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VI ZR 274/12

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Karlsruhe 07. Februar 2023 25 U 46/21 BGB § 814 Nichteheliche Lebensgemeinschaft trotz fortbestehender Ehe Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 11.9.2023 OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.2.2023 – 25 U 46/21 BGB § 814 Nichteheliche Lebensgemeinschaft trotz fortbestehender Ehe 1. Eine fortbestehende Ehe schließt die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer neuen Partnerin nicht generell aus. Maßgebend ist vielmehr auch in dieser Konstellation eine Gesamtschau aller Tatsachen, die darauf hinweisen, ob mit der neuen Partnerin eine Lebensgemeinschaft besteht, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. 2. Indizien für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft können u. a. die Erziehung eines gemeinsamen Kindes in einem gemeinsam geführten Haushalt sowie die Verknüpfung der wechselseitigen wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse sein, die über die gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen zu einer sozialen Absicherung führen. Gründe I. Die Parteien, zwei Versicherungsunternehmen, streiten sich nach einem Verkehrsunfall zwischen ihren jeweiligen versicherten Personen über den Eintritt eines Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB X a.F. Am 16.09.2016 beabsichtigte der zwischenzeitlich am 10.04.2019 verstorbene Herr T. mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Fahrzeug gemeinsam mit der Zeugin L., die bei der Beklagten krankenversichert ist, eine Fahrt zu unternehmen. Während Herr T. mit laufendem Motor vor dem Hausanwesen in B. wartete, setzte er mit seinem Fahrzeug zurück und erfasste hierbei die sich dem Fahrzeug nähernde Zeugin L.. Die Zeugin L. wurde durch den Anstoß zu Boden geworfen. Sie erlitt hierdurch mehrere schwere Verletzungen, insbesondere ein Schädelhirntrauma und einen Schädelbasisbruch. Sie wurde mit dem Rettungshubschrauber ins Krankenhaus verbracht und in ein künstliches Koma versetzt. In der Folge wurden verschiedene hochinvasive Behandlungen vorgenommen. Aufgrund dieser Maßnahmen leistete die Beklagte als Krankenversicherer der Zeugin L. insgesamt 71.208,97 €. Diesen Betrag forderte sie gemäß § 116 SGB X a.F. aus vermeintlich übergegangenem Recht von der Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherung des Herrn T. an und erhielt diesen auch von der Klägerin mit Zahlung vom 03.01.2017 erstattet. Mit Schreiben vom 29.08.2017 (Anlage BLD 2) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, dass sie den Betrag zu Unrecht geleistet habe, weil Herr T. und die Zeugin L. zum Unfallzeitpunkt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hätten, und forderte die Beklagte bis zum 30.09.2017 auf, den Betrag zurückzuerstatten. Nachdem die Beklagte auch auf ein Schreiben vom 24.01.2017 (Anlage BLD 3) nicht geleistet hatte, beauftragte sie ihre Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche (Anlage BLD 4). Herr T. heiratete im Jahr 1975 die Zeugin Carola T.; aus der Ehe gingen zwei zwischenzeitlich erwachsene gemeinsame Kinder hervor, die wiederum eigene Kinder haben. Er betrieb bis zu seinem Tod am 10.04.2019 mit der Zeugin T. verschiedene Handelsfirmen, die im Unfallzeitpunkt im Jahr 2016 ihren jeweiligen Sitz in B. hatten. In diesem Zusammenhang führten die Eheleute bis zum Tod des Herrn T. gemeinsame Konten und veranlagten sich steuerlich gemeinsam. Auch hatte Herr T. der Zeugin T. eine Generalvollmacht erteilt. Die Zeugin L. hatte am 26.09.2004 den deutschen Staatsangehörigen Herrn L. geheiratet, von dem sie aber mit Urteil des Amtsgerichts W. am 03.08.2010 (Anlage B 6) rechtskräftig geschieden wurde. Am 08.08.2009 brachte die Zeugin L. das Kind C. T. zur Welt, dessen Vater nach dem Auszug aus dem Geburtseintrag Nr. G xxx des Standesamts der Stadt W. vom 29.11.2011 (AS. I 465) Herr T. ist. Die Zeugin L. war als Angestellte der von Herrn T. (zumindest mit-) betriebenen Handelsfirmen M. Service GmbH (Zeitraum 2014 bis 2016) und M. Express GmbH (Zeitraum ab 2016) sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Zum Unfallzeitpunkt war Herr T. polizeilich unter der Anschrift X 24 in B. gemeldet, während die Zeugin L. polizeilich unter der Anschrift Y 2 in B. gemeldet war. Diese beiden Anschriften wurden von Herrn T. bei der Unfallaufnahme auch gegenüber der Polizei angegeben und so auf dem Unfallfragebogen erfasst. Beide Grundstücke standen im Unfallzeitpunkt im Eigentum von Herrn T. und der Zeugin T.. Auch ihre gemeinsamen Handelsfirmen waren unter diesen Adressen