III ZR 58/19
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Zweibrücken 17. April 2019 1 U 125/17 BeurkG § 17 Abs. 2a; BGB §§ 13, 14 Gewerblicher Grundstückshandel; Verbrauchereigenschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 27.07.2020 OLG Zweibrücken, Urt. v. 17.4.2019 – 1 U 125/17 BeurkG § 17 Abs. 2a ; BGB §§ 13, 14 Gewerblicher Grundstückshandel; Verbrauchereigenschaft Zur Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln bei privater Vermögensverwaltung. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) (aufgehoben durch BGH Urteil vom 28. Mai 2020, Az. III ZR 58/19 ( BeckRS 2020, 12794 ) Gründe Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus Notarhaftung in Anspruch. Aufgrund eines am unter der Urkundenrolle Nr. vom Beklagten als Notar beurkundeten Kaufvertrages erwarb der Kläger von den Verkäufern und Eigentumswohnungen (die Wohnungen Nr....,..,... und ...) in .... in der ...straße .... Als Kaufpreis war ein Betrag von 140.000,00 € vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag gemäß Anlage K 1, BI. 10 ff d.A., verwiesen. Der Immobilienkauf wurde dem Kläger vermittelt durch den Zeugen , einem langjährigen Bekannten des Klägers, der diesen in Geld- und Versicherungsangelegenheiten beriet. Außerdem involviert in die Vermarktung der Wohnungen, die die Verkäufer zuvor neben ... weiteren Wohnungen in dem betreffenden Anwesen im Wege der Zwangsversteigerung zum Preis von insgesamt 54.000,00 € erworben hatten, waren die Herren und Ein vor Vertragsschluss geplanter Besichtigungstermin des Klägers scheiterte. Der Kläger hatte erstmals im. Beurkundungstermin Kontakt mit der Verkäuferseite. Zuvor erfolgte die Kommunikation über den Zeugen ........, der in Kontakt stand mit den Vermittlern ..... und Der Kauf der ... Eigentumswohnungen war dem Kläger von dem Zeugen als gute Kapitalanlage angepriesen worden. Er sollte 20.000,00 € zurückerstattet bekommen, wobei nicht abschließend geklärt war, von wem dieser Betrag versprochen worden war. Zudem hätten die Wohnungen, die teilweise vermietet waren, renoviert werden sollen. Der notarielle Kaufvertrag, der dem Kläger im Entwurf nicht vor dem Beurkundungstermin überlassen worden war, enthielt weder einen Hinweis auf eine Kick-back-Zahlung von 20.000,00 € noch eine Renovierungsverpflichtung. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger mit einem Darlehen der , für das am bei dem Beklagten zugunsten der eine Grundschuld bestellt wurde über 109.600,00 €, und einem Darlehen der in Höhe von 29.900,00 €. Insoweit haben der Kläger und seine Ehefrau bei dem Beklagten ein persönliches Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung zugunsten der abgegeben. Das Darlehen von der über 29.900,00 € wurde direkt an den Kläger ausgezahlt. Diesen Betrag behielt der Kläger für sich. Das Darlehen bei der wurde an die Verkäufer ausgezahlt, die 80.000,00 € behielten und den Rest an Herrn zahlten, mit dem sie eine entsprechende Mehrerlösvereinbarung • getroffen hatten. Mit Schreiben vom Juli 2013 (vgl. Anlage ) begehrte der Kläger von den Verkäufern seine Haftentlassung aus den Darlehensverträgen, Zug-um-Zug gegen Rückübereignung der ... Eigentumswohnungen und erklärte hilfsweise die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Seine beim Landgericht Zweibrücken unter dem Aktenzeichen 1 0 286/13 erhobene Klage wurde auf die Berufung der Beklagtenseite durch Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5.11.2015, 6 U 42/14, abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der BGH durch Beschluss vom 09.06.2016, Az. V ZR 257/15. Erstmals mit Anwaltsschreiben vorn 19.07.2016 (vgl. Anlage K 7 a, BI. 43 ff d.A.) nahm der Kläger den hiesigen Beklagten wegen der streitgegenständlichen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe den Kaufvertrag als Verbraucher abgeschlossen, so dass der Beklagte gern. § 17 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2 BeurkG verpflichtet gewesen wäre, ihm den Vertragsentwurf zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin zukommen zu