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IV ZB 28/74

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Karlsruhe 28. Februar 2023 19 W 122/21 EGBGB Art. 6, 11 Abs. 1; BGB § 1597 Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung durch einen Notar in Kasachstan Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 5.6.2023 OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.2.2023 – 19 W 122/21 EGBGB Art. 6 , 11 Abs. 1; BGB § 1597 Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung durch einen Notar in Kasachstan 1. Eine (hier: kasachische) Formvorschrift, nach der die staatliche Registrierung einer Vaterschaft von einer gemeinsamen Erklärung der Eltern oder einem gerichtlichen Urteil abhängig gemacht wird, ist nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar (Art. 6 EGBGB). 2. Die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft eines in Deutschland geborenen Kindes durch einen kasachischen Notar ist derjenigen vor einem inländischen Notar nicht ohne weiteres gleichzustellen, weil die für eine ordnungsgemäße Belehrung erforderlichen Kenntnisse des deutschen (Familien-)Rechts nicht unterstellt werden können. Gründe I. Die Beschwerdeführerin will ihren leiblichen Vater, L. A. (andere Schreibweise: L. A. T.), geboren am 11.02.1956, in das Geburtenregister eintragen lassen. Am 23.12.1989 wurde die Beschwerdeführerin in Kasachstan geboren. Bei der Geburt wurde die Vaterschaft von L. A. nicht formal festgestellt. Die Mutter der Beschwerdeführerin, K. T. B., gab als Vater ihren eigenen Vater an. Demzufolge erhielt die Antragstellerin nach kasachischen Gepflogenheiten den Namen Diana B. T. dieses Vorgehen fand seinen Grund in der geplanten Adoption der Beschwerdeführerin. Mit Beschluss des Exekutivkomitees des Stadtrates der Volksabgeordneten der Stadt S. vom 12.03.1991 (Register-Nr. xxx) wurde die Beschwerdeführerin durch das Ehepaar H. adoptiert. Im Zuge dessen wurde ihr Geburtsdatum auf den 27.03.1990 geändert. Mit Wirkung vom 13.02.1997 wurde die Familie H. vom Landratsamt R.-Kreis nach § 6 Abs. 1 StARegG in den deutschen Staatenverband eingebürgert. Am 12.05.2021 wurde die Nachbeurkundung der Geburt und Adoption in das Geburtenregister der Stadt E. eingetragen. Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt die Berichtigung ihres in der Geburtsurkunde eingetragenen Geburtsdatums vom 27.03.1990 auf den Tag ihrer tatsächlichen Geburt, den 23.12.1989. Daneben beantragte sie die Eintragung ihres leiblichen Vaters L. A. in die Geburtsurkunde. Dabei bezog sie sich im Besonderen auf eine Vaterschaftsanerkennung, die dieser vor einem kasachischen Notar abgegeben hatte; dieser Erklärung war ein DNA-Test vorausgegangen. Mit angefochtenem Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 22.10.2021 wurde unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags antragsgemäß die Eintragung bezüglich des Geburtsdatums berichtigt. Bezüglich der Eintragung des leiblichen Vaters fehle es an einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung. Eine im Ausland abgegebene Vaterschaftsanerkennung entfalte gemäß Art. 11 EGBGB nach dem deutschen Recht nur Wirkung, wenn sie dem Recht des Staates entspreche, in dem sie beurkundet worden sei. Das kasachische Recht erfordere für eine wirksame Vaterschaftsanerkennung einen gemeinsamen Antrag von Mutter und Vater im Standesamt. Die vorgelegten Unterlagen nebst DNA-Gutachten mögen die leibliche Vaterschaft dokumentieren, sie genügten jedoch nicht den Voraussetzungen einer in Deutschland wirksamen Vaterschaftsanerkennung. Es liege daher keine eintragungsfähige Vaterschaft im rechtlichen Sinne vor. Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.11.2021 (Bl. 53 d. A.), das mit Anwaltsschreiben vom 29.11.2021 (Bl. 77ff d. A.) ergänzt wurde. Das Amtsgericht Heidelberg half der Beschwerde mit Beschluss vom 19.11.2021 (Bl. 95f d. A.) nicht ab. In der Verfügung vom 21.07.2022 äußerte der Senat in der Folge Zweifel, ob der Nachweis der biologischen Vaterschaft von Herrn L. A. ausreiche, um ihn als Vater im Geburtenregister einzutragen. Insoweit könne eine Auseinandersetzung der Beteiligten mit den Ausführungen des Amtsgerichts zum kasachischen Recht, d. h. den Formerfordernissen für eine wirksame Vaterschaftsanerkennung, erforderlich sein. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Anwaltsschriftsatz vom 20.10.2022 Stellung: Ursprünglich sei zur Eintragung des leiblichen Vaters ausreichend gewesen, dass die Kindesmutter diesen gegenüber dem Standesamt angegeben hätte. Tatsächlich habe die leibliche Mutter der Antragstellerin bei der Geburt jedoch den Kindesvater nicht angegeben. Den Traditionen des kasachischen Rechts entsprechend habe die Beschwerdeführerin in der Folge einen vom Vornamen des Großvaters abgeleiteten Familiennamen erhalten. Das Verschweigen des leiblichen Vaters sei erfolgt, weil eine Adoption angestrebt gewesen sei. Wäre der Kindesvater bekannt gewesen, hätte es zu einer Adoption seiner Zustimmung bedurft. Dies habe im Besonderen vermieden werden sollen. Die Antragstellerin habe zu ihren leiblichen Eltern nach hartnäckigen Nachforschungen Kontakt aufnehmen können. Die leiblichen Eltern seien nie verheiratet gewesen und lebten nicht zusammen. Die leibliche Mutter der Antragstellerin lebe in schwierigen sozialen Verhältnissen. Der leibliche Vater der Antragstellerin halte sich als „tschetschenischer Staatsbürger“ dauerhaft außerhalb Kasachstans auf. Über Dritte sei es der Beschwerdeführerin schließlich gelungen, beide Elternteile dazu zu veranlassen, die Eintragung des leiblichen Vaters und der leiblichen Mutter anzustreben. L. A. sei beim zuständigen Standesamt in Kasachstan vorstellig geworden. Dort sei er mit der Begründung abgewiesen worden, dass man aufgrund der erfolgten Adoption der Antragstellerin keine Änderungen vornehmen werde. Der Fall sei für das Standesamt abgeschlossen. Zudem sei die Antragstellerin deutsche Staatsbürgerin, weshalb man sich für Änderungen als nicht (mehr) zuständig ansehe. Nach Auskunft des Standesamtes sei eine Änderung vielmehr im jetzigen Heimatstaat der Antragstellerin, also in Deutschland, nach den dort geltenden Regelungen durchzuführen. Werde die dort erfolgte Änderung mittels übersetzter und beglaubigter Dokumente dem Standesamt in Kasachstan angezeigt, könne die Eintragung ergänzt werden. Daraufhin hätten beide leiblichen Eltern bei einem Notar in Kasachstan die erforderlichen Erklärungen abgegeben. Diese seien übersetzt und beglaubigt worden sowie mit Apostille versehen worden. Das Notariatswesen in Kasachstan sei dem in Deutschland im Wesentlichen vergleichbar. Nachdem eine Vaterschaftsanerkennung in Deutschland vor einem Notar möglich sei, bestehe also eine tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situation, die sich einzig durch den regionalen Standort der Erklärung unterscheide. Eine Anerkennung vor dem Standesamt in S. sei verweigert worden. Man sei dort nicht bereit, eine entsprechende Erklärung des leiblichen Vaters entgegenzunehmen. Dem leiblichen Vater sei eine erneute Reise nach Kasachstan zum Zwecke eines neuerlichen Versuchs der Anerkennung nicht zumutbar. Die Berichtigung der Eintragung sei für die Beschwerdeführerin von überragender Bedeutung. Das Amtsgericht selbst führe in der angefochtenen Entscheidung aus, dass die vorliegende notarielle Erklärung des Vaters, dieselbe der Mutter und das entsprechende DNA-Gutachten die leibliche Vaterschaft belegten. Die Abweisung des Antrags werde alleine auf eine nach kasachischem Recht formal gegebenenfalls unwirksame Vaterschaftsanerkennung gestützt. Dabei sei nach Würdigung aller relevanten Tatsachen das Vorliegen eines unrichtigen und damit