gemeldet. Nach dem Tod von Herrn T. trat die gesetzliche Erbfolge ein. Die Klägerin hat gemeint, ihre Zahlung an die Beklagte sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da Herr T. und die Zeugin L. zum Unfallzeitpunkt bereits seit ca. neun Jahren eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gebildet hätten und deshalb das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X greife. Die Klägerin hat behauptet, Herr T. und die Zeugin L. hätten im Unfallzeitpunkt bereits seit drei Jahren mit ihrer gemeinsamen neunjährigen Tochter unter der Anschrift Y 2 in B. in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, eine Abmeldung des Herrn T. von seiner früheren Anschrift X 24 in B. sei lediglich aus Nachlässigkeit unterblieben. Herr T. und die Zeugin L. hätten beide nach ihren Möglichkeiten wirtschaftlich zu der gemeinsamen Lebensführung beigetragen. Von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe die Klägerin erst am 12.06.2017 durch ein Schreiben eines anwaltlichen Vertreters der Zeugin L. erfahren. Die Klägerin hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 71,208,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 71.208,97 € seit dem 01.10.2017, hilfsweise seit dem 16.02.2018 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.062,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2018 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Im Wege der Widerklage hat die Beklagte weiter beantragt: Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche weiteren über die bisherigen Zahlungen hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Beklagten aus dem Schadensereignis vom 16.09.2016 gegen 15:45 Uhr auf dem Anwesen Y 2, B., OT M., durch die Verletzung der Frau L., Y 2, B., entstanden sind und noch entstehen werden. Die Klägerin hat beantragt: Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte hat gemeint, dass zwischen Herrn T. und der Zeugin L. keine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden habe. Entgegen der Behauptungen der Klägerin sei Herr T. nicht der biologische Vater der neunjährigen Tochter der Zeugin L.. Herr T. habe zum Unfallzeitpunkt auch nicht im Hausanwesen Y 2 in B. gewohnt, sondern gemeinsam mit der Zeugin T. und einer ehelichen Tochter in der gemeinsamen ehelichen Wohnung im Hausanwesen X 24 in B., wo sich auch sein Briefkasten befunden habe. Ein gemeinsames Wirtschaften mit der Zeugin L. habe nicht vorgelegen. Die Beklagte hat zudem die Ansicht vertreten, dass gegen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft auch die getrennte steuerliche Veranlagung und das Fehlen eines gemeinsamen Kontos sprächen. Auch sei im Zeitpunkt des Ablebens von Herrn T. keine Altersvorsorge für die Zeugin L. geschaffen gewesen, was ebenfalls gegen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft spreche. Eine Anwendung des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. sei auch deshalb ausgeschlossen, weil Herr T. den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe, was sich aus den Umständen des Unfalls ergebe. Außerdem sei eine Rückforderung der geleisteten Zahlungen gemäß § 814 BGB ausgeschlossen, weil der Klägerin das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Zahlung bekannt gewesen sei. Schließlich habe die Klägerin mit der Zahlung zugleich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben und damit den Haftpflichtanspruch verbindlich anerkannt. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeuginnen T. und L.. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 13.08.2020 (AS. I 471 ff.) und 30.10.2020 (AS. I 571 ff.) Bezug genommen. Des Weiteren hat es die Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft - Az.: xxx Js xxx/16 - beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Feststellungen wird gem. § 540 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Leistungen der Klägerin an die Beklagte ohne Rechtsgrund erfolgt und daher gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurück zu gewähren seien. Schadensersatzansprüche der Zeugin L. gegen die Beklagte gem. §§ 7, 18 StVG seien gem. § 116 Abs. 1 SGB X a.F. analog nicht auf die Klägerin übergangen, weil zum Unfallzeitpunkt zwischen Herrn T. und der Zeugin L. eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden habe und beide in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hätten. Künftige Zahlungspflichten der Klägerin gegenüber der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfall würden deshalb ebenfalls ausscheiden. Dies stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Aus den glaubhaften Angaben der Zeuginnen T. und