lassen. Da dies nicht geschehen sei, hätte der Beklagte am eine Beurkundung ablehnen müssen. Unter Ausnutzung der zwei-wöchigen Überlegensfrist hätte er den Kaufvertrag aber nicht abgeschlossen. Vielmehr hätte er dann Einsicht ins Grundbuch genommen und dabei bemerkt, dass die Verkäufer die Wohnungen erst gut ein halbes Jahr zuvor in der Zwangsversteigerung zu einem Bruchteil des Preises erworben hatten. Die mangelnde Werthaltigkeit wäre dann für ihn erkennbar geworden und er hätte von dem Kauf Abstand genommen. Außerdem hätte er sich innerhalb der zwei-wöchigen Überlegensfrist anwaltlich beraten lassen. Der Beklagte hafte auch deswegen, weil er Anhaltspunkte gehabt habe für eine Kick-back-Vereinbarung. Der Kläger habe im Beurkundungstermin die Thematik angesprochen und nachgefragt, wie er denn zu seinen versprochenen 20.000,00 € komme. Dies habe der Beklagte abgewehrt mit dem Hinweis, dies dürfe er eigentlich nicht gehört haben und der Kläger solle dies mit den Verkäufern klären. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe nicht. Ein Anspruch des Klägers gegen den Vermittler scheide aus, da dieser ebenso wie die Herren und mittellos sei. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 202.036,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung der Eigentumswohnungen, verzeichnet im Grundbuch von Blatt , Blatt , Blatt und Blatt , straße in 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den seit 01.07.2016 weiter entstehenden Schaden zu ersetzen, 3. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.137,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, der Kläger sei nicht Verbraucher. Er habe beabsichtigt, eine Kick-back-Zahlung von 20.000,00 € zu vereinnahmen und die voll finanzierten ... Wohnungen innerhalb kurzer Zeit entsprechend dem Vermarktungskonzept der Vermittler renoviert mit Gewinn zu verkaufen. Der Kaufvertrag sei infolge der nicht beurkundeten Kick-back Zahlung bereits formnichtig. Der Beklagte habe von der vereinbarten Kick-back Zahlung nichts gewusst. Zudem hätte der Kläger den Vertrag selbst dann abgeschlossen, wenn ihm zwei Wochen vor der Beurkundung der Vertragstext überlassen worden wäre. Dies ergebe sich aus dem nachvertraglichen Verhalten des Klägers, der angesichts seiner finanziellen Verhältnisse auf den Liquiditätszuschuss und den Erhalt der Darlehensvaluta von 29.000,00 € angewiesen gewesen sei. Das Landgericht hat die Parteien persönlich angehört, die Zeugen und vernommen und sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, zwar habe der Beklagte unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger Verbraucher gewesen sei und habe ihm entgegen § 17 Abs. 2 a BeurkG nicht zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin den Vertragsentwurf zur Prüfung überlassen. Es fehle aber an der Kausalität dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden, da der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch bei Einhaltung der Frist den Vertrag unverändert abgeschlossen hätte. Nach den Bekundungen des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung habe er den Kaufentschluss schon lange vor dem Notartermin gefasst gehabt und auch danach, noch im Februar/März 2011 keine Vertragsreue gehabt. Er sei vielmehr zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis des Vertragstextes guter Dinge gewesen und sei noch davon ausgegangen, etwas „Tolles" gemacht zu haben. Dass er den Vertragsschluss — wie behauptet — von einer positiven Prüfung durch einen Rechtsanwalt abhängig gemacht hätte, sei angesichts des Umstandes, dass er noch nicht einmal eine Besichtigung des Kaufobjektes vorgenommen habe und somit auf die Einhaltung elementarer Schritte beim Immobilienerwerb verzichtet habe, fernliegend. Die vom Kläger als Zeugin in diesem Zusammenhang benannte Ehefrau sei nicht zu vernehmen gewesen. Es könne als wahr unterstellt werden, dass der Kläger über eine Prüfung des Vertragsentwurfs durch einen Anwalt nachgedacht habe. Was die Konsequenz einer eventuell negativen Prüfung gewesen wäre, werde nicht dargelegt und