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IV ZR 103/51

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 01. Juli 2025 3 W 63/25 BGB §§ 1954 Abs. 1, 119 Abs. 2 Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft wegen Zusammensetzung des Nachlasses Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 8.8.2025 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.7.2025 – 3 W 63/25 BGB §§ 1954 Abs. 1, 119 Abs. 2 Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft wegen Zusammensetzung des Nachlasses 1. Nicht die Überschuldung als solche ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses, sondern nur dessen Zusammensetzung, namentlich der Bestand an Aktiva oder Passiva. 2. Die irrtümliche Vorstellung über eine Überschuldung ist erst im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu berücksichtigen. 3. Erklärt der Erbe die Erbausschlagung auf einer rein spekulativen und bewusst ungesicherten Grundlage und lässt er sich bei seiner Entscheidung von bloßen Vermutungen und Befürchtungen leiten, beruht seine Ausschlagungserklärung nicht auf einem faktenbasierten Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses, sondern auf einem rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum. Gründe I. 1. Der am …2012 verstorbene Erblasser, der keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, war geschieden und hatte keine Abkömmlinge. Seine Eltern sind vorverstorben. Der Erblasser hatte eine Schwester, M. … P…, die einen Abkömmling, den Beteiligten zu 2., hat, der wiederum drei Abkömmlinge hat. Die Schwester des Erblassers, der Beteiligte zu 2. sowie die Abkömmlinge des Beteiligten zu 2. schlugen die Erbschaft jeweils mit notariell beglaubigter Erklärung aus, wobei der Beteiligte zu 2. und dessen Ehefrau die Ausschlagung für ihre drei damals minderjährigen Kinder erklärten. Die Ausschlagungserklärung der Schwester des Erblassers datiert auf den 24.09.2012, die Ausschlagungserklärungen des Beteiligten zu 2. und seiner Abkömmlinge datieren auf den 22.10.2012 (UR. Nr. 272/12 des Notars …, Bl. 5 der Akte 6 VI 857/12 des AG Oberhausen). Sie sind am 26.09.2012 bzw. am 26.10.2012 bei dem Amtsgericht Oberhausen eingegangen. Da damals weitere Erben nicht ermittelt werden konnten, wurde am 30.11.2012 dem Fiskus ein Erbschein erteilt. 2. Durch die Erben-Ermittlung … KG wurden in der Folge weitere mögliche Erben ermittelt. Die Ermittlungen ergaben Folgendes: 3. Die Mutter des Erblassers hatte eine vorverstorbene Schwester, die einen Abkömmling, F. …L…, hat. Der Vater des Erblassers hatte sechs vorverstorbene Geschwister. Vier der Geschwister – darunter E. H…, der zwei vorverstorbene Abkömmlinge hatte – hatten Abkömmlinge, die ebenfalls zum Teil vorverstorben waren und zum Teil Abkömmlinge hatten. Der Beteiligte zu 1. ist der Sohn von M. H…, einem vorverstorbenen Abkömmling des vorverstorbenen E. H…, der seinerseits ein Onkel des Erblassers war. 4. Mit notariell beglaubigtem Antrag vom 21.05.2024 hat der Beteiligte zu 1. Einen Erbschein beantragt, der ihn und weitere näher benannte Erben der 3. Ordnung zu jeweils näher bezeichneten Anteilen als Erben des Erblassers ausweist. In dem Erbscheinsantrag wurde der Nachlasswert mit ca. 51.000,00 EUR angegeben. Nach Einreichung des Erbscheinsantrags vom 21.05.2024 wurden weitere Erben der 3. Ordnung (…) ermittelt. Zudem ist bekannt geworden, dass zwei im Antrag als Erben benannte Personen (…) nachverstorben waren. 5. Durch die auf den 07.06.2024 datierende Anhörung zu dem Erbscheinsantrag erfuhr der Beteilige zu 2. davon, dass der Nachlasswert dort mit ca. 51.000,00 EUR angegeben wurde. Daraufhin erklärte er am 04.07.2024 zur Niederschrift des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft wegen Irrtums. Die Niederschrift ging noch am 04.07.2024 bei dem Amtsgericht Oberhausen ein. Zur Begründung der Anfechtung hat er ausgeführt, er habe erst durch die Anhörung zum Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1. erfahren, dass der Nachlass nicht überschuldet sei. Bei Ausschlagung der Erbschaft sei er sicher von der Überschuldung des Nachlasses ausgegangen. Da