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VIII ZR 9/14

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 27. Juni 2025 5 W 16/25 BGB §§ 242, 894 Abs. 1, 899 Vormerkung; Nichtigkeit des zu sichernden Anspruchs; Widerspruchsfähigkeit der Vormerkung; Bewilligung einer Vormerkung als unzulässige Rechtsausübung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 18.9.2025 OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.6.2025 – 5 W 16/25 BGB §§ 242, 894 Abs. 1, 899 Vormerkung; Nichtigkeit des zu sichernden Anspruchs; Widerspruchsfähigkeit der Vormerkung; Bewilligung einer Vormerkung als unzulässige Rechtsausübung 1. Wird die sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht eingereicht und ist sie offensichtlich begründet oder unbegründet, kann eine Beschwerdeentscheidung ohne vorheriges Abhilfeverfahren ergehen. 2. Eine Vormerkung ist nicht widerspruchsfähig, wenn der durch sie gesicherte Anspruch nichtig ist. 3. Die Bewilligung einer Vormerkung ist nicht nach Treu und Glaube unwirksam, wenn es der durch die Vormerkung belastete Eigentümer seinerseits unterlassen hat, seinen Eigentumserwerb durch eine Vormerkung zu sichern. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Grundbucheintragung. Das im Grundbuch der Stadt1, Bezirk ..., Blatt ..., Flur ..., Flurstück ..., eingetragene Grundstück stand zunächst im Eigentum des Herrn Vorname1 X, des Vaters der Antragstellerin. Dieser übertrug im Schenkungswege das Eigentum jeweils zu 1/2 Anteil an Frau Vorname2 X und Herrn Vorname3 X, bei denen es sich um ältere Geschwister der Antragstellerin handelt. Sie wurden als hälftige Eigentümer eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 2. Juli 1996, UR-Nr. … des Notars Y in Stadt1, erklärten Vorname2 und Vorname3 X hinsichtlich eines Miteigentumsanteils von jeweils 1/6 die schenkungsweise Übertragung auf die Antragstellerin. In der Urkunde festgehalten ist, dass der Grundbesitz in Abteilung II des Grundbuchs mit einem Nießbrauch zu Gunsten des Vaters und in Abteilung III mit näher bezeichneten Grundpfandrechten belastet sei. Die auf dem Grundbesitz lastenden Rechte seien der Antragstellerin bekannt. Die Schenkung wurde aufschiebend bedingt bis zum 10. November 2001, dem Tag des Erreichens der Volljährigkeit der Antragstellerin. Die Antragstellerin war bei der Errichtung der Urkunde weder anwesend noch vertreten. Ihr wurde die unwiderrufliche Vollmacht erteilt, alle zum grundbuchlichen Vollzug der Schenkung erforderlichen Erklärungen auch im Namen der Schenker abzugeben und etwaig erforderliche Änderungen oder Ergänzung der Urkunde vorzunehmen. Zudem heißt es: "Etwaige Schenkungssteuern tragen wir gemeinsam mit unserer Schwester Vorname4 [der Antragstellerin, Anm. d. Senats]." Mit Urkunde vom 22. November 2024, UVZ-Nr. ... des Notars Z in Stadt1, nahm die Antragstellerin das in der notariellen Urkunde vom 2. Juli 1996 unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Schenkungsvertrages des Herrn Vorname3 X an. In eigenem Namen und in Ausübung der ihr erteilten Vollmacht erklärte sie die Auflassung und bewilligte und beantragte die Eintragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Ausweislich Ziff. 6.5 der notariellen Urkunde wies der Notar die Antragstellerin darauf hin, dass die Möglichkeit der Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung bestand und belehrte sie über den Sicherheitsaspekt einer solchen Vormerkung. In der Urkunde ist sodann festgehalten, dass die Antragstellerin dies zur Kenntnis genommen, aber auf die Eintragung einer solchen Vormerkung verzichtet habe. Am 2. April 2025 wurde zugunsten der Antragsgegnerin auf Grundlage einer Bewilligung vom 10. Februar 2025 eine Auflassungsvormerkung am Miteigentumsanteil des Herrn Vorname3 X eingetragen. Alleiniger Kommanditist der Antragsgegnerin und alleiniger Gesellschafter ihrer Komplementärin ist Herr Vorname3 X. Am 2. Mai 2025 wurde die Antragstellerin als Miteigentümerin zu 1/6 im Grundbuch eingetragen. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass Herr Vorname3 X seinen Miteigentumsanteil auf die von ihm beherrschte Antragsgegnerin nur übertragen habe, um die Antragstellerin am Erwerb des ihr zugedachten Miteigentumsanteils an dem Grundstück zu hindern. In Kenntnis der notariellen Urkunde vom 22. November 2024 und unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem Schenkungsvertrag des Jahres 1996 habe er versucht, dass vom Vater angestrebte Ergebnis, nämlich das gemeinsame Miteigentum der drei Kinder zu je 1/3 an dem Grundstück, zu hintertreiben. Die Bewilligung der Eintragung der Vormerkung zugunsten der Antragsgegnerin stelle deshalb eine nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar und sei als nichtig anzusehen. Da die Vormerkung dennoch eingetragen worden sei, sei das Grundbuch im Sinne des § 894 BGB unrichtig, sodass nach § 899 BGB ein Widerspruch auf Grundlage einer einstweiligen Verfügung eingetragen werden könne. Nach Übernahme des Verfahrens durch die Kammer hat das Landgericht der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Eigentümerstellung des Herrn X nicht glaubhaft gemacht. Zwar habe dieser im Jahr 1996 eine unwiderrufliche Vollmacht zum grundbuchlichen Vollzug des Schenkungsvertrages erteilt. Er habe deshalb grundsätzlich mit dem Vollzug der Schenkung rechnen müssen. Allerdings habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass Herr Vorname3 X in Kenntnis des Schenkungsvollzugs die Vormerkung zugunsten der Antragsgegnerin bewilligt habe. Die Antragstellerin habe vorgetragen, sie habe im Jahr 2023 Gespräche mit ihrem Bruder zur Reduzierung oder Vermeidung der mit einer etwaigen Annahme der Schenkung verbundenen Schenkungssteuerlast geführt. Sie habe mit ihm über den Abschluss eines Kaufvertrags hinsichtlich des Miteigentumsanteils i. H. v. 1/6 verhandelt. Es habe ein Kaufvertragsentwurf vorgelegen, zu welchem die Antragstellerin mit E-Mail vom 7. Dezember 2023 um Rückmeldung gebeten habe. Deshalb habe Herr Vorname3 X nach dem Zeitablauf von rund 23 Jahren nicht mehr mit dem Vollzug des Schenkungsvertrags rechnen müssen. Dass Herr Vorname3 X durch eine Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung im Januar 2025 Kenntnis von der Annahme des Schenkungsangebots erlangt habe, sei von der Antragstellerin nicht belegt worden. Das Finanzamt könne zwar von jedem an einer Schenkung Beteiligten die Abgabe einer solchen Erklärung verlangen. Es müsse sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch in erster Linie an den Beschenkten halten. Deshalb spreche keine Vermutung dafür, dass Herr Vorname3 X im Januar 2025 eine Aufforderung zur Abgabe der Schenkungssteuererklärung erhalten habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Mit dieser macht sie geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass Herr Vorname3 X bei der Übertragung des Grundstücks auf die von ihm beherrschte Antragsgegnerin und der korrespondierenden Vormerkungsbewilligung keine Kenntnis von der Annahme des Schenkungsangebots durch die Antragstellerin gehabt habe. Aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der Antragsgegnerin habe er wirtschaftlich betrachtet eine Vormerkung für sich selbst an seinem eigenen Miteigentumsanteil eintragen lassen. Dieses kostenpflichtige Vorgehen lasse sich nicht anders als mit