sei auch nicht in das Wissen der Zeugin gestellt. Eine Amtspflichtverletzung ergebe sich auch nicht aus den Äußerungen des Beklagten im Rahmen ¬des Beurkundungstermins, dass der Kläger die Frage, wie das nun ablaufe mit den 20.000,00 €, die er zurückbekomme, mit Herrn klären müsse. Tatsächlich habe es eine Absprache zwischen dem Kläger und den Verkäufern über eine derartige Kick-back Zahlung, die in den notariellen Kaufvertrag hätte aufgenommen werden müssen, nicht gegeben. Wegen der Feststellungen im Einzelnen und der rechtlichen Ausführungen wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, zu Unrecht habe die Erstrichterin angenommen, dass der Kläger auch bei Einhaltung der Prüffrist des § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 2 BeurkG den Kaufvertrag in gleicher Weise wie letztlich geschehen abgeschlossen hätte und dabei ausschließlich auf die Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung abgestellt, die zudem unzutreffend gewürdigt worden seien. Der Kläger habe vorgetragen und durch das Zeugnis seiner Ehefrau unter Beweis gestellt, dass er bei Beachtung,des § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 2 BeurkG den Vertragsentwurf einem Rechtsanwalt zur Überprüfung vorgelegt hätte, da anders als nach seiner subjektiven Vorstellung vereinbart, in dem Vertragsentwurf weder die ihm versprochene Rückzahlung von 20.000,00 € noch die Renovierungsverpflichtung enthalten gewesen sei. Ein Anwalt hätte dem Kläger dann jedoch geraten, den Vertrag in dieser Form nicht abzuschließen, sondern auf die Aufnahme der angesprochenen Punkte zu bestehen. Dem Beklagten habe sich aufdrängen müssen, dass die Frage nach den 20.000,00 € mit dem zu beurkundenden Vorgang zu tun hätte. Er habe daher den Sachverhalt aufklären müssen. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des am 13.10.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Zweibrücken, Az. 1 0 234/16, den Beklagten zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Übereignung der .... Eigentumswohnungen, verzeichnet im Grundbauch von Blatt ..., Blatt ..., Blatt .... und Blatt ..., sämtliche Wohnungen in der str... in ...., an den Kläger 202.036,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den seit 01.07.2016 weiter entstehenden Schaden zu ersetzen, 3. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 3.137,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Auffassung, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Aufgrund der Angaben des Klägers bei seiner erstinstanzlichen Anhörung sei das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger lange vor dem Beurkundungstermin bereits zum Kauf entschlossen und auch lange danach noch von dem Kauf überzeugt gewesen sei. Dem Kläger sei auch im Beurkundungstermin bekannt gewesen, dass — entgegen seiner subjektiven Vorstellung - weder eine Verpflichtung der Verkäufer zu einer Kick-back Zahlung von 20.000,00 € noch eine Renovierungspflicht im Vertrag enthalten waren. Gleichwohl habe er den Vertrag unterschrieben. Trotz dieses Umstandes sei er noch im Februar davon ausgegangen, dass er mit dem Vertragsschluss „etwas Tolles" gemacht habe. Warum dies anders gewesen wäre, wenn die Beurkundung erst zwei Wochen später erfolgt wäre, trage der Kläger im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast nicht vor. Zu Recht sei das Landgericht dem Beweisantrag des Klägers im Schriftsatz vom 20.04.2017 auf Vernehmung seiner Ehefrau nicht nachgegangen. Diese sei dafür benannt gewesen, dass der Kläger für den hypothetischen Fall, dass ihm ein Vertragsentwurf überlassen worden wäre, diesen unter fachkundiger Beratung geprüft hätte und sich auch noch näher mit dem Objekt beschäftigt hätte. Woher die Zeugin diese Kenntnis besitzen solle und wann und bei welcher Gelegenheit der Kläger entsprechendes gegenüber der Zeugin kommuniziert habe, habe der Kläger nicht dargelegt. Welche Bedeutung eine solche zeitlich nicht eingeordnete Aussage des Klägers gegenüber seiner Ehefrau für sein hypothetisches Verhalten im November 2010 hätte haben können, sei weder dargelegt noch ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger erneut persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 13.03.2019, B. 520 ff d.A.. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat gelangt nach persönlicher Anhörung des Klägers in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis, dass dem Kläger gegen den Beklagten die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Notarhaftung nicht zustehen. Im Einzelnen gilt: 1. Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers durch den Senat fehlt es vorliegend bereits an der Verbrauchereigenschaft des Klägers und damit an einem Verstoß des Beklagten gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 2 a S. 2 BeurkG (in der bis zum 30.09.2013 gültigen Fassung). Nach dieser Vorschrift hat der Notar bei Verbraucherverträgen darauf hinzuwirken, dass der Verbraucher Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen. Bei Verbraucherverträgen, die nach § 311 b Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 BGB der Beurkundungspflicht unterliegen, erfordert dies im Regelfall, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird, was hier unstreitig nicht erfolgte. Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planmäßige und auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb ( § 14 BGB ). Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Verwaltung eigenen Vermögens grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit. Sie wird auch dann grundsätzlich dem privaten Bereich zugerechnet, wenn es sich um die Anlage beträchtlichen Kapitals handelt. Auch die Aufnahme von Fremdmitteln kann insbesondere beim Immobilienerwerb zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören und lässt nicht zwangsläufig auf ein Gewerbe schließen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018, XI ZR 445/17, NJW 2018, 1812 , Rn. 21 m.w.N.). Aufgrund der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch den Senat steht aber zur Überzeugung des Senats fest, dass der voll finanzierte Erwerb der vier Eigentumswohnungen in durch den Kläger nicht im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, sondern in Ausübung einer gewerblichen Nebentätigkeit des Klägers neben seinem Hauptberuf als erfolgte. Es ging dem Kläger nicht - wie erstinstanzlich vorgetragen - bei dem Erwerb der ..... Eigentumswohnungen um eine Maßnahme zur Altersvorsorge. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat vielmehr eingeräumt, dass wie im Verfahren gegen die Verkäufer .... ... vorgetragen, das Geschäft ursprünglich so an ihn herangetragen worden sei, dass die Wohnungen nach Renovierung an bereits vorgemerkte Erwerber mit einem Gewinnn von ca. jeweils 3.000,00 € weiterverkauft werden sollten. Nach der dem Kläger von dem Zeugen vermittelten Geschäftsidee sollte er im Rahmen der Vermarktung der Wohnungen durch den hier beurkundeten Erwerb „sozusagen eine Zwischenfinanzierung des Geschäfts" (Anhörung des Klägers vom 13.03.2019, S. 5 des Senatsprotokolls) vornehmen. Aus der Finanzierung sollten sowohl die Renovierungskosten für die Wohnungen bestritten werden als auch die ihm versprochene Kick-Back-Zahlung von 20.000,00 €. Der Kläger hat dies anschaulich so beschrieben, dass er nur finanzieren sollte, alles andere sollte von den anderen Beteiligten erledigt werden. Sein Entgelt für die Übernahme der Finanzierung dieses Geschäfts sollten die an ihn zu zahlenden 20.000,00 € sein zuzüglich eines möglichen Erlöses aus dem Weiterverkauf der renovierten Wohnungen von 3.000,00 € pro Wohnung. Die Option, die Wohnungen nach Renovierung ggfs. zu behalten, wenn sie gut vermietet seien, sei ihm später von dem Zeugen aufgezeigt worden. Die während seiner Besitzzeit zu entrichtenden Kreditraten sollten durch die Mieteinnahmen gedeckt sein. Bei dem dargestellten geschäftlichen Vorhaben handelte es sich um eine planmäßige, auf Dauer angelegte gewerblicheTätigkeit des Klägers. Dass er zuvor noch nicht gewerblich tätig war und die gewerbliche Tätigkeit neben seinem Hauptberuf ausübte, steht dem nicht entgegen. Der. Beklagte hätte daher die Beurkundung am nicht ablehnen und einen neuen Beurkundungstermin mindestens 2 Wochen später ansetzen müssen. 