er einen erheblichen finanziellen Schaden für sich und seine Familie habe befürchten müssen, habe er die Erbschaft ausgeschlagen. Bei Abgabe der Ausschlagungserklärung sei er davon ausgegangen, dass einziger verwertbarer Nachlassgegenstand die Immobilie des Erblassers gewesen sei, wobei er damals davon habe ausgehen müssen, dass ein Verkaufserlös aus der unter anderem durch ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht erheblich wertgeminderten Immobilie die von ihm mit großer Wahrscheinlichkeit angenommenen weiteren Verbindlichkeiten nicht decken würde. Da der Nachlasswert im Erbscheinsantrag vom 21.05.2024 mit ca. 50.000,00 EUR angegeben sei, gehe er davon aus, dass er sich zur Zeit der Ausschlagung über die Zusammensetzung des Nachlasses geirrt habe. 6. Mit Beschluss vom 06.01.2025, der der Verfahrensbevollmächtigen des Beteiligten zu 1. am 08.01.2025 zugestellt wurde, hat das Amtsgericht Oberhausen – Rechtspflegerin – den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beteiligte zu 2. habe seine Ausschlagungserklärung vom 22.10.2012 wirksam angefochten. Der Beteiligte zu 2. sei damals einem Inhaltsirrtum unterlegen. Er habe sich insoweit geirrt, als er davon ausgegangen sei, dass der Bestand der Passiva den Bestand der Aktive übersteige. Sein Irrtum über das Nichtvorhandensein von Verbindlichkeiten und damit sein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses sei ein beachtlicher Inhaltsirrtum; möglicherweise habe er sich zusätzlich auch über den Bestand der zum Nachlass gehörenden Aktiva geirrt, so dass möglicherweise erst nachträglich bekannt gewordene Nachlassaktivwerte letztendlich zu dem in dem Erbscheinsantrag angeführten Nachlasswert von 50.000,00 EUR geführt hätten. 7. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seiner Beschwerde vom 07.02.2025, die am gleichen Tag bei dem Amtsgericht Oberhausen eingegangen ist. Zur Begründung führt er aus, die von dem Beteiligten zu 2. Angeführten Ausschlagungsgründe beruhten auf spekulativer Grundlage; zudem sei der Inhalt der Anfechtungserklärung zu den Gründen, die ihn zur Ausschlagung veranlasst hätten, bestritten worden. Schon nach dem Wortlaut der Anfechtungserklärung habe der Beteiligte zu 2. ohne Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses und ohne Bewertung ihm etwa bekannter oder zugänglicher Fakten gehandelt, sondern auf spekulativer, bewusst ungesicherter Grundlage. 8. Mit Beschluss vom 24.03.2025 hat das Amtsgericht Oberhausen – Rechtspflegerin – der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. 9. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten der ersten und zweiten Instanz sowie auf die Akten des Amtsgerichts Oberhausen 6 VI 587/12, 6 VI 1030/12 und 6 VI 1029/12 ergänzend Bezug genommen. II. 10. Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen nach §§ 59 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Anweisung an das Amtsgericht, den Erbscheinsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Mit der gegebenen Begründung durfte das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1. nicht zurückweisen. 11. Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erteilen, § 2353 BGB. Der Erbschein bezeugt demnach das Erbrecht zur Zeit des Erbfalles (Grüneberg/Weidlich, BGB, 84. Auflage 2025, § 2353 Rn. 3). Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, § 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG. 12. Die Erbenstellung des Beteiligten zu 1. setzt zunächst voraus, dass er als Erbe dritter Ordnung gesetzlicher (Mit-)Erbe des Erblassers ist ( § 1926 Abs. 1 BGB ). Dies ist nur der Fall, wenn kein Erbe einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Denn ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, § 1930 BGB. 13. 1. Da Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB) nicht vorhanden sind, bedeutet dies, dass der Beteiligte zu 1. Miterbe geworden ist, wenn die Erben zweiter Ordnung (§ 1925 BGB) die Erbschaft wirksam ausgeschlagen haben. Weil gemäß §§ 1926 Abs. 5, 1924 Abs. 2 BGB ein (erbender) Abkömmling die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbschaft ausschließt, ist zunächst entscheidend, ob die Schwester des Erblassers die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat. Erst danach kommt es darauf an, ob ihr Abkömmling, der Beteiligte zu 2., und gegebenenfalls dessen Abkömmlinge wirksam die Ausschlagung der Erbschaft erklärt haben. 