zu berichtigenden Eintrags offenkundig. Die vorgelegten Nachweise genügten für den Beleg der Unrichtigkeit der bestehenden Eintragung. Daher sei die Abänderung in Fortführung des Registers durch Eintragung des leiblichen Vaters vor der erfolgten Adoption vorzunehmen und das Geburtenregister G 2/2021 des Standesamts E. entsprechend zu berichtigen. II. Die nach § 51 Absatz 1 Satz 1 PStG in Verbindung mit §§ 58ff FamFG zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte, Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des fraglichen Registereintrags nach § 48 PStG liegen nicht vor. Es fehlt an einem unrichtigen Registereintrag, weil hier eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft von Seiten des L. A. nicht gegeben ist. Im Hinblick auf die Frage nach einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist bei dem gegebenen Bezug zu einer ausländischen Rechtsordnung Art. 11 Abs. 1 EGBGB zu beachten. Ein Rechtsgeschäft ist hiernach formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Das Vaterschaftsanerkenntnis begründet das Rechtsverhältnis (Statusverhältnis) der nichtehelichen Vaterschaft mit Wirkung für und gegen alle mit einer Reihe vermögensrechtlicher und personenstandsrechtlicher Rechtsfolgen (dazu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 19.03.1975 - IV ZB 28/74, NJW 1975, 1069 , beckonline). Das Vaterschaftsanerkenntnis fällt damit als einseitiges Rechtsgeschäft in den Anwendungsbereich des Art. 11 EGBGB (BGH, Beschluss vom 05.07.2017 – XII ZB 277/16, Rn. 20, juris; Staudinger/Winkler von Mohrenfels (2019) EGBGB Art 11, Rn. 123; MüKoBGB/Spellenberg, 8. Aufl. 2020, EGBGB Art. 11 Rn. 171). 1. Die einschlägigen Formvorschriften des kasachischen (Familien-) Rechts - als Recht des Staates, in dem das fragliche Rechtsgeschäft vorgenommen wurde - sind nicht eingehalten worden. a) Das kasachische Personenstandswesen ist ausführlich in den Art. 177–274 FamGB und weiteren Normen des Familiengesetzbuchs geregelt. Zuständig sind grundsätzlich die Standesämter am Ort des ständigen Wohnsitzes des Antragstellers (Art. 183 Abs. 2, 184 Abs. 3, 185 Abs. 2 FamGB). Bei ständigem Wohnsitz im Ausland sind entsprechende Anträge in den kasachischen konsularischen Einrichtungen zu stellen (Art 183 Abs. 3 FamGB). Gegen Entscheidungen personenstandsrechtlicher Art kann gemäß Art 183 Abs 4 FamGB geklagt werden (jew. zit. n. Lorenz „Kasachstan“ S. 18ff in: Heinrich, Dutta, Ebert [Hrsg.] Internationales Eheund Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: 15.01.2014). Im Einzelnen sind die Grundlagen für die staatliche Registrierung der Feststellung der Vaterschaft sind in Art. 204 FamGB geregelt: (1) Die staatliche Registrierung der Vaterschaftsfeststellung erfolgt durch die Standesämter auf der Grundlage 1. eines gemeinsamen Antrags der Eltern des Kindes auf Feststellung der Vaterschaft; 2. eines Antrags des Vaters, wenn die Mutter des Kindes verstorben oder für tot erklärt worden, in Folge psychischer Krankheit oder Schwachsinns für geschäftsunfähig erklärt worden, ihre elterlichen Rechte aberkannt oder beschränkt worden sind oder der Aufenthaltsort der Mutter nicht festgestellt werden kann; 3. eines Gerichtsurteils zur Feststellung der Vaterschaft. (2) Die Feststellung der Vaterschaft auf Antrag einer Person, die infolge psychischer Erkrankung oder Schwachsinns für geschäftsunfähig erklärt worden ist oder auf Antrag des Vormunds dieser geschäftsunfähigen Person ist unzulässig. Demnach kann eine Vaterschaftsanerkennung nach kasachischem Recht nicht vor einem Notar abgegeben werden; die Vaterschaftsanerkennung hat vielmehr regelmäßig mit Zustimmung der Mutter vor dem Standesamt zu erfolgen (vgl. zum Ganzen Lorenz „Kasachstan“ S. 27 in: Heinrich, Dutta, Ebert [Hrsg.] Internationales Eheund Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: 