2. Selbst wenn man vorliegend von einem Verbrauchergeschäft ausginge, könnte sich der Beklagte mit Erfolg darauf berufen, der Kläger hätte die Beurkundung nach Ablauf der • Regelfrist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit genauso wie geschehen vornehmen lassen. Für diesen hypothetischen Verlauf trifft den Notar die Darlegungs- und Beweislast. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Beweisführung nicht überspannt werden. Insoweit gilt das herabgesetzte Beweismaß des § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 25.06.2015, III ZR 292/14, juris, Rn. 21). Danach genügt es, wenn die fehlende Kausalität überwiegend wahrscheinlich oder deutlich wahrscheinlicher ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004, Az. VI ZR 230/03, NJW 2004, 2828 ; BGH Urteil vom 12.07.2016 NJW 2016, 3527 ). Wie sich aus den persönlichen Anhörungen des Klägers vor dem Senat und vor dem Landgericht ergibt, hat er sich bei dieser Investition vollumfänglich auf den Zeugen ....., seinen damals besten Freund, der ihn auch sonst in Finanz- und Versicherungsangelegenheitän beraten hatte, verlassen. Der Zeuge war es, der dem Kläger im Sommer 2010 das Geschäft angetragen hatte. Der Kläger hatte vor dem Notartermin in der Sache weder Kontakt mit den Verkäufern noch mit den Vermittlern und , sondern die Kommunikation lief ausschließlich über den Zeugen Der Zeuge hat dem Kläger die voll zu finanzierende Investition angepriesen als eine „super Anlage in einer aufstrebenden Stadt", wobei dem Kläger „aus der Finanzierung" ein Betrag von 20.000,00 € zufließen sollte und die zu zahlenden Kreditraten sich über die Mietzahlungen finanzieren sollten; die Investition sollte sich also selbst tragen und dem Kläger sollten sogar noch monatlich 100,00 € aus den Mieterträgen verbleiben. Zudem sollte der Kläger nach der angedachten Geschäftsidee - wie er es selbst formulierte - quasi nur als Zwischenfinanzierer fungieren, indem er die Wohnungen zum genannten Betrag erwerben sollte, die dann mit dem Geld aus der Finanzierung von Seiten der Verkäufer renoviert werden und sodann mit einem erwarteten Gewinn von 3000,00 € pro Wohnung an vorgemerkte Interessenten weiterverkauft werden sollten, oder optional vom Kläger behalten werden konnten. Herr habe außerdem erklärt, dass die Wohnungen eine gehobene Ausstattung hätten bzw. hochwertig renoviert würden. Ohne die Wohnungen zu besichtigen (ein geplanter Besichtigungstermin einige Tage vor dem Notartermin war gescheitert) und ohne sich näher dafür zu interessieren, wie der Mietenstand genau war, in welcher Höhe Mieten erzielt wurden und wie die Kreditraten zurückgezahlt werden sollten während der Durchführung der Renovierungsarbeiten, wenn keine Mieterlöse eingingen, traf der Kläger seinen Bekundungen zufolge den Kaufentschluss allein aufgrund der Angaben des Zeugen , der ihm zudem versichert habe, er müsse sich um nichts kümmern. Der Kläger hat auch nach dem Notartermin zunächst die Wohnungen nicht besichtigt aufgrund der Äußerung des Zeugen .., dieser habe sich alles angeschaut und es sei „alles toll" gewesen. Dieses Vertrauen in den Zeugen , der auch beim Notartermin anwesend war, setzte sich fort. Nachdem der Kläger aufgrund des Umstandes, dass im notariellen Kaufvertrag keine Rede war von den 20.000,00 €, die er nach der ihm vermittelten Geschäftsidee als Gegenleistung dafür vereinnahmen sollte, dass er mit dem Erwerb der Wohnungen eine Zwischenfinanzierung übernehmen würde, diesen Punkt im Notartermin angesprochen und gefragt hat, was mit den 20.000,00 € sei, hat er sich seinen Angaben zufolge damit zufriedengegeben, dass der Zeuge erklärt habe, dass alles seine Richtigkeit habe. Im Vertrauen auf die Angaben des Zeugen ..... hat er den Vertrag unterschrieben. Er hat auch im Anschluss an den Notartermin kein Gespräch gesucht mit dem anwesenden Zeugen ..... von der Verkäuferseite über die angeblich vereinbarten aber nicht beurkundeten Absprachen, obgleich der Beklagte nach den Angaben des Klägers erklärt haben soll, dies müsse er mit den Verkäufern klären. Dass der Kläger, falls der Notar eine Beurkundung am abgelehnt hätte, die Überlegensfrist des § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 2 BeurkG dazu genutzt hätte, den Vertragsentwurf durch einen Anwalt prüfen zu lassen, hält der Senat nicht für wahrscheinlich. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat angegeben, er hätte auf jeden Fall anwaltlichen Rat eingeholt, da er sich weder in Grundstücks- noch in Finanzierungsangelegenheiten ausgekannt habe, dies habe er auch mit seiner Frau besprochen, allerdings zu einem Zeitpunkt, als die Sache bereits erkennbar schief gelaufen sei. Dagegen spricht, dass der Kläger - wie oben dargestellt - sich selbst überwiegend passiv verhielt und vollumfänglich auf den Zeugen .... vertraut hat. Insbesondere das nachvertragliche Verhalten des Klägers spricht dagegen. Erst als er gemerkt habe, dass die Mieteinnahmen nicht ausreichten, um den Kredit zu bedienen, hat er seinen Angaben zufolge die Wohnungen sehen wollen. Dabei habe er festgestellt, dass sich die eine Wohnung, die er besichtigen konnte, in einem desolaten Zustand befunden habe. Nach dem Klagevorbringen stand die Finanzierung im Frühjahr 2011, so dass auch die Auszahlung der Kredite und der Schuldendienst bereits 2011 stattfand bzw. begann. Auch in dieser Situation, als dem Kläger klar wurde, dass sich die Investition anders als versprochen nicht selbst trägen würde, hat er zunächst keine anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, sondern entweder 2011 oder 2012 zunächst einen Bekannten aufgesucht, der sich in Finanzierungsdingen ausgekannt habe. Dieser habe ihn dann an Rechtsanwalt verwiesen, den der Kläger dann letztlich erst im Jahr 2013 mandatierte. Aufgrund dieses nachvertraglichen Verhaltens des Klägers scheint es überwiegend unwahrscheinlich, dass er die zwei- wöchige Überlegensfrist des § 17 Abs. 2a S. 2 BeurkG dazu genutzt hätte, den Vertragsentwurf, in dem weder eine Kick-Back-Zahlung von 20.000,00 € noch eine Renovierungspflicht der Verkäufer enthalten waren, anwaltlich prüfen zu lassen, nachdem der Zeuge ihm versichert hatte, dass alles seine Richtigkeit habe und der Kläger damals selbst davon ausging, dass diese Fragen im Rahmen der noch durchzuführenden Finanzierung zu lösen wären. Der Senat hatte nicht den Eindruck, dass der Kläger - wie von seinem Prozessbevollmächtigten in der Stellungnahme zum Ergebnis der Anhörung geltend gemacht - während der etwa zwei - stündigen Anhörung durch den Senat in der Sitzung vom 13.03.2019 unkonzentriert und überfordert war und deswegen seine Angaben nicht belastbar seien. Er hat die Geschehnisse so dargestellt, wie er sie noch in Erinnerung hatte. Wenn er - was insbesondere hinsichtlich der genauen zeitlichen Einordnung der geschilderten Einzelheiten vorkam - unsicher war, hat er dies entsprechend kenntlich gemacht und - durchaus nachvollziehbar - mit dem langen Zeitablauf begründet. Eine Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin dazu, dass der Kläger darüber gesprochen habe, dass er einen Vertragsentwurf durch einen Rechtsanwalt hätte prüfen lassen, war nicht erforderlich. Davon dass der Kläger - seinen Bekundungen zufolge - seiner Ehefrau gegenüber diese Äußerung getätigt hatte, geht der Senat aus. Der Kläger hat eingeräumt, dass Überlegungen zu einer anwaltlichen Beratung nicht zeitnah zur notariellen Beurkundung sondern erst erörtert wurden, nachdem erkennbar wurde, dass die gemachten Zusagen nicht vollständig eingehalten wurden. Der Senat hält es unter den dargestellten Umständen und insbesondere unter Berücksichtigung des nachvertraglichen Verhaltens des Klägers für unwahrscheinlich, dass er einen Anwalt mit der Prüfung des Vertrages beauftragt hätte, falls der Beklagte die Beurkundung am 12.11.2010 abgelehnt und einen neuen Beurkundungstermin 2 Wochen später ansetzt hätte. Der Senat teilt die Beurteilung des Landgerichts, dass der