14. 1.1. Die Schwester des Erblassers, M. … P…, geborene H…, hat die Ausschlagung der Erbschaft wirksam, insbesondere form- und fristgerecht, erklärt. Die Erklärung erfolgte gemäß § 1945 Abs. 1 BGB in öffentlich beglaubigter Form. Denn die in schriftlicher Form abgefasste Ausschlagungserklärung vom 24.09.2012 trägt, wie in § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehen, die notariell beglaubigte Unterschrift der Erklärenden. Die Erklärung ist auch, wie von § 1944 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB gefordert, binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe vom Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt hat, erfolgt. Denn sie ist am 26.09.2012 und damit weniger als sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers bei dem Nachlassgericht eingegangen. 15. 1.2. Durch die wirksame Ausschlagung der Schwester des Erblassers ist die Erbschaft deren Sohn, dem Beteiligten zu 2., angefallen. Dieser hat wiederum formund fristgerecht die Ausschlagung erklärt. Denn er hat mit schriftlich abgefasster Erklärung vom 22.10.2012, die seine notariell beglaubigte Unterschrift trägt, die Erbschaft zunächst für sich selbst ausgeschlagen. Die Erklärung ist am 26.10.2012, mithin weniger als sechs Wochen nach der Ausschlagungserklärung von M. … P…, durch die die Erbschaft dem Beteiligten zu 2. angefallen ist, bei dem Nachlassgericht eingegangen. 16. 1.3. Durch die Ausschlagung des Beteiligten zu 2. ist die Erbschaft seinen drei damals minderjährigen Kindern angefallen. Für diese haben der Beteiligte zu 2. Und seine Ehefrau als Eltern und gesetzliche Vertreter ihrer Abkömmlinge die Erbschaft mit ebenfalls öffentlich beglaubigter Erklärung vom 22.10.2012, eingegangen beim Nachlassgericht am 26.10.2012, form- und fristgerecht ausgeschlagen. 17. 1.4. Da weitere mögliche Erben zweiter Ordnung nicht vorhanden sind, ist die Erbschaft damit, falls keine der vorgenannten Ausschlagungserklärungen wirksam angefochten ist, den – zum damaligen Zeitpunkt unbekannten – Erben dritter Ordnung angefallen. 18. 2. Der Beteiligte zu 2. hat als einziger Erbe der zweiten Ordnung die Ausschlagungserklärung angefochten, nämlich mit seiner am 04.07.2024 bei dem Amtsgericht Oberhausen eingegangenen Anfechtungserklärung. Die Anfechtung greift jedoch nicht durch, so dass die Wirksamkeit der Ausschlagung des Beteiligten zu 2. nicht beseitigt wurde. 19. Zu Unrecht hat das Amtsgericht angenommen, dass dem Beteiligten zu 2. ein Anfechtungsgrund im Sinne der §§ 1954 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB zur Seite stand. 20. 2.1. Soweit das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausführt, der Beteiligte zu 2. sei einem „Inhaltsirrtum“ unterlegen, ist damit offensichtlich ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften gemeint, der gemäß § 119 Abs. 2 BGB als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt. Denn ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung im Sinne von § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB, der dann gegeben ist, wenn der Erklärende einer Fehlvorstellung über den objektiven, rechtlich wirksamen Inhalt seiner Erklärung unterliegt (MüKo BGB Armbrüster, 10. Auflage 2025, § 119 Rn. 60), liegt offensichtlich nicht vor, und wird auch vom Amtsgericht nicht thematisiert. Der Beteiligte zu 2. befand sich über den Inhalt seiner Erklärung nicht im Irrtum. Er wollte die Erbschaft ausschlagen und hat genau das auch erklärt. 21. 2.2. Aber auch, dass der Beteiligte zu 2. sich bei Erklärung der Ausschlagung in einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache befunden hat, ist nicht feststellbar. 22. 