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II ZB 7/23

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Celle 24. Februar 2023 9 W 16/23 DSGVO Art. 16, 17; HGB § 10a Abs. 3 Löschung von Wohnanschrift, Geburtsdatum und Unterschrift im Handelsregister Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DSGVO Art. 16, 17; HGB § 10a Abs. 3 Löschung von Wohnanschrift, Geburtsdatum und Unterschrift im Handelsregister OLG Naumburg, Beschl. v. 11.01.2023 – 5 Wx 14/22 OLG Celle, Beschl. v. 24.02.2023 – 9 W 16/23 Problem Beide Entscheidungen betreffen das Verhältnis von Registerpublizität und Datenschutzrecht. Im Fall des OLG Celle verlangte ein Geschäftsführer die Löschung seines im Handelsregister eingetragenen Geburtsdatums und seiner Wohnanschrift. Das OLG Naumburg musste sich mit Gesellschaftern einer GmbH befassen. Diese unterzeichneten im Juni 2016 eine Gründungsurkunde sowie im September 2016 einen Beschluss über die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers. Die entsprechenden Dokumente mitsamt den Unterschriften der Beteiligten stellte das Registergericht zur Einsicht im Handelsregister bereit. Unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO verlangten die Beteiligten vom Registergericht die Schwärzung ihrer Unterschriften. In beiden Fällen wies das jeweilige Registergericht den Antrag zurück. Auch die dagegen eingelegte Beschwerde blieb jeweils erfolglos. Entscheidungen Das OLG Celle hielt die Beschwerde des Geschäftsführers für zulässig, aber unbegründet. Dagegen hielt das OLG Naumburg die Beschwerde der Beteiligten bereits für unzulässig. Den Beteiligten fehle die nach § 59 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdeberechtigung. Beschwerdeberechtigt sei nur, wer sich auf die (mögliche) unmittelbare Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts berufen könne (vgl. BGH FamRZ 2011, 465 m. w. N.; BGHZ 1, 343 , 351). Den Beteiligten stehe aber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schwärzung der Unterschriften zu. Beide Obergerichte verneinen einen Anspruch auf Löschung bzw. Schwärzung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO unter Verweis auf die Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO. Danach ist die Verarbeitung zulässig, wenn sie „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“. Darunter falle das Veröffentlichen von Daten in einem staatlich betriebenen Register. Das OLG Celle verweist hinsichtlich der Personenangaben des Geschäftsführers auf die Verpflichtung aus § 387 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 43 Nr. 4 lit. b HRV . Das OLG Naumburg führt zudem aus, der EuGH habe in einer Entscheidung zur Datenschutz-RL festgestellt, dass die Registerpublizität grundsätzlich Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz genieße (EuGH ZD 2017, 325, 327). Der Anspruch auf Schwärzung kann sich nach dem OLG Naumburg auch nicht aus Art. 16 DSGVO ergeben, weil dieser eine unrichtige Angabe von personenbezogenen Daten voraussetze. Das OLG Celle verneint ein Widerspruchsrecht des Geschäftsführers nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO, weil dieses Recht durch § 10a Abs. 3 HGB ausgeschlossen sei. Die in § 10a Abs. 3 HGB vorgenommene Einschränkung der Rechte aus § 21 DSGVO sei von Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO gedeckt. Danach können die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 12 bis 22 DSGVO zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaates beschränkt werden. Hierzu zählen laut OLG Celle funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register, die für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich seien. Der antragstellende Geschäftsführer habe dem Gericht nicht dargelegt, weshalb sein Geheimhaltungsinteresse höher zu gewichten sei als das Interesse der Allgemeinheit an einem verlässlichen und öffentlichen Register. Das OLG Naumburg verneint zuletzt auch einen Anspruch, der sich unmittelbar aus Art. 7, 8 der Europäischen Grundrechtecharta und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ergeben könnte. Diese Grundrechte schützen das Recht auf Achtung der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten. Das OLG Naumburg hält daher zwar den Schutzbereich für eröffnet. Auch liege ein Eingriff in diese Grundrechte vor. Dieser könne nicht deswegen verneint werden, weil die Beteiligten die Veröffentlichung der Unterschriften selbst initiiert hätten. Denn erst infolge der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie durch das DiRUG sei es möglich geworden, das Handelsregister kostenfrei einzusehen. Durch diese neuen Umstände sei die ursprüngliche Einwilligung der Beteiligten hinfällig geworden. Jedoch könne das Registergericht die von den Beteiligten gewünschte Folgenbeseitigung nicht vornehmen. Es sei rechtlich nicht vorgesehen, nachträglich die im Register gespeicherten Daten zu verändern. Insoweit gelte der Grundsatz der Registerwahrheit. Die Beteiligten könnten sich insoweit auch nicht auf den neu eingeführten § 9 Abs. 7 HRV berufen. Diese Vorschrift betreffe den Austausch eines Dokuments durch ein anderes, nicht aber die Veränderung des Ausgangsdokuments. Praxishinweise Die beiden aktuellen Entscheidungen zeigen, dass zumindest derzeit in den betroffenen Fällen kein Anspruch auf die Löschung oder die Schwärzung von rechtmäßig im Register aufgenommenen persönlichen Daten besteht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die zum 1.6.2023 geänderte DONot. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 DONot n. F. kann grundsätzlich von der Angabe einer Anschrift (Straße und Hausnummer) abgesehen werden, wenn die Urkunde zur Übermittlung an ein Registergericht bestimmt ist. Darüber hinaus kann bei sämtlichen natürlichen Personen, die geschäftlich oder dienstlich auftreten, anstelle von Wohnort und Anschrift eine Geschäfts- bzw. Dienstanschrift einschließlich des Ortes angegeben werden, § 5 Abs. 1 S. 5 DONot n. F. Letzteres gilt auch, wenn die Urkunde nicht zur Übermittlung an ein Register bestimmt ist. Die gegen den Beschluss des OLG Celle zum BGH eingelegte Rechtsbeschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg (Az. II ZB 7/23; Beschl. v. 23.1.2024). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Celle Erscheinungsdatum: 24.02.2023 Aktenzeichen: 9 W 16/23 Rechtsgebiete: Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht Notarielles Berufsrecht Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: DNotI-Report 2024, 54-55 Normen in Titel: DSGVO Art. 16, 17; HGB § 10a Abs. 3