L. ergebe sich, dass Herr T. bereits im Jahr 2008 eine Beziehung zu der Zeugin L. aufgenommen und diese im Juli 2008 seiner Ehefrau, der Zeugin T., offenbart habe. Die Zeugin T. habe sich darauf hin von Herrn T. getrennt, sei nach Österreich verzogen und nur noch selten in B. zu Besuch gewesen. Die Zeugin L. und Herr T. hätten seit 2009 zusammen mit der gemeinsamen Tochter C. in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, und zwar zunächst in W. und später in dem Hausanwesen Y 2 in B.. Die Wohnung habe aus einem großen Wohnzimmer, zwei Schlafzimmern, Küche und Bad bestanden. Eines der Schlafzimmer habe die Tochter C. T. genutzt, das andere Schlafzimmer hätten Herr T. und die Zeugin L. gemeinsam genutzt. Herr T. und die Zeugin L. hätten ihre Tochter gemeinsam erzogen und die Ausgaben für den Haushalt gemeinsam aus ihrem jeweiligen Einkommen bestritten. Insgesamt habe sich das damalige Verhältnis zwischen Herrn T. und der Zeugin L. als Lebensgemeinschaft dargestellt, die sich von einer Ehe nur durch die fehlende rechtliche Bindung unterschieden habe. Dem stehe der rein formale Fortbestand der Ehe zwischen Herrn T. und der Zeugin T. nicht entgegen, da zwischen ihnen seit der Trennung im Jahr 2008 keine Lebensgemeinschaft mehr bestanden habe. Die von der Beklagten behaupteten Unstimmigkeiten hinsichtlich der Klingel- und Briefkastenschilder an den Anschriften Y 2 und X 24 in B. gäben ebenso wenig wie die unterschiedlichen Meldeadressen Aufschluss über die tatsächlichen Wohn- und Lebensumstände des Herrn T. und der Zeugin L.. Da beide Anwesen ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Luftbildes in fußläufiger Entfernung lägen, sei es unproblematisch, wenn die Post teilweise an die eine, teilweise an die andere Anschrift gesendet worden sei. Es habe auch keine zwingende Notwendigkeit bestanden, dass Herr T. seine Meldeadresse habe ändern müssen. Für die Annahme einer vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalls würden jegliche Anhaltspunkte fehlen, der dahingehende Vortrag der Beklagten erfolge ins Blaue hinein und sei in sich widersprüchlich, wenn in dem Schriftsatz vom 04.01.2019 von der Beklagten auf Seite 6 oben mitgeteilt werde, dass auch sie von einem fahrlässigen Ereignis ausgehe. Um einen Fall des zulässigen Haupt- und Hilfsvorbringens handele es sich insoweit gerade nicht. Letztlich ergäben sich aber auch aus der beigezogenen Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Ein Ausschluss der Forderung der Klägerin nach § 814 BGB scheide aus, da die Beklagte eine positive Kenntnis der Klägerin von dem Nichtbestehen einer Zahlungspflicht nicht nachgewiesen habe. Schließlich liege in der Zahlung der Klägerin auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das einen Rückforderungsanspruch ausschließen könnte. Gegen das ihr am 21.12.2020 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 30.12.2020 eingegangenen Berufung, die innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 18.03.2021 begründet worden ist. Die Beklagte rügt, das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen Herrn T. und der Zeugin L. angenommen. Das Landgericht habe bei seiner Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt, dass Herr T. und die Zeugin L. über kein gemeinsames Konto verfügt hätten und keine gemeinsame steuerliche Veranlagung stattgefunden habe. Auch die Tatsachen, dass Herr T. die Zeugin L. weder im Rahmen eines Testaments als Erbin eingesetzt habe, noch sie in sonstiger Weise wirtschaftlich über seinen Tod hinaus abgesichert habe, sprächen deutlich gegen die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Auch der Umstand, ein gemeinsames Kind zu haben, genüge noch nicht, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft anzunehmen. Insoweit habe das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt, dass C. T. mit Blick auf das Scheidungsurteil vom 15.04.2010 zeitlich noch innerhalb der nach § 1592 Nr. 1 BGB zugunsten des Herrn L., dem früheren Ehemann der Zeugin L., geltenden Vaterschaftsvermutung geboren worden sei. Auch sei der Behauptung der Beklagten, dass Herr T. nicht der biologische Vater der C. T. gewesen sei, vom Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen worden, obwohl die Zeugin L. erst drei Monate vor der Geburt aus Thailand zurückgekommen sei, das Kind also in Thailand gezeugt worden sein müsse. Auch die Tatsache, dass Einkommen gemeinsam für die Ausgaben des Haushalts verwendet worden seien, genüge nicht für die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Das Landgericht habe auch nicht ausreichend die Höhe des Einkommens der Zeugin L. sowie deren