15.01.2014, Stellungnahme der Deutschen Botschaft vom 02.08.2019, Bl. 5 d. A.). b) An vorbenanntem Art. 204 FamGB gemessen ist somit vorliegend von keiner wirksamen Vaterschaftsanerkennung auszugehen. Die Erklärungen ihrer leiblichen Eltern mögen zwar vor einem kasachischen Notar abgegeben worden sein. Dies kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass dies die in Art. 204 FamGB niedergelegten Voraussetzungen für eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nicht erfüllt. Soweit die Beschwerde ausführt, dass sich das zuständige Standesamt weigere, die Anträge entgegen zu nehmen, verbleibt jedenfalls die in der Art. 204 Abs. 1 Nr. 3 FamGB vorgesehene Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. c) Dieses Ergebnis ist nicht nach Art. 6 EGBGB zu korrigieren. Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist hiernach nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist; sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Dabei ist entscheidend, ob im Einzelfall das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so schwerwiegenden Widerspruch steht, dass seine Anwendung für untragbar angesehen werden muss (BGH, Beschluss vom 18.06.1970 - IV ZB 69/69, NJW 1970, 1503 , beck-online, vgl. i.A. MüKoBGB/v. Hein, 8. Aufl. 2020, EGBGB Art. 6 Rn. 143, 197 m.w.N.). Insoweit verkennt der Senat den Bezug des Beschwerdegegenstands zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ) der Beschwerdeführerin nicht. Auch sieht der Senat, dass sich der Beschwerdegegenstand psychisch belastend auf die Beschwerdeführerin auswirkt. Schließlich erkennt der Senat, dass der fragliche Registereintrag in Anbetracht des DNA-Tests objektiv unrichtig ist. Gleichzeitig unterliegt es jedoch keinen grundlegenden Bedenken, die Vaterschaftsanerkennung besonderen Formvorschriften zu unterwerfen. Die Formvorschriften erfüllen eine wichtige Ordnungsfunktion und dienen letztlich der Rechtssicherheit. Die Bestimmung dieser Formvorschriften ist Sache der jeweiligen Staaten. Das in Kasachstan von Gesetzes wegen bestimmte Prozedere trägt der Bedeutung der Vaterschaftsanerkennung Rechnung. Soweit die Beschwerde tatsächliche Schwierigkeiten bei der Erfüllung dieser Formvorschriften ins Feld führt, verbleibt der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Ein untragbares Ergebnis vermag der Senat vor diesem Hintergrund (noch) nicht zu erkennen. 2. Auch die nach deutschem Ortsrecht maßgebende Form des § 1597 BGB ist vorliegend nicht eingehalten. Zwar finden im gegebenen Zusammenhang beide Alternativen des Art. 11 EGBGB Anwendung, sodass auch eine Wahrung des Ortsrechts genügen kann (vgl. AG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 1989 – UR III 24/89, juris; MüKoBGB/Wellenhofer, 8. Aufl. 2020, BGB § 1597 Rn. 3 m.w.N.); die Formerfordernisse des § 1597 BGB sind hier jedoch nicht gewahrt. a) Die Vaterschaftsanerkennung wurde nicht vor einer deutschen Auslandsvertretung abgegeben; im Ausland sind deutsche Konsularbeamte für Beurkundungen zuständig (BeckOGK/Balzer, 1.11.2022, BGB § 1597 Rn. 34 mit Hinweis auf §§ 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 KonsG). b) Zwar ist die Zuständigkeit von Notaren für die Beurkundung von abstammungsrechtlichen Erklärungen (§ 1 Abs. 1 BeurkG) im Grundsatz gegeben; auch Notare können demnach eine öffentliche Beurkundung im Sinne des § 1597 BGB durchführen. Im Hinblick auf ausländische Urkundspersonen sind jedoch Einschränkungen zu beachten: Auch in Staaten wie Kasachstan, die nicht Teil des „CIEC-Übereinkommens über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können“ sind, ist zwar die Beurkundung durch eine ausländische Urkundsperson nicht generell ausgeschlossen. Allerdings muss hier die sog. Substituierbarkeit der ausländischen Urkundsperson festgestellt werden, d. h. die ausländische Urkundsperson muss der