XII ZR 13/01
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Celle 02. Dezember 2024 6 W 142/24 BGB §§ 1821, 1943, 1944 Abs. 2 S. 1 Ausschlagungsfrist; Erbausschlagung eines unter Betreuung stehenden Erben; Kenntnis der Erben; keine Vermittlung der Kenntnis durch das Nachlassgericht erforderlich; Kenntniser- langung bei gesetzlicher Vertretung des Erben Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 24.3.2025 OLG Celle, Beschl. v. 2.12.2024 – 6 W 142/24 BGB §§ 1821, 1943, 1944 Abs. 2 S. 1 Ausschlagungsfrist; Erbausschlagung eines unter Betreuung stehenden Erben; Kenntnis der Erben; keine Vermittlung der Kenntnis durch das Nachlassgericht erforderlich; Kenntniser- langung bei gesetzlicher Vertretung des Erben 1. Die Kenntnis des Erben iSv. § 1944 Abs. 2 BGB muss nicht durch das Nachlassgericht vermittelt werden (hier: Schreiben eines Miterben an den Betreuer). 2. Ist der Erbe gesetzlich vertreten, ist bei der Kenntniserlangung zu unterscheiden: Im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit kommt es allein auf die Kenntnis des Vertreters an. Ist (wie hier) der Erbe geschäftsfähig, steht er aber unter rechtlicher Betreuung, ist zu berücksichtigen, dass er neben dem Betreuer steht und in der Lage ist, seine Angelegenheiten auch ohne diesen selbst zu regeln. Nach der überwiegend und auch hier vertretenen Auffassung kommt es in einem solchen Fall auf den früheren Zeitpunkt an, also darauf, ob der Betreute oder wie hier der Betreuer zuerst Kenntnis erlangt hat. Gründe I. Im Januar 2024 verstarb die verwitwete und kinderlose Erblasserin. Der Beteiligte zu 1 ist der Bruder, der Beteiligte zu 2 der einzige Sohn der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin. Eine letztwillige Verfügung hatte sie nicht getroffen. Am 29. Februar 2024 verfasste der Beteiligte zu 1 ein Schreiben an den Betreuer des Beteiligten zu 2, seines Neffen (Bl. 9). Darin wies er unter anderem darauf hin, dass seine Schwester verstorben sei, ein Testament oder Vollmachten nicht aufzufinden gewesen seien und er einen Erbschein dringend benötige, sodass er eine Mitteilung zu Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erbete. Als Anlage überreichte er eine Sterbeurkunde und eine "Nachlass- Vermögensübersicht". Das Schreiben wurde dem Betreuer am 1. März 2024 persönlich übergeben. Unter dem 26. April 2024 stellte der Beteiligte zu 1 beim Amtsgericht Uelzen einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn und seinen Neffen zu gleichen Teilen als Erben ausweise (Bl. 13). Der Beteiligte zu 2 und sein Betreuer wurden schriftlich zu dem Antrag angehört (Bl. 14). Am 6. Mai 2024 erschienen der Beteiligte zu 2 und sein Betreuer beim Amtsgericht Uelzen. Der Beteiligte zu 2 erklärte, die Erbschaft auszuschlagen und vorsorglich die erfolgte Annahme der Erbschaft durch Versäumung der Ausschlagungsfrist anzufechten (Bl. 15). Erst durch das Schreiben des Gerichts habe er Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erlangt. Er habe zuvor keine Kenntnis davon gehabt, dass die Erbschaft durch das bisherige Verhalten als angenommen gelte. Insbesondere sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Ausschlagung der Erbschaft innerhalb einer Frist gegenüber dem Nachlassgericht zu dessen Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form zu erklären sei. Sein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und Einwilligungsvorbehalt stimmte der Erklärung zu und beantragte die betreuungsgerichtliche Genehmigung, die mit Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 7. August 2024 erteilt wurde (Bl. 40). Mit Beschluss vom 11. September 2024 (Bl. 46) hat das Amtsgericht die aufgrund des Antrags vom 26. April 2024 zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Ausschlagung des Betreuten bzw. Anfechtung der Annahme seien nicht wirksam; die Ausschlagungsfrist sei zum Zeitpunkt der Erklärung bereits abgelaufen gewesen. Für die Kenntnis komme es darauf an, wer von beiden, Betreuer oder Betreuter, zuerst Kenntnis erhalten hätten. Dies sei vorliegend der Betreuer gewesen, der spätestens mit dem von ihm am 1. März 2024 quittierten Empfang des Schreibens vom 29. Februar 2024 Kenntnis erlangt habe, dass sein Betreuter als Neffe der Erblasserin Miterbe geworden sei und dass der Nachlass überschuldet sei. Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Betreuers vom 10. Oktober 2024 (Bl. 53). Der angefochtene Beschluss leide an einer grundsätzlichen Verkennung der Funktion der rechtlichen Betreuung und der weiterhin bestehenden Eigenständigkeit des Betroffenen. Es komme allein darauf an, ob und wann der Betroffene Kenntnis erlangt habe. Für die Zurechnung einer etwaigen früheren Kenntnis des Betreuers durch das Quittieren des Erhalts des Schreibens des Beteiligten zu 1 vom 29. Februar 2024 sei kein Raum, wobei zweifelhaft sei, ob mit diesem Schreiben überhaupt positive Kenntnis habe eintreten können. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 4. November 2024 (Bl. 57) der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Die Erblasserin ist in Ermangelung einer letztwilligen Verfügung im Wege gesetzlicher Erbfolge durch die Beteiligten zu 1 und 2 zu gleichen Teilen beerbt worden (§ 1925 Abs. 1, § 1924 Abs. 3 BGB). 2. Der Beteiligte zu 2 hat entgegen seiner Annahme die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen, weil am 6. Mai 2024 die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist bereits verstrichen war, § 1943 BGB. Die Ausschlagung kann nur binnen 6 Wochen erfolgen, § 1944 Abs. 1 BGB . Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt, § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB . Kenntnis setzt dabei ein zuverlässiges Erfahren der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände voraus, aufgrund dessen vom Erben erwartet werden kann, dass er vernünftigerweise in die Überlegungen über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft eintritt. Er muss also wissen, dass der Erblasser gestorben und er selbst Erbe geworden ist. Kennenmüssen und grob fahrlässige Unkenntnis stehen dabei anerkanntermaßen der Kenntnis nicht gleich. Die Kenntnis muss nicht durch das Nachlassgericht vermittelt werden. Grundsätzlich kommt jede Informationsquelle in Betracht. Ausreichend für die Kenntnisverschaffung ist vorliegend das Schreiben des Beteiligten zu 1 vom 29. Februar 2024 an den Betreuer des Beteiligten zu 2 gewesen. In dem Schreiben, dessen Zugang am 1. März 2024 nicht in Abrede genommen worden ist, finden sich Angaben zum Tod der Erblasserin und (in Ermangelung des Auffindens eines Testaments) zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge sowie dazu, dass der Beteiligte zu 2 Miterbe geworden sein dürfte; es wird in dem Schreiben nämlich auch um die Klärung der Frage einer Ausschlagung der Erbschaft durch den Beteiligten zu 2 gebeten. Aus § 1944 Abs. 2 Satz 3, § 210 BGB ergibt sich für den Beteiligten zu 2 schon deswegen nichts, weil er nicht in diesem Sinne ohne gesetzlichen Vertreter war. Das gilt auch für § 1944 Abs. 2 Satz 3, § 206 BGB (iVm. § 1858 Abs. 3 BGB ), weil die Genehmigung der Ausschlagung nicht rechtzeitig beantragt worden ist. Ist wie vorliegend der Erbe gesetzlich vertreten, ist zu unterscheiden: Im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit kommt es allein auf die Kenntnis des Vertreters an (vgl. BGH, IV ZB 20/18, NJW 2019, 1071 ). Ist wie vorliegend der Erbe