genaue Quelle aufgeklärt. Die Angaben der Zeugin L. seien insoweit widersprüchlich gewesen, so habe sie zum einen angegeben, zusammen mit Herrn T. zuerst in E. und dann in B. ein Massage-Studio betrieben zu haben, dann habe sie wieder angegeben, bei Herrn T. angestellt gewesen zu sein. Die unstreitig erfolgte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit der Zeugin L. bei den Firmen des Herrn T., also bei der M. Service GmbH im Zeitraum von 2014 bis 2016 und bei der M. Express GmbH im Zeitraum ab 2016, weise die Unrichtigkeit der Angaben der Zeugin L. nachdrücklich auf. Das Landgericht habe auch nicht näher aufgeklärt, welche Schulden des Herrn T. die Beiden laut der Zeugin L. gemeinsam mit ihrem jeweiligen Einkommen zurückgeführt haben wollen. Schließlich stehe die zum Unfallzeitpunkt weiter bestehende Ehe des Herrn T. mit der Zeugin T. der Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entgegen. Herr T. habe bis zu seinem Tod mit der Zeugin T. weiterhin bewusst eine wirtschaftliche Gemeinschaft gebildet. Die Zeugin T. habe von ihm eine Generalvollmacht erhalten und nach seinem Tod die gesamte Liquidation durchgeführt. Die gemeinsamen Firmen und Häuser hätten den Lebensunterhalt des Herrn T., der Zeugin T. sowie ihrer gemeinsamen Kinder und Enkel sichern sollen, weshalb Herr T. auch kein Testament zugunsten der Zeugin L. errichtet habe. Herr T. habe auch noch mit der Zeugin T. im Hausanwesen X 24 in B. zusammen gewohnt; auch seine private Post und die Post für die Firma M. Express GmbH seien an diese Anschrift gegangen, was die Briefkastenschilder dokumentieren würden. Die Beklagte beantragt: Unter Abänderung des am 10.12.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Konstanz, Az. E 2 O 127/18, wird das Urteil wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage hin wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche weiteren über die bisherigen Zahlungen hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Beklagten aus dem Schadensereignis vom 16.09.2016 gegen 15.45 Uhr auf dem Anwesen Y 2, B., OT M., durch die Verletzung der Frau L., Y 2, B., entstanden sind und noch entstehen werden. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die mit den Berufungsangriffen vorgetragenen Erwägungen der Beklagten seien unzutreffend. Die Würdigung der Angaben der Zeuginnen T. und L. durch das Landgericht sei nicht zu beanstanden. Anhand deren glaubhafter Angaben und weiterer Indizien sei das Landgericht zutreffend zu der Annahme gelangt, dass zwischen Herrn T. und der Zeugin L. im Unfallzeitpunkt sowohl eine nichteheliche Lebensgemeinschaft als auch eine häusliche Gemeinschaft bestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage begründet ist, die Widerklage dagegen unbegründet. A. Die Klage ist in der vom Landgericht ausgesprochenen Form begründet. Der Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB die Rückzahlung von 71.208,97 € verlangen, da sie diese Leistung an die Beklagte ohne Rechtsgrund erbrachte. 1. Eine Leistung der Klägerin an die Beklagte liegt vor. Die Klägerin zahlte auf das Anforderungsschreiben der Beklagten vom 03.01.2017, mit dem diese die Erstattung von in Zusammenhang mit dem Unfall der Zeugin L. erbrachten Sozialversicherungsleistungen in Höhe von 71.208,97 € geltend machte, den darin geforderten Betrag an die Beklagte. 2. Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund, da eine Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht bestand. Die Beklagte ist nach § 116 Abs. 1 SGB X a.F. nicht Inhaberin von Schadensersatzansprüchen der Zeugin L. geworden, da nach den analog anzuwendenden Grundsätzen des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. ein gesetzlicher Forderungsübergang nicht stattgefunden hat. a) Nach § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist für das vorliegende Unfallereignis die Fassung des § 116 Abs. 6 SGB X anzuwenden, die bis zum 31.12.2020 gegolten hat (im Folgenden a.F.). Nach dessen Wortlaut ist ein Anspruchsübergang bei einer nicht vorsätzlichen Schädigung dann ausgeschlossen, wenn die Schädigung durch einen Familienangehörigen erfolgt ist, der im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Haftungsprivileg zumindest in einer analogen Anwendung über den Wortlaut hinaus aber auch auf den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden. Die Vergleichbarkeit der Schutzwürdigkeit erfordert im Bereich des Sozialversicherungsrechts ebenso wie im Versicherungsvertragsrecht, das insoweit durch die Neufassung des § 86 Abs. 3 VVG bereits zum 01.01.2008 eine entsprechende Erweiterung erfuhr, zumindest eine analoge Anwendung des