der Absicht erklären, den aus dem Schenkungsvertrag herrührenden Eigentumsverschaffungsanspruch der Antragstellerin zu hintertreiben. Zum Abschluss eines Kaufvertrags zwecks Meidung von Schenkungssteuer sei es im Jahr 2023 nicht gekommen, weil Herr Vorname3 X durch Untätigkeit zu erkennen gegeben habe, kein Interesse an der Vollziehung des väterlichen Wunsches gehabt zu haben. Die Schenkung sei im Familienkreis in den letzten 15 Jahren immer wieder thematisiert worden. Herr Vorname3 X habe deshalb genau gewusst, dass der Wunsch des Vaters dahin gegangen sei, dass jedem Kind im Ergebnis ein Miteigentumsanteil von 1/3 an dem Grundstück zustehen sollte. Am 17. Januar 2025 habe die Antragstellerin von einer Mitarbeiterin des Notars Z eine E-Mail erhalten, aus deren Betreff und Inhalt sich ersehen lasse, dass das Angebot auf Abschluss des Schenkungsvertrags angenommen worden sei und für die Eigentumsumschreibung noch die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts gefehlt habe. Auf das zu der E-Mail- Adresse gehörende Postfach habe Herr Vorname3 X Zugriff gehabt. Zudem habe Herr Vorname3 X in einem Telefonat am 11. Juni 2025 eingeräumt, von der Annahme des Schenkungsangebots gewusst zu haben. Er habe der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie eine schlechte Geschäftsfrau sei und nicht verstanden habe, wieviel Schenkungssteuer sie mit der Angebotsannahme ausgelöst habe. Er habe sich darüber empört, dass die Antragstellerin nur sein Schenkungsangebot und nicht auch das der gemeinsamen Schwester Vorname2 X angenommen habe. Im Nachgang zum Telefonat habe er der Antragstellerin den Entwurf einer Erklärung zukommen lassen, nach welcher diese ihn von etwaig anfallender Schenkungssteuer freistellen sollte. Die Antragstellerin sei hierauf nicht eingegangen. Das Grundbuch sei unrichtig, weil die Bewilligung der Eintragung der Auflassungsvormerkung nach § 242 BGB keine Wirkung entfalte. Es liege eine unzulässige Rechtsausübung vor. Herr Vorname3 X habe nicht im Wege eines faktischen Insichgeschäfts die Eintragung der Vormerkung bewirken können. Er habe unter Missbrauch seiner Rechtsstellung als Eigentümer mit dem Ziel, die Antragstellerin am Erwerb des ihr vom Vater zugedachten Anteils am Grundstück zu hindern, die Bewilligung der Vormerkung erklärt. Die Bewilligung von Vormerkungen bei Geschäften zwischen vertrauten Personen - wie etwa Schenkungen - sei ein unüblicher Vorgang. Bei einem faktischen Insichgeschäfts sei sie lebensfremd und abwegig. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2025, Az. ..., aufzuheben und 2. im Grundbuch der Stadt1, Bezirk ..., Blatt ..., Flur ..., Flurstück ..., zugunsten der Antragstellerin einen Widerspruch gegen die in Abteilung II, Lfd. Nr. der Eintragungen 3 auf dem Anteil der Abteilung I Nr. 5A zugunsten der Antragsgegnerin eingetragene Eigentumsübertragungs-vormerkung einzutragen. II. 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist zulässig. Sie ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und form- und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO) eingelegt worden. Ein Abhilfeverfahren nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO war vor der Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht durchzuführen. Die Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (Saenger/Koch, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 572 Rn. 7). Wird die sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht eingelegt und ist sie offensichtlich begründet oder offensichtlich unbegründet, kann das Beschwerdegericht selbst entscheiden, ohne die Akte zuvor an das Ausgangsgericht zur Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückzugeben. Der Beschwerdeführer gibt mit der unmittelbaren Einlegung der Beschwerde bei dem Beschwerdegericht zu erkennen, dass er auf die in seinem Interesse liegenden Regelungsziele des § 572 Abs. 1 ZPO, ihm die Instanz zu erhalten und das Verfahren durch die Selbstkontrolle des iudex a quo zu verkürzen, verzichtet (MüKoZPO/Hamdorf, 7. Aufl. 2025, § 572 Rn. 5). Über die sofortige Beschwerde hat der Senat als Kollegialspruchkörper zu entscheiden, weil ein Fall des § 568 S. 1 ZPO nicht vorliegt. 2. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs kann gemäß § 899 Abs. 1 BGB eingetragen werden, wenn ein Fall des § 894 BGB vorliegt. Demnach ist neben der Unrichtigkeit des Grundbuchs Voraussetzung, dass eine widerspruchsfähige Eintragung vorliegt und dem den Widerspruch Begehrenden ein Berichtigungsanspruch gegen den in Anspruch Genommenen zusteht (vgl. BeckOGK BGB/Hertel, 1.12.2024, § 899 Rn. 4; Staudinger/Picker, BGB, Bearbeitung 2025, § 899 Rn. 26). a) Die streitgegenständliche Vormerkung ist nicht widerspruchsfähig, weil der Eigentumsübertragungsanspruch, den sie sichern soll, nicht besteht. aa) Der Widerspruch gegen eine Vormerkung ist möglich, soweit er sich darauf stützt, dass die Vormerkung mangels Wirksamkeit der dinglichen Bestellung unrichtig ist (BeckOGK BGB/ Hertel, 1.12.2024, § 899 Rn. 20). Fehlt hingegen auch der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch, ist ein Widerspruch nicht möglich. Denn die Vormerkung hat die Aufgabe, den künftigen Erwerb eines Rechts am Grundstück (oder an einem eingetragenen Recht) und den Rang des Rechtes zu sichern. Sie ist nicht selbständig übertragbar, sondern geht mit der Übertragung des zu sichernden Anspruchs gemäß § 401 BGB auf den Erwerber über. Die Vormerkung begründet keine Vermutung für das Bestehen des Anspruchs. Ein gutgläubiger Erwerb bei Nichtbestehen des Anspruchs kommt deshalb nicht in Betracht. Besteht kein wirksamer Auflassungsanspruch, so kann auch ein Rechtsnachfolger des Vorgemerkten sich nicht auf seinen guten Glauben an das Bestehen des Anspruchs berufen, sodass insoweit für einen Widerspruch gegen die Vormerkung kein Bedürfnis besteht (BGH, Beschl. v. 21.6.1957 - V ZB 6/57, NJW 1957, 1229 ; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.4.2000 - 9 W 28/00, NJW-RR 2000, 1686 ). bb) Selbst wenn man die - wie zu zeigen sein wird: unzutreffende - rechtliche Wertung der Antragstellerin, die Veräußerung des Miteigentumsanteils und die Bewilligung der Vormerkung seien wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nichtig, teilen wollte, ist nach dem Vorstehenden ein Widerspruch gegen die diese Veräußerung sichernde Vormerkung nicht einzutragen. Die Antragstellerin hat in der erstinstanzlichen Antragsschrift (S. 9, Rn. 28 ff.) die Auffassung vertreten, dass die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf die Übertragung des Eigentums am Grundstück habe. Der Abschluss des Vertrages zwischen Herrn Vorname3 X und der Antragsgegnerin sei ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung; der durch die Vormerkung geschützte Anspruch sei rechtsmissbräuchlich begründet worden. Sie hat damit selbst die Unwirksamkeit des Veräußerungsgeschäfts behauptet. Mit dem argumentativen Ansatz der Antragstellerin, die Veräußerung des Grundstücks an die von Herrn Vorname3 X beherrschte Antragsgegnerin sei wirtschaftlich betrachtet ein Insichgeschäft und diene allein dazu, den Eigentumserwerb der Antragstellerin zu vereiteln, ließe sich eine Nichtigkeit der dinglichen Bewilligung der Eigentumsübertragungsvormerkung bei Wirksamkeit des schuldrechtlichen Veräußerungsgeschäfts auch nicht herleiten. Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 19. Mai 2025 (S. 2, Rn. 4 f.) unter Hinweis auf MüKoBGB/H. Schäfer, 9. Aufl. 2023, § 899 Rn. 4, die Auffassung vertritt, ein gutgläubiger Zweiterwerb durch Abtretung des vormerkungsgesicherten Anspruchs komme in Betracht, weil die Bewilligung unwirksam sei, trifft dies nach dem Vorstehenden nicht zu. Denn ein gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung setzt - wie dargelegt - voraus, dass die vormerkungsgesicherte Forderung besteht, da das deutsche Recht den gutgläubigen Forderungserwerb nicht kennt. b) Die Bewilligung der Eigentumsübertragungsvormerkung ist nicht wegen Rechtsmissbrauchs oder Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB unwirksam, selbst wenn Herr Vorname3 X von der Annahme des Angebots auf Abschluss des Schenkungsvertrags im Moment der Bewilligung Kenntnis hatte. aa) Der Grundsatz von Treu und Glauben und das aus ihm abgeleitete Verbot der unzulässigen Rechtsausübung gilt im gesamten Privatrecht, mithin auch im (Immobiliar)sachenrecht (Jauernig/Mansel, BGB, 19. Aufl. 2023, § 242 Rn. 11 m. w. N.). Dabei ist widersprüchliches Verhalten jedoch nicht ohne Weiteres treuwidrig (BGH, Beschl. v. 23.11.2012 - BLw 12/11, BeckRS 2013, 2148 Rn. 10). Erforderlich ist vielmehr, dass die Rechtsausübung zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. Dies ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wenn die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermag und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte (BGH, Urt. v. 10.12.2014 - VIII ZR 9/14, NJW-RR 2015, 457 Rn. 28). bb) Nach diesen rechtlichen Parametern ist die Bewilligung der Vormerkung zugunsten der Antragsgegnerin nicht wegen Rechtsmissbrauchs oder Verstoßes gegen Treu und Glauben als unwirksam anzusehen. (1) Zwar ist insofern ein widersprüchliches Verhalten des Herrn Vorname3 X zu konstatieren, als er einerseits durch das Angebot auf Abschluss des Schenkungsvertrags nebst unwiderruflicher Bevollmächtigung der Antragstellerin zu seinem Vollzug der Antragstellerin die Möglichkeit des schuldrechtlichen und dinglichen Erwerbs des Miteigentumsanteils eröffnete, diesen Erwerb jedoch durch die Veräußerung dieses Anteils und Bewilligung der Vormerkung zugunsten der Antragsgegnerin konterkariert. Dabei mag seine wesentliche Motivation darin gelegen haben, den Eigentumserwerb der Antragstellerin am Miteigentumsanteil zu verhindern, ohne wirtschaftlich betrachtet die Kontrolle über das Eigentum aufzugeben. Jedoch stellte Herr Vorname3 X den (schenkungs)vertraglichen Anspruch der Antragstellerin auf den Miteigentumsanteil von 1/6 nicht grundsätzlich in Abrede, sondern forderte eine Gestaltung, welche Schenkungssteuer vermeiden sollte. Zwar hat er sich zu einem Kaufvertragsentwurf nicht weiter verhalten. Die Vermeidung von Schenkungssteuer ist jedoch insofern ein berechtigtes Anliegen, als der Schenkungsvertrag vorsah, dass die Schenkungssteuer von der Antragstellerin und ihren beiden Geschwistern, mithin also auch von Herrn Vorname3 X, gemeinsam getragen werden sollte. (2) Für die Frage der Nichtigkeit der Bewilligung der Auflassungsvormerkung ist in den Blick zu nehmen, dass das von Herrn Vorname3 X gewählte Vorgehen im Hinblick auf das von ihm angestrebte Ziel deshalb nicht umfassend erfolgreich sein konnte, weil eine Eigentumsübertragungsvormerkung keine Grundbuchsperre auslöst (vgl. MüKoBGB/Lettmaier, 9. Aufl. 2023, § 883 Rn. 58) und deshalb die Antragstellerin nunmehr (wohl schenkungssteuerauslösend) als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Das Recht selbst schützt damit die Antragstellerin bereits vor