OffeneUrteileSuche

II ZB 7/21

OLG, Entscheidung vom

2Zitate

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Karlsruhe 26. März 2021 1 W 4/21 (Wx) GenG § 43 Abs. 7; MaßnG-GesR § 3; UmwG § 13 Abs. 1 S. 2 Präsenzlose Versammlung bei der Genossenschaft; virtuelle Versammlung; Verschmelzungsbeschluss Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau GenG § 43 Abs. 7; MaßnG-GesR § 3; UmwG § 13 Abs. 1 S. 2 Präsenzlose Versammlung bei der Genossenschaft; virtuelle Versammlung; Verschmelzungsbeschluss § 3 Abs. 1 MaßnG-GesR lässt eine Versammlung ohne physische Präsenz der Teilnehmer („virtuelle Versammlung“) nicht zu. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.3.2021 – 1 W 4/21 (Wx) – nicht rechtskräftig (Rechtsbeschwerde beim BGH anhängig unter Az. II ZB 7/21) Problem Im Rahmen der Vertreterversammlung einer eingetragenen Genossenschaft war der Zustimmungsbeschluss zu einem Verschmelzungsvertrag zu fassen. Die Vertreterversammlung stimmte dem Verschmelzungsvertrag in einer „virtuellen Vertreterversammlung“ zu. Die Vertreterversammlung wurde notariell beurkundet. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Verschmelzung ab, da der Verschmelzungsbeschluss nicht in einer Präsenzversammlung gefasst worden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Entscheidung Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das OLG Karlsruhe weist zunächst darauf hin, dass § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG erfordere, dass der Zustimmungsbeschluss in einer Versammlung gefasst werde. Welche Anforderungen an die Durchführung der Versammlung zu stellen sind, richte sich nach dem Genossenschaftsrecht. § 4 MaßnG-GesR erhalte betreffend das Umwandlungsrecht insofern keine Erleichterung. Eine vollvirtuelle Versammlung – nach Definition des Gerichts eine Versammlung ohne physische Präsenz der Teilnehmer – sei jedoch nur dann ausreichend, wenn das Gesetz oder die Satzung der Genossenschaft eine solche Versammlung zulasse. § 3 Abs. 1 MaßnG-GesR lasse eine Versammlung ohne physische Präsenz der Teilnehmer nicht zu. Diese Norm enthalte lediglich eine Erleichterung dahingehend, dass auch ohne Satzungsregelung Beschlüsse elektronisch oder schriftlich gefasst werden können. § 43 Abs. 7 S. 1 GenG meine an dieser Stelle jedoch lediglich die Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung, was wiederum nicht mit § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG in Einklang zu bringen sei. Die elektronische Beschlussfassung sei nicht mit einer virtuellen Beschlussfassung gleichzusetzen. Dies ergebe sich bereits aus einer systematischen Auslegung anhand des § 118 Abs. 2 AktG und § 48 Abs. 2 GmbHG. Im Gegensatz zum Verein habe der Gesetzgeber für die Genossenschaft gerade keine Durchführung einer rein virtuellen Versammlung vorgesehen. Auch eine analoge Anwendung lehnt das Gericht ab, da der Gesetzgeber sich für die unterschiedlichen Rechtsformen bewusst für unterschiedliche Regelungen entschieden und den Regelungsbedarf gesehen habe. Soweit der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausführe, dass die Durchführung einer Versammlung ohne physische Präsenz bei der Genossenschaft möglich sei, habe dies im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden, sodass diese „Erwartung des Gesetzgebers“ (so das Gericht wörtlich) nicht Gesetz worden sei. Der Begriff der elektronischen Form erfasse gerade nur die Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung. Der Gesetzgeber differenziere gerade zwischen einer Beschlussfassung in elektronischer Form und Ermöglichung einer elektronischen Stimmabgabe. Obiter dictum weist das Gericht zudem darauf hin, dass § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG eine Versammlung fordere, bei der es die Möglichkeit des Austauschs mit anderen Versammlungsteilnehmern gebe und die Wahrnehmung der Mitgliedsrechte möglich sei. Eine solche virtuelle Versammlung sei aber gerade weder nach § 43 Abs. 7 GenG noch nach § 3 Abs. 1 MaßnG-GesR möglich. Anmerkung Aus dem Tatbestand geht leider die genaue Ausgestaltung der virtuellen Versammlung, der Zuschaltung der Mitglieder und die Art der Durchführung der Versammlung nicht hervor. Das Gericht verkennt, dass es zwischen der Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung und der „rein virtuellen Versammlung“ verschiedene Abstufungen der Versammlung mit elektronischer Teilnahme gibt. Welche Anforderungen genau an eine Versammlung zu stellen sind, um den Anforderungen des § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG gerecht zu werden, ist auch nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe offen. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof im Beschwerdeverfahren an dieser Stelle mehr Klarheit schaffen wird. Anzumerken ist jedenfalls, dass der Gesetzgeber mit § 3 Abs. 1 MaßnG-GesR nicht lediglich die Beschlussfassung im Rahmen eines Umlaufbeschlusses in elektronischer Form gemeint haben kann. Regelungen zur Anfechtung eines Beschlusses „der Generalversammlung“ wegen technischer Störungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung ergeben jedenfalls nur dann Sinn, wenn der Gesetzgeber von der Regelung einer Versammlung und nicht nur einer Beschlussfassung außerhalb einer solchen ausging. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Karlsruhe Erscheinungsdatum: 26.03.2021 Aktenzeichen: 1 W 4/21 (Wx) Rechtsgebiete: Umwandlungsrecht Erschienen in: DNotI-Report 2021, 94-95 Normen in Titel: GenG § 43 Abs. 7; MaßnG-GesR § 3; UmwG § 13 Abs. 1 S. 2