vorlage des Unschädlichkeitszeugnisses nicht genüge, weil gemäß der Be­willigung der Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit unbestimmt geregelt und die Gegenstandslosigkeit der Grunddienstbarkeit nicht in grundbuchtauglicher Form zweifelsfrei nachgewiesen sei. Hierge­gen richtet sich die mit Schreiben vom 30.10.2018 eingelegte Be­schwerde der Antragstellerin (…), die im Wesentlichen eine „Rechts­anwendung auf den konkreten Fall“, insbesondere mit Blick auf die baulichen Gegebenheiten, vermisst, und der das AG mit Verfügung vom 7.11.2018 (…) nicht abgeholfen hat. Aus den Gründen: 5 II. Die namens der Antragstellerin durch ihren Verfahrensbe­vollmächtigten ( § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG ) eingelegte, gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 18.9.2018 hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat den Antrag auf Berichtigung des Grund­buches durch Löschung der in Abteilung (…) eingetragenen Grunddienstbarkeit zu Recht und mit zutreffender Begrün­dung für unbegründet gehalten, weil es an einer entsprechen­den Bewilligung ( § 19 GBO ) des weiteren Beteiligten fehlt und sich das Erlöschen der Grunddienstbarkeit mit den im Grund­buchverfahren zugelassenen Beweismitteln ( § 29 GBO ) nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen lässt. 6 1. Wird – wie vorliegend geschehen – das Grundstück des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit geteilt, so besteht ge­mäß § 1025 Satz 1 BGB die Grunddienstbarkeit regelmäßig für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit dagegen nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile ( § 1025 Satz 2 BGB ). Letzteres ist Konsequenz daraus, dass eine Grunddienstbarkeit nur in einer Belastung bestehen kann, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet ( § 1019 Satz 1 BGB ); entfällt dieser Vorteil, etwa weil das Recht aus tatsäch­lichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann, so erlischt die Grunddienstbarkeit kraft Gesetzes (vgl. BGH, Urteil vom 11.3.2016, V ZR 208/15, NJW-RR 2017, 140 ). Wird infolgedessen das Grundbuch unrichtig, weil das eingetragene und ursprünglich wirksam entstandene Recht nachträglich erloschen ist, so kann auf Antrag eine Berich­tigung – durch Löschung dieses Rechts – erfolgen. Dies ge­schieht entweder aufgrund einer Berichtigungsbewilligung des Berechtigten nach § 19 GBO , die hier fehlt, oder – nach Anhö­rung des betroffenen Rechtsinhabers – aufgrund eines Unrich­tigkeitsnachweises nach § 22 GBO . An diesen Unrichtigkeits­nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, dies zumal es sich bei § 1025 Satz 2 BGB um eine Ausnahmeregelung handelt; außerdem muss der Wegfall des Vorteils in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (OLG München, FGPrax 2015, 61 ; RNotZ 2018, 583 ; OLG Celle, FGPrax 2010, 224 ; KG, NJW 1975, 697 ; FGPrax 1997, 212 ; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 7 Rdnr. 14 und § 22 Rdnr. 42; vgl. auch zu § 1026 BGB : Senat, Beschluss vom 20.2.2018, 5 W 89/17, NJW-RR 2018, 978 ). 7 2. Wie das AG in der angefochtenen Zwischenverfügung zu Recht ausführt, ist dieser Unrichtigkeitsnachweis hier nicht er­bracht worden. Die im Grundbuchverfahren zulässigen Be­weismittel (vgl. § 29 GBO ) erlauben hier nämlich keine hinrei­chend gesicherten Rückschlüsse darauf, dass die eingetragene Belastung, deren Löschung ohne Mitwirkung des Weiteren Beteiligten beantragt wurde, dessen Grundstück nach der Tei­lung keinen Vorteil mehr bieten. 