den von Herrn Vorname3 X ggf. treuwidrig angestrebten Rechtsfolgen. Gegen einen Anspruch der Antragsgegnerin aus § 888 Abs. 1 BGB kann die Antragstellerin sämtliche Einreden erheben, die Herrn Vorname3 X gegen den schuldrechtlichen Anspruch der Antragsgegnerin zustünden (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2022 - V ZR 245/20, NJW 2022, 1167 Rn. 14), mithin auch den Einwand, es handele sich um einen sittenwidrigen (§ 138 BGB) oder gegen Treu und Glauben verstoßenden ( § 242 BGB ) Vertrag, weil er allein zu dem Zweck geschlossen worden sei, den Eigentumserwerb der Antragstellerin zu hindern. (3) Die Annahme der Wirksamkeit der Bewilligung der streitgegenständlichen Vormerkung führt zudem deshalb nicht zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen, weil der Antragstellerin schenkungsvertragliche Ansprüche gegen Herrn Vorname3 X zustehen. In dem Angebot auf Abschluss des Schenkungsvertrags ist der geschenkte Miteigentumsanteil dahingehend beschrieben, dass der Grundbesitz in Abteilung II des Grundbuchs mit einem Nießbrauch zu Gunsten des Vaters und in Abteilung III mit Grundpfandrechten belastet ist. Eine bereits eingetragene oder noch einzutragende Auflassungsvormerkung zugunsten der Antragsgegnerin ist nicht genannt. Die Antragstellerin hat deshalb gegen Herrn Vorname3 X einen schenkungsvertraglichen Erfüllungsanspruch auf Verschaffung des Miteigentumsanteils, der nicht durch eine Vormerkung zugunsten der Antragsgegnerin belastet ist. Sollte Herr Vorname3 X die Vormerkung nicht zur Löschung bringen können, dürfte ein Rechtsmangel des geschenkten Miteigentumsanteils vorliegen. Da die Eintragung der Vormerkung nach Abschluss des Schenkungsvertrags durch die am 22. November 2024 erklärte Annahme, aber vor Vollzug des Schenkungsvertrags durch Eintragung der Antragstellerin als Miteigentümerin erfolgte, dürfte Herr Vorname3 X der Antragstellerin auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 281, 282 BGB unter Berücksichtigung des Sorgfaltsmaßstabs des § 521 BGB haften (vgl. MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2023, § 523 Rn. 2 m. w. N.), wobei auf Grundlage des Vortrags der Antragstellerin im hiesigen Verfahren von Vorsatz auszugehen wäre. Sollte die Übertragung des Miteigentumsanteils ohne werthaltige Gegenleistung erfolgt und Herr Vorname3 X deshalb nicht in der Lage sein, einen solchen Schadensersatzanspruch zu erfüllen, könnte eine Anfechtung nach AnfG in Betracht kommen. (4) Zudem kennt das Immobiliarsachenrecht mit dem Institut der Eigentumsübertragungsvormerkung einen Mechanismus, der den in Frage stehenden Interessenskonflikt - nämlich die dingliche Verfügung zugunsten eines Dritten über eine bereits schuldrechtlich veräußerte Immobilie - hinreichend erfasst. Die Antragstellerin ist bei Errichtung der Urkunde über die Annahme des Schenkungsvertrags und die Erklärung der Auflassung am 22. November 2024 durch den Notar ausdrücklich auf die Möglichkeit, eine Vormerkung zur Sicherung ihres Eigentumsübertragungsanspruchs aus dem Schenkungsvertrag vorzusehen, hingewiesen worden. Eine solche Vormerkung sichert den Erwerber für den Zeitraum ab, in welchem - neben den anderen Vollzugsvoraussetzungen der notariellen Urkunde - die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts eingeholt wird (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1988 - IX ZR 142/87, DNotZ 1989, 449 , 451). Die Antragstellerin hat hiervon keinen Gebrauch gemacht. Hätte sich die Antragstellerin für die Sicherung ihres schenkungsrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruchs ihrerseits einer Vormerkung bedient, spricht bei gewöhnlichem Lauf der