Haftungsprivilegs. Ein unterschiedliches Verständnis des Angehörigenprivilegs im Bereich des Versicherungsvertragsrechts einerseits und des Sozialversicherungsrechts andererseits ist weder geboten noch gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 274/12 -, BGHZ 196, 122 -130, juris Rn. 18 ff.). b) Vorliegend scheidet ein gesetzlicher Übergang von Schadensersatzansprüchen der Zeugin L. auf die Beklagte nach der analogen Anwendung der Grundsätze des § 116 Abs. 1 SGB X a.F. aus, weil nach den zugrundeliegenden Feststellungen Herr T. und die Zeugin L. zum Unfallzeitpunkt als nichteheliche Lebensgemeinschaft zusammen in einer häuslichen Gemeinschaft lebten und der Unfall von Herrn T. nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - VII ZR 170/17 -, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 04. September 2019 - VII ZR 69/17 -, juris Rn. 11). Bei der Berufungsinstanz handelt es sich daher um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15 -, juris; BGH, Beschluss vom 04. September 2019 - VII ZR 69/17 -, juris Rn. 11 ff.). Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15 -, juris; BGH, Beschluss vom 04. September 2019 - VII ZR 69/17 -, juris Rn. 11 ff.). bb) Soweit das Landgericht im Zusammenhang mit dem Unfall das Vorliegen von Anknüpfungstatsachen einer vorsätzlichen Schädigungshandlung des Herrn T. verneint hat, werden von der Beklagten insoweit keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit aufgezeigt. Im Gegenteil wird von der Beklagten eine Unrichtigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen im Rahmen ihrer Berufungsbegründung gar nicht gerügt. Es ergeben sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Feststellung. Selbst wenn Position und Laufrichtung der Zeugin L. bei dem Unfall im Detail anders gewesen wären als von Herrn T. geschildert, ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln des Herrn T.. cc) Anhand einer Gesamtschau der unstreitigen Tatsachen und der aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen ist davon auszugehen, dass Herr T. und die Zeugin L. im Zeitpunkt des Unfallgeschehens als nichteheliche Lebensgemeinschaft zusammen in einer häuslichen Gemeinschaft lebten. (1) Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist eine Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Als Hinweistatsachen, die sich nicht erschöpfend aufzählen lassen, für das Bestehen einer solchen Gemeinschaft kommen etwa in Betracht die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, juris Rn. 92 ff.). (2) Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Maßstäbe ist in einer Gesamtschau sowohl der unstreitigen Tatsachen als auch der vom Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen das Vorliegen sowohl einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als auch einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Unfallverursacher T. und der Zeugin L. zu bejahen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Landgericht die entscheidungserheblichen Tatsachen unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist das Landgericht fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, aufgrund der Angaben der Zeuginnen L. und T. in einer Gesamtschau mit weiteren Indizien wie der Dauer des Zusammenlebens, dem gemeinsam geführten Haushalt mit Erziehung eines gemeinsamen Kindes, den konkreten Wohnverhältnissen und Lebensumständen sowie dem Verhalten nach dem Unfall das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Zeugin L. und dem verstorbenen Herrn T. zum Unfallzeitpunkt als bewiesen anzusehen. Das Landgericht hat hierbei die Angaben der Zeuginnen sowie die weiteren objektiven Indizien überzeugend und widerspruchsfrei gewürdigt, die von der Beklagten hiergegen erhobenen Rügen gehen fehl. Anhand der Angaben der Zeuginnen L. und T. ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Herr T. und die Zeugin L. im Zeitpunkt des Unfalls bereits über mehrere Jahre hinweg mit der gemeinsamen Tochter C. T. in einer häuslichen Gemeinschaft lebten, zuerst seit 2009 in einem gemeinsamen Haushalt in W. und später in dem Hausanwesen Y 2 in B.. Die Zeugin L. hat detailliert und nachvollziehbar anhand der unterschiedlichen Räume der Wohnung in B. die auf Dauer angelegte gemeinsame Nutzung der Wohnung dargelegt, so hat sie u.a. anhand der Nutzung der beiden Schlafzimmer und der übrigen Räume sowie des allgemeinen Tagesablaufs anschaulich und glaubhaft das alltägliche gemeinsame Leben einer Familie bestehend aus Vater, Mutter und Kind in einer gemeinsamen Wohnung geschildert. Diese Angaben der Zeugin L. sind von der Zeugin T. - soweit ihre