2.2.1. Als „Sache“ im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB ist vorliegend der Nachlass anzusehen. Soweit der Senat bislang in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten (z.B. BayObLG, Beschluss vom 23.07.2019, 3 W 55/19, NJW 2003, 216 (221); OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2019, 3 W 55/19, BeckRS 2019, 16864 Rn. 9; KG Berlin ErbR 2024, 140 (143)) die Auffassung vertreten hat, dass die Überschuldung eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses darstellt, die zur Anfechtung berechtigen kann, sofern der Irrtum über die Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva oder Passiva, beruht (z.B. Senat, Beschluss vom 09.12.2020, I-3 Wx 13/20 Rn. 41, juris), präzisiert der Senat seine Rechtsprechung – der Auffassung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 24.07.2024, 21 W 146/23 Rn. 17, juris) folgend – nunmehr dahin, dass nicht die Überschuldung als solche eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses darstellt, sondern dessen Zusammensetzung, namentlich der Bestand an Aktiva oder Passiva. Denn der Wert selbst ist – anders als die wertbildenden Faktoren – keine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Auflage 2025, § 119 Rn. 143; BeckOK BGB/Wendtland, 74. Edition, Stand: 01.05.2025, § 119 Rn. 44, 44.1). Während die Zugehörigkeit von Aktiva oder Passiva zum Nachlass einen wertbildenden Faktor darstellt, ergibt sich eine Überschuldung erst aus der Bewertung der einzelnen – als zum Nachlass gehörig angenommenen – Aktiva und Passiva; sie trifft damit selbst eine Aussage über den Wert. Die irrtümliche Vorstellung über eine Überschuldung ist deshalb richtigerweise erst im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu berücksichtigen (zu Allem: OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.07.2024, 21 W 146/23 Rn. 17, juris). 23. Darin liegt keine Abweichung zu der im Zusammenhang mit der Einordnung der Überschuldung als verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In dem Urteil vom 21.02.1952, IV ZR 103/51 (etwa BeckRS 1952, 31375035 ), nimmt der Bundesgerichtshof nicht an, dass die Überschuldung eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses darstellt. Der Bundesgerichtshof führt dort (unter Ziffer II.4.) lediglich aus, dass der Umfang des Nachlasses als einer Sachgesamtheit eine Eigenschaft des Nachlasses sei, weil durch ihn dessen Wert mitbestimmt werde. In der Folge stellt er klar, dass für im dort zur Entscheidung stehenden Fall maßgeblich sei, ob ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Vermächtnisforderung (nicht des Nachlasses) gegeben sei, da die dortige Vermächtnisforderung, die mittelbar durch den Wert des Nachlasses bestimmt werde, Gegenstand eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs sei. Weiter führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Höhe einer Geldforderung lediglich die zahlenmäßige Bezeichnung ihres Inhalts sei und daher begrifflich nicht als eine Eigenschaft der Forderung angesehen werden könne. Desgleichen sei der Wert eines Gegenstandes nach feststehender Rechtsprechung nicht als eine Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB anzusehen. Auch in dem Urteil vom 08.02.1989, IVa ZR 98/87, erklärt der Bundesgerichtshof lediglich allgemein, dass eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses „weithin bejaht“ werde, wenn es sich um die Überschuldung des Nachlasses handele (BGH NJW 1989, 2885 (2885 unter Ziffer II.1.)). Bezüglich des Aspektes, ob die Überschuldung selbst die Eigenschaft des Nachlasses darstellt oder sich (als Wert) erst aus dem Bestand von Aktiva und Passiva ergibt, erfolgt hingegen keine Festlegung. Allerdings führt der Bundesgerichtshof unmittelbar vor der o.g. Aussage zur Überschuldung aus, dass der Umstand, dass der dortige Kläger sich darauf verlassen habe, dass ein bestimmtes Vermächtnis keinen Bestand habe, einen Eigenschaftsirrtum begründe; die unmittelbar darauffolgende Aussage zur Überschuldung mag vor diesem Hintergrund durchaus im Hinblick auf den Aspekt der Verkehrswesentlichkeit oder der Kausalität getroffen worden sein. Denn der Irrtum bezog sich in dem dort zur Entscheidung stehenden Fall offenbar auf den Bestand einer Vermächtnisforderung, mithin auf den Bestand von Aktiva und Passiva, nicht auf die sich daraus ergebende Einschätzung zur Frage der Überschuldung. 