8 a) Zu Recht weist das AG darauf hin, dass die von der An­tragstellerin vorgelegte Bescheinigung des Katasteramtes vom 18.6.2018 – die zunächst eingereichte „Bescheinigung gemäß § 1026 BGB “ vom 13.11.2017 betrifft den Fall einer hier nicht gegebenen Teilung des dienenden Grundstücks – dafür nicht genügt. Zwar erfüllt sie als öffentliche Urkunde die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO geforderte grundbuchtaugliche Form, doch vermag sie, wie auch die Beschwerde einräumt, eine eigenständige Prüfung des Grundbuchamts zum Inhalt --457 der Dienstbarkeit nicht zu ersetzen und dementsprechend auch keine Bindungswirkung zu entfalten (vgl. Senat, Be­schluss vom 20.2.2018, 5 W 89/17, NJW-RR 2018, 978 ; OLG München, RNotZ 2016, 236 ; Meikel/Hertel, GBO, 11. Aufl., § 29 Rdnr. 204 Fn. 326). Auch ist die darin geäußerte Ein­schätzung, das durch die Teilungsvermessung neu entstan­dene Grundstück Nr. (…) habe keine gemeinsame Grenze mit dem belasteten Grundstück (…), sodass eine Ausübung der Dienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) durch den Eigentümer des Grundstücks Nr. (…) unmöglich und der Vorteil entfallen sei, zum Nachweis der Voraussetzungen des § 1025 Satz 2 BGB nicht geeignet. Eine Eingrenzung des Wegerechts im Wege der Auslegung dahin gehend, dass dies nur für das herr­schende Grundstück gelten solle, soweit es mit seinen Gren­zen unmittelbar an das dienende Grundstück stoßen sollte (vgl. OLG Celle, FGPrax 2010, 224 ; OLG München, RNotZ 2018, 583 ), ist der Eintragung und der zugrunde liegenden Bewilligung nicht zu entnehmen. Diese gewährte u. a. dem jeweiligen Eigentümer des ungeteilten früheren Grundstücks Flur (…) ein Geh- und Fahrrecht über die vorhandene gemein­sam benutzte Zufahrt, ohne dass sich daraus eine Beschrän­kung auf den Teil, der jetzt in der Parzelle Nr. (…) – unter Aus­schluss der Parzelle (…) – aufgegangen ist, gewinnen ließe. Dass sich die Teilung nicht aus den das dienende Grundstück betreffenden Grundbucheintragungen ergibt, ist dabei ebenso unschädlich (BGH, Urteil vom 25.1.2008, V ZR 93/07, NJW­RR 2008, 827). 9 b) Der Einwand der Beschwerde, das AG habe die örtlichen Verhältnisse im konkreten Fall nicht ausreichend berücksich­tigt, ist ebenfalls unberechtigt. Ein Wegfall des Vorteils folgt insbesondere nicht daraus, dass seit der Teilung zwischen dem herrschenden Grundstück des weiteren Beteiligten und dem dienenden Grundstück – jetzt – ein weiteres Grundstück liegt, durch das diese Verbindung unterbrochen ist. Die unmit­telbare Nachbarschaft von herrschendem und dienendem Grundstück ist zur Begründung eines Vorteils im Sinne des § 1019 BGB nicht unbedingt notwendig; es genügt vielmehr eine derartige räumliche Beziehung zueinander, dass ein ob­jektiver grundstücksbezogener Nutzen des herrschenden Grundstücks besteht, was sich nach dem Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit richtet (OLG München, FGPrax 2015, 61 ; RNotZ 2018, 583 ; Staudinger/Weber, Neub. 2017, § 1019 Rdnr. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 6.5.1966, V ZR 204/62, MDR 1966, 748 ). Ein Wegerecht kann jedoch auch dann vorteilhaft sein, wenn – wie hier – zwischen dem herrschenden und dem dienenden Grundstück andere Grundstücke liegen, der Eigentümer des herrschenden Grundstücks aber tatsäch­lich die Möglichkeit hat oder hatte, ein dazwischen liegendes Grundstück zu überqueren (OLG München, FGPrax 2015, 61 ). Dass diese Möglichkeit infolge der Teilung, insbesondere aufgrund der baulichen Gegebenheiten, nicht mehr gegeben wäre, wie die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vortragen lässt, ist hier weder offenkundig noch in der Form des § 29 GBO nachgewiesen worden; insbesondere die zur Akte ge­langten Flurkarten (…) sprechen nicht, jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit, für eine solche Annahme. Dass sich das Grundstück möglicherweise anderweitig erschließen ließe oder erschlossen wurde, spielt ebenfalls keine Rolle, weil selbst die Existenz einer weiteren Zuwegung die in der Möglichkeit der Benutzung liegende Vorteilhaftigkeit der Dienstbar­keit nicht beseitigen würde (BGH, Urteil vom 25.1.2008, V ZR 93/07, NJW-RR 2008, 827 ). (…) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Saarbrücken Erscheinungsdatum: 23.11.2018 Aktenzeichen: 5 W 86/18 Rechtsgebiete: Grundbuchrecht Dienstbarkeiten und Nießbrauch Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: MittBayNot 2019, 455-457 Normen in Titel: BGB §§ 1019, 1025, 1026 GBO §§ 19, 22, 29