Dinge alles dafür, dass diese vor der streitgegenständlichen Vormerkung eingetragen worden wäre. Die Beurkundung der Annahmeerklärung der Antragstellerin nebst Auflassungserklärung datiert auf den 22. November 2024. Die Eintragung der Vormerkung zugunsten der Antragsgegnerin wurde am 10. Februar 2025 bewilligt. Die Antragstellerin selbst trägt als wesentliche Indizien für die Kenntnis des Herrn Vorname3 X von der Annahmeerklärung Umstände aus Januar 2025 - nämlich eine E-Mail einer notariellen Mitarbeiterin und eine Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung - vor. Hätte die Antragstellerin am 22. November 2024 in Vollmacht für Herrn Vorname3 X gemäß dem notariellen Hinweis die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt, wäre diese bei normalem notariellen Vollzug gemäß § 17 GBO vor der Beantragung der Eintragung der streitgegenständlichen Vormerkung - und mithin mit besserem Rang - eingetragen worden und hätte die Antragstellerin gesichert. Treu und Glaube gebieten es nicht, die dinglichen Verfügungsmöglichkeiten des Eigentümers über sein Eigentum einzuschränken, wenn eine schuldrechtlich Berechtigte auf den - Gebühren und Kosten verursachenden - Schutz einer Auflassungsvormerkung verzichtet. Es ist auch nicht Sinn und Zweck des den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB sichernden Widerspruchs, demjenigen im Ergebnis den Schutz einer Auflassungsvormerkung zukommen zu lassen, der zunächst kostensparend auf ihn verzichtet, dann aber bemerkt, ihn doch zu benötigen. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass bei gewöhnlichen Grundstücksschenkungen regelmäßig auf eine Eigentumsübertragungsvormerkung verzichtet wird. Eine Schenkung ist im Grundsatz die freigiebige, nicht von einer Gegenleistung abhängige Zuwendung des Schenkers an den Beschenkten, die im Belieben des Schenkers steht und auf die der Beschenkte keinen Anspruch hat. Vorliegend nahm die Antragstellerin ein 23 Jahre altes Angebot auf Abschluss eines Schenkungsvertrags kraft unwiderruflicher Vollmacht des Herrn Vorname3 X als Schenker in dem Wissen an, dass Herr Vorname3 X den Vollzug der Schenkung zur Meidung von Schenkungssteuer gerade nicht wünschte, nachdem die Frage der Schenkung und ihres Vollzugs über 15 Jahre Gegenstand familieninterner Erörterungen war. Diese Sachlage ist mit der einer gewöhnlichen Immobiliarschenkung nicht vergleichbar. c) Auf die Frage, ob und ggf. wann und in welchem Umfang Herr Vorname3 X tatsächlich Kenntnis von der Annahme des Schenkungsversprechens durch die Antragstellerin erhielt, kommt es demnach nicht an. Nach dem Vorstehenden kann zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden, dass Herr Vorname3 X bei der Bewilligung der Vormerkung Kenntnis von der Schenkung hatte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 S. 1 ZPO. 4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Beschwerdeverfahren basiert auf §§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG, 3 ZPO. Der Streitwert war nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen sich der Senat anschließt und die auch von der Beschwerde nicht in Frage gestellt werden, nach § 3 ZPO mit € 880.000,00 zu bemessen. § 6 ZPO gilt nicht, denn anders als die Vormerkung sichert der Widerspruch keine Forderung (MüKoBGB/H. Schäfer, 9. Aufl. 2023, § 899 Rn. 11). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 27.06.2025 Aktenzeichen: 5 W 16/25 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Allgemeines Schuldrecht Grundbuchrecht Vormerkung Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Grundstücksübergabe, Überlassungsvertrag Normen in Titel: BGB §§ 242, 894 Abs. 1, 899