weitere Umstand, dass sich auch nach Abschluss des Kaufvertrages keine Kaufreue beim Kläger eingestellt hat, sondern noch im Februar/März 2011 davon ausging, „etwas Tolles" gemacht zu haben ein weiteres Indiz dafür ist, dass der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Vertrag auch bei Einhaltung der Überlegensfrist geschlossen hätte. Dass ihm bei Ausnutzung der zwei- wöchigen Überlegensfrist die fehlende Werthaltigkeit der Immobilien aufgefallen wäre, ist eher unwahrscheinlich. Der Zustand des Objekts und damit die Angemessenheit des Kaufpreises und die Werthaltigkeit des Investments ergaben sich nicht aus der Vertragsurkunde selbst. Dort war lediglich der Kaufpreis vermerkt. Erst die zeitlich erheblich später, im Jahr 2013, erfolgte Information, dass die Verkäuferseite die Wohnungen nur ein halbes Jahr vor dem Verkauf an den Kläger für einen Bruchteil des im Verhältnis zum Kläger vereinbarten Kaufpreises ersteigert hatten, führten beim Kläger zu der Erkenntnis, dass der Kaufpreis überhöht war. Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass der Kläger sich einen Grundbuchauszug hätte vorlegen lassen innerhalb der zwei-wöchigen Überlegensfrist, da sich aus dem Vertragsentwurf ergab, dass der Notar das Grundbuch am 10.11.2010 eingesehen hatte und die Verkäufer darin als Eigentümer des Kaufobjekts eingetragen waren. Auch die Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuchs sind im Vertrag dargestellt. Der Senat geht daher unter Würdigung der dargestellten Umstände davon aus, dass der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Vertrag in gleicher Form 2 Wochen später ebenfalls geschlossen hätte, zumal er zum damaligen Zeitpunkt auch einen finanziellen Bedarf im Bereich seiner privaten Lebensführung hatte. 3. Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe den Sachverhalt seinerzeit im Hinblick auf die vom Kläger angesprochenene Frage der Zahlung von 20.000,00 € nicht aufgeklärt und so seine Amtspflicht verletzt. Gern. § 17 Abs. 1 BeurkG soll der Notar den Willen der Parteien erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Soweit § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG vom Notar fordert, den Willen der Beteiligten zu erforschen, ist damit nicht die Erforschung der wirtschaftlichen Beweggründe gemeint. Steht - wie vorliegend - der Geschäftswille fest, braucht der Notar nicht zu klären, ob das Geschäft wirtschaftlich durchführbar oder sinnvoll ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2018, Az. 4 U 98/17, BeckRS 2018, 16564 , Rn. 57). Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme festgestellt, dass auf die Frage des Klägers im Notartermin, was nun mit seinen 20.000,00 € sei, der Beklagte geantwortet habe, das müsse mit Herrn .... geklärt werden. Eine darüber hinaus vom Kläger behauptete Äußerung des Beklagten dahingehend, dass er von den 20.000,00 € nichts wissen dürfe, sei nicht bewiesen. Diese Feststellung ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindend; konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellung gebieten würden, zeigt die Berufung nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. Für den Beklagten war danach nicht erkennbar, was es mit den 20.000,00 € auf sich haben sollte. Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch den Senat erklärt, dass in seinem Beisein mit dem Notar nicht darüber gesprochen wurde, dass hinter dem Kaufvertrag ein Geschäftsmodell gestanden habe, so dass sich für den Beklagten aufgrund der Äußerung des Klägers kein weiterer Aufklärungsbedarf ergeben musste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO . IV. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor. Der Senat weicht nicht von . obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Zweibrücken Erscheinungsdatum: 17.04.2019 Aktenzeichen: 1 U 125/17 Rechtsgebiete: Unternehmenskauf Beurkundungsverfahren Allgemeines Schuldrecht AGB, Verbraucherschutz Beurkundungserfordernis Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Normen in Titel: BeurkG § 17 Abs. 2a; BGB §§ 13, 14