24. 2.2.2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist vorliegend schon kein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft feststellbar. Denn der Beteiligte zu 2. hat nicht anzugeben vermocht, dass er sich bei Erklärung der Ausschlagung über den Bestand von Aktiva oder Passiva geirrt hat. Auf ausdrückliche Nachfrage des Senats, bezüglich welcher wertbildenden Faktoren (also welcher konkreten Vermögensgegenstände oder Forderungen) er bei Abgabe der Ausschlagungserklärung einer Fehlvorstellung unterlegen sei, hat der Beteiligte zu 2. keine solche Fehlvorstellung darzulegen vermocht. Er hat weder erklärt, dass er konkrete, tatsächlich zum Nachlass gehörende Aktiva bei Erklärung der Ausschlagung nicht kannte, noch, dass er bei Erklärung der Ausschlagung davon ausgegangen sei, dass konkrete Passiva, die tatsächlich nicht in den Nachlass fielen, zum Nachlass gehörten. Vielmehr hat er ausgeführt, dass ihm damals wie heute als Vermögensgegenstand der Erbmasse des Erblassers lediglich die Immobilie bekannt gewesen sei. Bei Ermittlung des Wertes der Immobilie und der bestehenden Forderungen habe er sich professionelle Hilfe geholt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Passiva die Aktiva des Nachlasses übersteigen, weshalb er die Ausschlagung erklärt habe. Erst durch die Anhörung zu dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1. sei er darauf aufmerksam geworden, dass der Nachlasswert mit etwa 50.000,00 EUR beziffert worden sei. Woher diese Bezifferung komme, könne er sich nicht erklären. Es entziehe sich seiner Kenntnis, ob es sich um die Fehleinschätzung der Aktiva oder der Passiva oder beider Seiten handele. Darin liegt jedoch kein Irrtum über die wertbildenden Faktoren des Nachlasses, sondern allenfalls über den Wert selbst. Aus demselben Grund berechtigt auch eine etwaige Fehlvorstellung über den erzielbaren Veräußerungserlös der Immobilie bei bestehendem lebenslangem Wohnrecht nicht zur Anfechtung der Ausschlagungserklärung. 25. 2.2.3. Da nicht feststellbar ist, dass der Beteiligte zu 2. einer Fehlvorstellung über die wertbildenden Faktoren bezüglich der Immobilie unterlag, kommt es insoweit nicht darauf an, ob er die Entscheidung über die Ausschlagung auf rein spekulativer – bewusst ungesicherter – Grundlage getroffen hat, was nach der Rechtsprechung des Senats einen nicht zur Anfechtung berechtigenden, bloßen Motivirrtum darstellt (Senat, Beschluss vom 09.12.2020, I-3 Wx 13/20, Rn. 41 f., juris; im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.07.2024, 21 W 146/23 Rn. 18, juris). 26. Auch das weitere Vorbringen des Beteiligten zu 2., „Es gab u.a. eine Rechnung oder eine Mahnung eines Pay-TV-Anbieters, die rückständige Gebühren und die Rückgabe von Leihgeräten, die nicht mehr in der Wohnung meines Onkels auffindbar waren, forderte. Die Geräte hätten ersetzt werden müssen. Das Girokonto meines Onkels war überzogen. Woher mein Onkel seinen Lebensunterhalt und die laufenden Kosten für seine Immobilie bestritten hat, konnte nicht nachvollzogen werden, da er über die geringen Mieteinnahmen hinaus über keinerlei Einkommen verfügte. Ein weiteres Darlehen wurde meinem Onkel wegen fehlender Sicherheiten von seiner Bank verwehrt. Für die Bank stellte die Immobilie also kein verwertbares Wirtschaftsgut dar. Vor einer hohen privaten Verschuldung wurde meine Mutter gewarnt (auf die Ausführungen in meinen vorherigen Schreiben verweise ich). Insgesamt konnte davon ausgegangen werden, dass mit rechtlich relevanten Forderungen in großer finanzieller Höhe an mich herangetreten werden würde, sollte ich mich dazu entschließen das Erbe anzunehmen. Nach Prüfung der Gesamtsituation sah ich es als erwiesen an, dass die Passiva die Aktiva des Nachlasses übersteigen und erklärte die Ausschlagung des Erbes.