deutschen nach Ausbildung und Stellung gleichwertig sein (BGH, Beschluss vom 16.02.1981 - II ZB 8/80, NJW 1981, 1160, beck-online, BeckOGK/Balzer, 1.11.2022, BGB § 1597 Rn. 38). Im Übrigen ist die Zielrichtung der fraglichen Formvorschriften zu beachten (BeckOGK/Balzer, 1.11.2022, BGB § 1597 Rn. 38 m.w.N.; Staudinger/Rauscher (2011) BGB § 1597, Rn. 13 m.w.N.): Der in Rede stehenden Formvorschrift (§ 1597 BGB) kommt zunächst eine Aufklärungs- und Warnfunktion zu. Allen Beteiligten soll die Wichtigkeit der Erklärung vor Augen geführt werden, um diese vor Übereilung zu schützen. Die Mitwirkung, Aufklärung und Nachfragen durch die Urkundsperson sollen verhindern, dass unwirksame Anerkennungen abgegeben werden, etwa nicht hinreichend bestimmte oder bedingte Erklärungen. Die fraglichen Formerfordernisse erlauben dem Staat überdies ein gewisses Maß an Kontrolle zur Sicherung der Statuswahrheit. Diese vormals recht schwach ausgestaltete Kontrollfunktion (vgl. § 44 Abs. 1 S. 3 PStG aF; § 4 BeurkG), ist durch Einführung von § 1597a BGB zum 29.7.2017 durch den Gesetzgeber stärker in den Fokus der Beurkundung gerückt worden. Ohne die Mitwirkung der Urkundsperson kann der Erklärende eine Wirksamkeit seiner Erklärung nicht herbeiführen. Hierdurch kann eine missbräuchliche Anerkennung verhindert werden (BeckOGK/Balzer, 1.11.2022, BGB § 1597 Rn. 3, 4 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund unterliegt es im gegebenen Kontext durchgreifenden Bedenken, einen kasachischen Notar mit einem deutschen gleichzusetzen. Es sind keine Anhaltspunkte dahin ersichtlich, dass der kasachische Notar über Kenntnisse des deutschen (Familien-) Rechts verfügte. Gegenläufige Gesichtspunkte ergeben sich daraus, dass es sich bei familienrechtlichen Fragestellungen um eine Spezialmaterie handelt, die in starkem Maße von historischen und gesellschaftlichen Faktoren beeinflusst ist. In Ermangelung von Kenntnissen des deutschen Rechts vermochte daher der kasachische Notar die Funktionen der fraglichen Formvorschriften nicht zu erfüllen (vgl. BeckOGK/Balzer, 1.11.2022, BGB § 1597 Rn. 38). Zudem kann auf die wesentlichen Funktionen der Formvorschriften im gegebenen Zusammenhang naturgemäß nicht verzichtet werden (anders in gesellschaftsrechtlichen Zusammenhängen, vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16.02.1981 - II ZB 8/80, NJW 1981, 1160 , beck-online). 3. Bei dieser Sachlage verfängt auch der Hinweis der Beschwerde auf die in anderem Zusammenhang ergangene Entscheidung BGH, Beschluss vom 17.5.2017 – XII ZB 126/15, NJW 2017, 3152 , beck-online, nicht. Dort ist zwar allgemein ausgeführt, dass nach § 48 PStG das Gericht eine Berichtigung zu veranlassen hat, wenn es aufgrund einer umfassenden Amtsermittlung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Registereintrag unrichtig ist. Aus diesen pauschalen Ausführungen kann aber nicht abgeleitet werden, dass den Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts in diesen Fällen keine Geltung zukommt; die Frage nach der Unrichtigkeit wird damit im Besonderen von den Art. 11, 19 EGBGB überlagert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.08.2016 – 11 W 50/16 (Wx), BeckRS 2016, 15504 Rn. 18, beck-online). Art. 11 EGBGB führt im vorliegenden Fall - wie vorstehend ausgeführt - dazu, dass keine Unrichtigkeit im Rechtssinne anzunehmen. Die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts erlauben es - wie vorstehend ausgeführt -, dass der leibliche Vater der Beschwerdeführerin eine Vaterschaftsanerkennung vor deutschen Konsularbeamten im Ausland abgibt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Karlsruhe Erscheinungsdatum: 28.02.2023 Aktenzeichen: 19 W 122/21 Rechtsgebiete: Beurkundungsverfahren Abstammung (incl. künstliche Befruchtung), Adoption Deutsches IPR (EGBGB) Normen in Titel: EGBGB Art. 6, 11 Abs. 1; BGB § 1597