geschäftsfähig, steht er aber unter rechtlicher Betreuung, ist zu berücksichtigen, dass er neben dem Betreuer steht und in der Lage ist, seine Angelegenheiten auch ohne diesen selbst zu regeln. Nach der überwiegend und auch hier vertretenen Auffassung kommt es in einem solchen Fall auf den früheren Zeitpunkt an, also darauf, ob der Betreute oder wie hier der Betreuer zuerst Kenntnis erlangt hat (vgl. MüKoLeipold, BGB, 9. Aufl., § 1944 Rn. 16; NK-BGB/Ivo, 5. Aufl., § 1944, Rn. 12; Grüneberg-Weidlich, BGB, 83. Aufl., § 1944 Rn. 6; OLG Rostock, 3 W 53/08, FamRZ 2010, 1597, für den Fall der rechtsgeschäftlichen Vertretung). Es gilt auch insoweit das Prioritätsprinzip (vgl. dazu nur Bieg, in: JurisPK-BGB, § 1823, Rn. 9 m. w. N.). Diese Zurechnung rechtfertigt sich daraus, dass es bei der rechtlichen Betreuung gerade um Rechtsfürsorge geht. Vorliegend hatte der Betreuer „alle Tätigkeiten vor(zunehmen), die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen“ (§ 1821 Abs. 1 Satz 1 BGB). Er hatte den Beteiligten zu 2 dabei zu unterstützen, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, seine Wünsche festzustellen und ihn bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen (§ 1821 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB). Dazu hatte er den erforderlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten und dessen Angelegenheiten mit ihm zu besprechen (§ 1821 Abs. 5 BGB). Vor diesem normativen Hintergrund besteht keine Notwendigkeit, auf diese Zurechnung zu verzichten, zumal der Betreute durch die Verantwortlichkeit des Betreuers (§ 1826 BGB) geschützt wird. 3. Der Beteiligte zu 2 kann die infolge der versäumten Ausschlagungsfrist erfolgte Annahme nicht wegen Irrtums nach § 1956 BGB anfechten. Er ist durch einen Volljuristen als rechtlichen Betreuer gesetzlich vertreten (s. a. BGH, XII ZR 13/01, NJW 2004, 220 ). Dessen Kenntnisse muss er sich ebenso zurechnen lassen wie mögliche Versäumnisse seines Betreuers (s. a. KG,6 W 92/15, ErbR 2016, 210 ). 4. Die Ausführungen der Beschwerde zum Charakter der rechtlichen Betreuung sowie zur Selbständigkeit und Eigenverantwortung des Betreuten sollen nicht in Zweifel gezogen werden. Sie sind aber ganz allgemeiner Art und ändern nichts an der hier entscheidenden Frage, ob die Kenntnis seines rechtlichen Betreuers dem Betreuten zuzurechnen ist. III. Einer Entscheidung über die Kosten bedarf es nicht. Die Pflicht, die Gerichtsgebühren des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen, folgt aus dem Gesetz (§ 25 Abs. 1, § 22 Abs. 1 GNotKG). Die Erstattung notwendiger Aufwendungen kommt nicht in Betracht, weil sich niemand in einem der Beschwerde entgegengesetzten Sinn am Beschwerdeverfahren beteiligt hat. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Maßgeblich ist das wirtschaftliche (Abänderungs-)Interesse des Beteiligten zu 2 als Beschwerdeführer (vgl. BGH, IV ZB 13/22, FamRZ 2023, 791 m. w. N.), entgegen der angefochtenen Entscheidung nicht aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbe zu einem 1/2 Anteil geworden zu sein und somit für die Nachlassverbindlichkeiten zu haften, § 1967 BGB. Nach Angaben des Beteiligten zu 1 liegt eine Überschuldung des Nachlasses in Höhe von ca. 6.700 € vor. Im Innenverhältnis der Beteiligten als Gesamtschuldner (§ 2058, §§ 421, 426 BGB) trägt davon der Beteiligte zu 2 die Hälfte. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Celle Erscheinungsdatum: 02.12.2024 Aktenzeichen: 6 W 142/24 Rechtsgebiete: Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) Annahme und Ausschlagung der Erbschaft Erbenhaftung Allgemeines Schuldrecht Gesetzliche Erbfolge Kostenrecht Normen in Titel: BGB §§ 1821, 1943, 1944 Abs. 2 S. 1