Erkenntnismöglichkeiten gereicht haben - bestätigt worden. Sie hat so insbesondere darauf hingewiesen, dass sich Herr T. bei ihren wenigen jährlichen Besuchen in B. immer in der Wohnung in dem Hausanwesen Y 2 in B. zum Essen und Schlafen aufgehalten habe. Für die Richtigkeit der Gegenbehauptung der Beklagten, Herr T. habe im Unfallzeitpunkt nicht mit der Zeugin L., sondern in einem getrennten Haushalt gemeinsam mit der Zeugin T. im Hausanwesen X 24 in B. gelebt, haben sich dagegen gar keine Anhaltspunkte ergeben. Die Zeugin T. hat eindrücklich ihre dauerhafte Trennung „von Tisch und Bett“ mit Herrn T. im Jahr 2008 beschrieben, die sie durch ihren Umzug nach Österreich vollzogen habe, nachdem ihr Herr T. sein Verhältnis mit der Zeugin L. offengelegt habe. An dieser Trennung „von Tisch und Bett“ habe sich auch bis zum Tod des Herrn T. nichts verändert. Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht hätte eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft von Herrn T. und der Zeugin L. erst annehmen dürfen, wenn es die widersprüchlichen Angaben der Zeugin L. zu ihren Einkommens- und Beschäftigungsverhältnissen vollständig aufgeklärt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass die von der Zeugin L. geäußerten Angaben, sie habe zusammen mit Herrn T. ein Massage-Studio betrieben, nicht im Widerspruch zu den unstreitig zeitlich nacheinander folgenden Anstellungsverhältnissen der Zeugin L. bei den beiden Firmen des Herrn T. steht. Es ist weder in einer Ehe noch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ungewöhnlich, dass ein gemeinsames Geschäftsprojekt in der Weise umgesetzt wird, dass der eine Partner der Eigentümer und Geschäftsführer des Unternehmens ist und der andere Partner bei dem Unternehmen angestellt ist, um - wie vorliegend offenkundig geschehen - sozialversicherungsrechtlich abgesichert zu sein. Insoweit begründen auch die Ausführungen der Zeugin L., man habe nicht nur die Kosten des gemeinsamen Haushalts, sondern auch die Schulden des Herrn T. gemeinsam zurückgeführt, keine vernünftigen Zweifel an der generellen Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, da bei einer solchen Geschäftskonstruktion sich der sozialversicherungsrechtlich angestellte Partnernatürlich in gleicher Weise mit dem gemeinsam gesteckten Ziel eines besseren wirtschaftlichen Fortkommens identifiziert wie der Partner, der als Anteilseigner und Geschäftsführer der jeweiligen Firma agiert. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zu Recht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände das Zusammenleben des Herrn T. und der Zeugin L. dahingehend gewertet, dass es sich um eine Lebensgemeinschaft im Sinn einer Verantwortungsgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau handelte, die auf Dauer angelegt war, daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zuließ und sich durch Bindungen auszeichnete, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten und explizit über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausging. Diese Annahme gründet insbesondere auf dem oben bereits angeführten langjährigen Zusammenleben der beiden in einem gemeinschaftlich geführten Haushalt und der Erziehung des gemeinsamen Kindes C. T.. Soweit von der Beklagten die „biologische Vaterschaft“ des Herrn T. für die am 08.08.2009 geborene gemeinsame Tochter C. T. in Frage gestellt wird, stellt dies die Annahme einer Verantwortungsgemeinschaft von Herrn T. und der Zeugin L. gegenüber dem Kind nicht in Frage. Soweit Herr T. nach dem Inhalt des Auszugs aus dem Geburtseintrag Nr. G xxx des Standesamts der Stadt W. vom 29.11.2011 als Vater genannt wird, erbringt diese öffentliche Urkunde nach den Grundsätzen der §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis über den beurkundeten Vorgang und die darin bezeugten Tatsachen, so dass die Vaterschaft des Herrn T. hierdurch als bewiesen anzusehen ist. Der bloße Hinweis der Beklagten auf den Aufenthalt der Zeugin L. in Thailand bis drei Monate vor der Geburt des Kindes in W. oder der Verweis auf die „Vaterschaftsvermutung“ des § 1592 Nr. 1 BGB genügen mit Blick auf die Regelungen des § 1592 Nr. 2 und Nr. 3 BGB insoweit nicht den Anforderungen der §§ 415 Abs. 2, 418 Abs. 2 ZPO. Weder wird von der Beklagten dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Vaterschaft des Herrn T. nach § 1592 Nr. 2 und Nr. 3 BGB nicht gegeben sind, noch wird ein entsprechendes Beweismittel zum Gegenbeweis angeführt. Das Bestreiten der biologischen Vaterschaft reicht insoweit jedenfalls nicht aus, da im Gegensatz zur Mutterschaft das Vorliegen einer Vaterschaft nach den Grundsätzen der § 1592 BGB auf rechtlichen Annahmen gründet und nicht auf der biologischen Zeugung des Kindes. Eine Verantwortungsgemeinschaft zwischen Herrn T. und der Zeugin L. ist auch nicht mit Blick auf die Tatsache, dass er die Zeugin L. nicht im Rahmen eines Testaments bedachte, in Frage zu stellen. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge sind gem. § 1924 BGB nämlich in erster Linie die Abkömmlinge des Herrn T. begünstigt, also auch die gemeinsame Tochter C. T., deren künftiges wirtschaftliches Fortkommen dadurch gesichert worden ist. Das für die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sprechende Indiz einer Versorgung der gemeinsamen Kinder ist insoweit also gewahrt. Soweit die Beklagte anführt, Herr T. habe keine Vorsorge für die Zeugin L. geschaffen, ist dem zu widersprechen. Nach dem unstreitigen Parteivortrag beschäftigte Herr T. die Zeugin L. in seinen Firmen als Mitarbeiterin, die Zeugin L. erhielt so über die gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen eine soziale Absicherung, was das vorliegende Verfahren augenscheinlich dokumentiert. Die weitere Tatsache, dass Herr T. es schaffte, dass die Zeugin L. mit ihm und dem gemeinsamen Kind in einem Haus leben konnte, das auch im Miteigentum seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, der Zeugin T., stand, zeigt nachdrücklich auf, dass er sowohl für die Zeugin L. als auch für das gemeinsame Kind ein hohes Maß an Verantwortung zeigte. Im Übrigen ist es nach der allgemeinen Lebensanschauung für eine nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht prägend, dass der eine Partner aus eigenen Mitteln für den anderen Partner eine gesicherte Altersvorsorge schafft. Grundsätzlich bleiben die Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft in ihren wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten eigenständig und schaffen gerade keine umfassende Rechtsverbindlichkeit. Insoweit spricht auch die Tatsache, dass Herr T. und die Zeugin L. über keine gemeinsamen Konten verfügten, nicht gegen die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Tatsache, dass die Zeugin L. über den Mitbesitz und die Nutzung des Hausanwesens Y 2 in B. sowie die Mitarbeit als Angestellte in den jeweiligen Firmen des Herrn T. keine Befugnis erhielt, über die weiteren Vermögensgegenstände des Herrn T. zu verfügen, spricht insoweit ebenfalls nicht gegen die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Unstreitig befanden sich die Hausanwesen und verschiedene Firmen im Miteigentum von Herrn T. und der Zeugin T., seiner getrennt lebenden Ehefrau; ein weitergehender Zugriff war - über die bereits beschriebenen Maßnahmen hinaus - weder sozialadäquat noch sinnvoll und ohne die rechtliche Mitwirkung der Zeugin T. wohl auch gar nicht möglich. Auch die Tatsache, dass Herr T. und die Zeugin L. keine gemeinsame steuerliche Veranlagung vorgenommen haben, spricht nicht gegen die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, da eine solche Zusammenveranlagung nach § 2 Abs. 8 EStG aktuell von den Finanzgerichten gar nicht zugelassen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 26. April 2017 - III B 100/16 -, BFHE 257, 424 , BStBl II 2017, 903). Soweit die Beklagte anführt, dass die fortbestehende Ehe zwischen Herrn T. und der Zeugin T. die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft generell ausschließe, ist dem zu widersprechen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 1995 - 6 S 3171/94 -, juris Rn. 15 ff.; Götz in Grüneberg; BGB, 82. Auflage 2023, Einf. v. § 1297 BGB Rn. 11). Eine fortdauernde Ehe würde nur dann die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausschließen, wenn sie nach den obigen Grundsätzen eine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art darstellen würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie oben bereits ausgeführt, hat die Zeugin T. glaubhaft und detailliert ihre dauerhafte Trennung „von Tisch und Bett“ im Jahr 2008 und ihren später folgenden Umzug nach Österreich beschrieben. Die Tatsache, dass sich die beiden Ehepartner nicht vermögensrechtlich auseinandergesetzt haben, spricht nicht gegen ein Getrenntleben i.S.v. § 1567 BGB. Im Hinblick auf die hohen Kosten eines Scheidungsverfahrens und die wirtschaftlichen Nachteile einer Auseinandersetzung der gemeinsamen Vermögenswerte im Rahmen eines Zugewinnausgleichs, vermeiden viele getrennt lebende Paare - wie im vorliegenden Fall - eine Scheidung und führen ein gemeinsam begründetes Geschäft bzw. verwalten das gemeinsame Immobilienvermögen einverständlich weiter. Vor diesem Hintergrund verwundert auch nicht die Tatsache, dass