“rechtfertigt nicht die Anfechtung der Ausschlagungserklärung. Eine Fehlvorstellung über tatsächlich nicht bestehende, aber im Zeitpunkt der Erbausschlagung von ihm konkret angenommene Erlasserschulden trägt der Beteiligte zu 2. nicht vor. Auch nach dem Hinweis des Senats lässt der Sachvortrag des Beteiligten zu 2. Nicht erkennen, in Bezug auf welchen tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstand (Aktiva oder Passiva) er sich bei Abgabe der Ausschlagungserklärung im Irrtum befunden haben will. Er macht lediglich geltend, aufgrund aufgefundener Rechnungen und Mahnungen sowie der weiteren in seiner Ausschlagungserklärung vom 4. Juli 2024 aufgeführten Umstände und Verbindlichkeiten mit „rechtlich relevanten Forderungen in großer finanzieller Höhe“ gerechnet und aus diesem Grund die Erbschaft ausgeschlagen zu haben. Insoweit hat der Beteiligte zu 2. seine Entscheidung über die Erbausschlagung indes auf einer rein spekulativen – bewusst ungesicherten – Grundlage getroffen und sich von bloßen Vermutungen und Befürchtungen leiten lassen. Rechtlich beruht seine Ausschlagungserklärung damit nicht auf einem faktenbasierten Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses, sondern auf einem rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum. 27. 3. Auch wenn danach feststeht, dass die Erbschaft den Erben dritter Ordnung angefallen ist, führt die Beschwerde lediglich zur Aufhebung des Beschlusses und zur Anweisung an das Amtsgericht, über den – gegebenenfalls modifizierten – Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1. neu zu entscheiden. Denn der momentan gestellte und mit dem angegriffenen Beschluss beschiedene Antrag vom 21.05.2024 wäre – sollte er nicht modifiziert werden – zurückzuweisen, da er die Erbfolge unzutreffend wiedergibt. In dem Antrag vom 21.05.2024 sind nicht alle tatsächlich existierenden Erben der dritten Ordnung angegeben, da weitere Erben dritter Ordnung erst nachfolgend ermittelt worden sind. Zudem berücksichtigt der Antrag nicht, dass zwei der Erben dritter Ordnung nachverstorben sind. Der weitere, im Anwaltsschriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. vom 05.12.2024 enthaltene Antrag genügt weder den Formerfordernissen noch war er Gegenstand des angefochtenen Beschlusses oder des Beschwerdeverfahrens. Da allerdings der Beteiligte zu 1. um Hinweis gebeten hatte, falls das Gericht eine notariell beurkundete Änderungsurkunde für erforderlich hält (Bl. 119 GA I), und sich aus der Akte des Amtsgerichts ergibt, dass zunächst die Frage der Wirksamkeit der Anfechtung der Ausschlagung durch den Beteiligten zu 2. geklärt werden sollte (Bl. 119 GA I sowie handschriftliche Notiz auf Notizzettel vom 11.12.2024, der mit einer Büroklammer an Blatt 122 der Akte des Amtsgerichts geheftet ist), ist dem Beteiligten zu 1. Gelegenheit zu geben, die Antragsmodifikation in dem vorliegenden Verfahren zu betreiben. III. 28. Eine Kostenentscheidung zu den Gerichtskosten ist angesichts des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst ( § 25 Abs. 1 GNotKG ). Die außergerichtlichen Aufwendungen des Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren waren nach billigem Ermessen dem Beteiligten zu 2. aufzuerlegen ( § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ). 29. Der Geschäftswert war auf 1/24 des Nachlasswertes von 51.000,00 EUR festzusetzen, weil der Beteiligte zu 1. einen Erbschein beantragt, der ihn zu einem Anteil von 1/24 als Erbe ausweist. 30. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 FamFG nicht vorliegen. Denn die Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung des Senats und weiterer Obergerichte betrifft lediglich eine Frage der systematischen Verortung bereits bislang und nach beiden Auffassungen geforderter Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anfechtung einer Erbausschlagung. Die Rechtsbeschwerde ist – da die Prüfung nach beiden Auffassungen zu identischen Ergebnissen kommt – insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG) erforderlich. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 01.07.2025 Aktenzeichen: 3 W 63/25 Rechtsgebiete: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft Gesetzliche Erbfolge Kostenrecht Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar) Normen in Titel: BGB §§ 1954 Abs. 1, 119 Abs. 2