die Zeugin T. über eine Generalvollmacht des Herrn T. verfügte, um in dessen Krankheitsfall die notwendigen Maßnahmen zum Erhalt und Fortbestehen der gemeinsamen Vermögenswerte vornehmen zu können. Hierauf kann aber keinesfalls die Annahme einer fortbestehenden ehelichen Lebensund Verantwortungsgemeinschaft aufgebaut werden. Ebenso wenig kann auf der von der Beklagten angeführten von Herrn T. und der Zeugin T. gewählten Gestaltung des geschäftlichen und privaten Postverkehrs eine solche Annahme aufgebaut werden. Letztlich sprechen in einer Gesamtbetrachtung die angeführten Indizien eindeutig für die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen Herrn T. und der Zeugin L. im Zeitpunkt des Unfalls. Anhand der glaubhaften Angaben der Zeuginnen ist davon auszugehen, dass seit dem Jahr 2008 zwischen Herrn T. und der Zeugin L. eine geschlechtliche Beziehung bestand, die zur dauerhaften Trennung der ehelichen Gemeinschaft von Herrn T. mit der Zeugin T. führte. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter C. T. im Jahr 2009 begründeten beide eine dauerhafte nichteheliche Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft und einen gemeinsamen Haushalt. Durch die Anstellung der Zeugin L. folgte eine Verknüpfung der wechselseitigen wirtschaftlichen und beruflichen Ambitionen und mit dem Zutun von Herrn T. eine ausreichende soziale Absicherung der Zeugin L.. Die von den Zeuginnen glaubhaft geschilderten Bemühungen von Herrn T., die nach dem Unfall bei der Zeugin L. eingetretenen gesundheitlichen Schäden durch viel Zuwendung wiedergutzumachen, runden dieses Bild insoweit nur weiter ab. 3. Eine Anwendung von § 814 BGB scheidet mangels einer positiven Kenntnis der Klägerin vom Nichtbestehen der Schuld aus. Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Zahlung keine positive Kenntnis über das Bestehen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hatte, werden von der Beklagten insoweit keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der getroffenen Feststellungen aufgezeigt. Im Gegenteil wird von der Beklagten eine Unrichtigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen im Rahmen ihrer Berufungsbegründung gar nicht gerügt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Es reicht vorliegend für die Annahme einer positiven Kenntnis jedenfalls nicht aus, dass der Klägerin im Verlauf der Schadensbearbeitung Unterlagen zugingen, aus denen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergaben, ohne dass diese Information bewusst zur Kenntnis genommen und ein entsprechender Schluss gezogen wurde. 4. Die Klägerin hat durch die Zahlung des von der Beklagten geltend gemachten Betrages auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben, was einer Rückzahlung entgegenstehen würde. Es wird insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. 5. Der Zahlungsanspruch ist nach den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB mit dem gesetzlichen Satz zu verzinsen. Die Beklagte ist mit der Zahlung in Verzug geraten. Mit Schreiben vorn 29.08.2017 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis 30.09.2017 unmissverständlich auf, den Betrag von 71.208,97 € zurückzuzahlen, so dass der Betrag ab dem 01.10.2017 zu verzinsen ist. 6. Der Klägerin steht nach § 286 BGB auch der Ersatz der vom Landgericht ausgesprochenen vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Nachdem die Beklagte auf die mehrmaligen Leistungsaufforderungen der Klägerin unstreitig nicht geleistet hatte, durfte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragen. Die Höhe der zugesprochenen Rechtsanwaltsgebühren sowie ihre Verzinsung ab Rechtshängigkeit der Klage nach § 291 BGB sind nicht zu beanstanden. Es wird insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. B. Die Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte ist - wie oben ausgeführt - nicht nach § 116 Abs. 1 SGB X a.F. Inhaberin von Schadensersatzansprüchen der Zeugin L. geworden, da nach den analog anzuwendenden Grundsätzen des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. ein gesetzlicher Forderungsübergang insoweit ausscheidet. Die Beklagte hat deshalb keinen Anspruch auf den von ihr verfolgten Feststellungsausspruch. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Karlsruhe Erscheinungsdatum: 07.02.2023 Aktenzeichen: 25 U 46/21 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Allgemeines Schuldrecht Ehevertrag und Eherecht allgemein Gesetzliche Erbfolge Abstammung (incl. künstliche Befruchtung), Adoption Nichteheliche Lebensgemeinschaft Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Normen in Titel: BGB § 814