V ZR 121/24
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. November 2025 V ZR 121/24 BGB §§ 226, 242, 912 Abs. 1 Voraussetzungen der Duldung eines Überbaus; keine Pflicht zur dauerhaften Duldung aus nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 30.12.2025 BGH, Urt. v. 7.11.2025 – V ZR 121/24 BGB §§ 226, 242, 912 Abs. 1 Voraussetzungen der Duldung eines Überbaus; keine Pflicht zur dauerhaften Duldung aus nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis Ein Überbau muss nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei aufgrund der konkreten Um- stände des Falls ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, den Überbau von Rinderstall und La- gerhalle zu dulden. Das Flurstück des Klägers habe sich bereits im Zeitpunkt seines Erwerbs als wirtschaftlich praktisch wertlos erwiesen, weil es als schmales Inselgrundstück inmitten des seit Jahren geführten landwirtschaftlichen Betriebs des Beklagten nicht in sinnvoller Weise isoliert bewirtschaftet werden könne. Der Kläger habe seine Parzelle von Anfang an nicht über eigene Flurstücke oder öf- fentliche Wege anfahren können. Dem stehe die herausragende Bedeutung der Parzellennutzung für den Beklagten gegenüber, die aus agrarökonomischer Sicht einen integralen und substantiellen Bestandteil des Innenhofs der Teilaus- siedlung darstelle. Ohne die Inanspruchnahme des Flurstücks sei eine rentable Bewirtschaftung der Hofstelle nahezu unmöglich. Der Erwerb der von Anfang an wirtschaftlich nicht nutzbaren Parzelle führe zu einer gesteigerten Rücksichtnah- mepflicht des Klägers gegenüber den Interessen des Beklagten. Daher müsse der Kläger die überbauten Gebäudeteile dauerhaft dulden. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auf Be- seitigung des Zauns zu. Ungeachtet dessen, ob der Zaun überhaupt (teilweise) auf der Parzelle des Klägers stehe, sei der Kläger gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet, denn die behördliche Anordnung der Umzäunung zur Ver- meidung der Wildschweinpest lasse die Rechtswidrigkeit einer etwaigen Eigen- tumsbeeinträchtigung entfallen. Zudem habe der Kläger eine spürbare Eigen- tumsbeeinträchtigung durch den Zaun nicht nachvollziehbar dargelegt. Einem Beseitigungsanspruch stehe außerdem entgegen, dass die Parzelle auch im Hin- blick auf die vorhandene Tierhaltung einen integralen und substantiellen Be- standteil des Betriebs des Beklagten darstelle. Aus den gleichen Gründen sei der Kläger auch zur Duldung der von dem Beklagten unterirdisch verlegten Stromlei- tung verpflichtet. Mangels Anspruchs in der Hauptsache könne der Kläger Erstattung vor- gerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht verlangen. II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es den Kläger für ver- pflichtet hält, die von dem Beklagten über die Grenze gebauten Gebäude- und Anlagenteile nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden, halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Im Ausgangspunkt sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB infolge der Überbauten erfüllt. Die für einen Abwehranspruch erforderliche Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne der Norm ist bei einem dem Inhalt des Eigentums ( § 903 BGB ) widersprechenden Zustand gegeben (vgl. Se- nat, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366 , 1367 mwN). Ein solcher Zustand ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls durch die überbauten Gebäudeteile und das unterirdisch (auch) auf dem Grund- stück des Klägers verlegte Stromkabel verwirklicht. Hinsichtlich des Zauns hat das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen. Für das Revisions- verfahren ist deshalb zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Ein- friedung jedenfalls in Teilen auch auf seinem Grundstück errichtet wurde. 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine auf die Gebäude bezogene Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB ergebe sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. a) Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn haben insbeson- dere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nach- barrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfah- ren. Auch auf sie ist zwar der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB ) anzuwenden; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegen- seitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefasst wer- den (vgl. Senat, Urteil vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 mwN). In der Regel begründet der Gedanke von Treu und Glauben aber im Rah- men eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine selbstständigen An- sprüche, sondern wirkt sich hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsaus- übung aus (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2018 - V ZR 308/17, NJW-RR 2019, 78 Rn. 11; Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344 , 351). Es ent- spricht insbesondere ständiger Rechtsprechung, dass das Rechtsinstitut nicht dazu dienen darf, die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil zu verkeh- ren (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160 Rn. 20 mwN). b) Anders als das Berufungsgericht meint, kann danach im Hinblick auf die überbauten Gebäude keine Duldungspflicht des Klägers bejaht werden. Ein Überbau muss nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleitet wer- den. aa) Inwieweit ein Grundstückseigentümer einen Überbau dauerhaft zu dul- den hat, ist in § 912 Abs. 1 BGB , zu dessen Voraussetzungen das Berufungsge- richt - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen ge- troffen hat, eingehend geregelt. Danach hat der Nachbar einen Überbau nur dann zu dulden, wenn der Eigentümer eines Nachbargrundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, es sei denn, dass der Nachbar vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Diese Vorschrift enthält im Hinblick auf die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge be- gründete Pflicht zur dauerhaften Duldung von Überbauten eine abschließende Regelung und schließt insoweit die Annahme einer solchen aus anderen Rechts- gründen aus. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt, können sie insbesondere nicht dadurch umgangen oder erweitert werden, dass über § 912 Abs. 1 BGB hinaus aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis eine dauerhafte Duldungspflicht des Grundstückeigentümers abgeleitet wird, weil sonst die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil verkehrt würden. bb) Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es insoweit auch nicht auf eine Abwägung der gegenseitigen Interessen an. Zwar kann der Gedanke von Treu und Glauben im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis- ses in eng begrenzten Ausnahmefällen sogar zu positivem Handeln oder Unter- lassen verpflichten, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender bil- liger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2018 - V ZR 308/17, NJW-RR 2019, 78 Rn. 11; Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650 Rn. 6; Urteil vom 29. April 1977 - V ZR 71/75, BGHZ 68, 350 , 354). Aber abschließende gesetzliche Rege- lungen wie diejenige über die Duldung eines Überbaus in § 912 BGB können durch vermeintlich zwingende Gründe auf Seiten des Überbauenden nicht um- gangen oder erweitert werden. Es verhält sich nicht anders als bei einem Not- wegrecht, dessen Voraussetzungen in § 917 BGB abschließend geregelt werden (dazu Senat, Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 155/18, NJW 2020, 1360 Rn. 19; Urteil vom 6. Mai 2022 - V ZR 50/21, NJW-RR 2022, 1381 Rn. 17). Im Falle einer Beeinträchtigung durch einen nicht nach § 912 Abs. 1 BGB zu duldenden Über- bau kann das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis allenfalls eine zeitlich be- schränkte Duldungspflicht begründen, die es dem Überbauenden ermöglicht, auf dem eigenen Grund für Abhilfe zu sorgen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160 Rn. 22). cc) Für die Annahme einer Duldungspflicht ist schließlich ohne Belang, in welcher Weise der Eigentümer sein Grundstück wirtschaftlich nutzen kann oder möchte und warum er nicht bereit ist, die Eigentumsbeeinträchtigung zu dulden. Daher muss der Kläger nicht begründen, weshalb er von seinem in § 903 Satz 1 BGB verankerten Ausschließungsrecht Gebrauch macht. 3. Im Hinblick auf den Zaun, für den revisionsrechtlich zu unterstellen ist, dass er in Teilen auf dem Grundstück des Klägers steht (oben Rn. 7), lässt sich mit der Begründung des Berufungsgerichts ebenfalls keine Duldungspflicht des Klägers herleiten. a) Zu Unrecht bejaht das Berufungsgericht eine Duldungspflicht des Klä- gers aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Ob eine dauerhafte Pflicht zur Duldung eines Überbaus besteht, richtet sich wegen der abschließenden Re- gelung in § 912 Abs. 1 BGB (vgl. oben Rn. 11) allein nach dieser Norm. Danach kann eine Duldungspflicht nur dann entstehen, wenn bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut wird. Im Wege teleologischer Erweiterung wird die Norm lediglich auf solche Bauwerke ausgedehnt, die zwar keine Ge- bäude im engeren Sinn sind, aber letzteren im wirtschaftlichen Wert gleichkom- men (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 216/13, BGHZ 204, 364 Rn. 29 f.). Hierzu zählt ein Zaun - wie das Berufungsgericht noch zutreffend sieht - aber offenkundig nicht (vgl. für eine Mauer Senat, Urteil vom 22. Septem- ber 1972 - V ZR 8/71, MDR 1973, 39 ). Ist nach § 912 Abs. 1 BGB - wie hier - eine Duldungspflicht zu verneinen, kommt auch insoweit kein Rückgriff auf das nach- barliche Gemeinschaftsverhältnis zur Begründung einer solchen in Betracht. Denn im Umkehrschluss folgt aus der Regelung des § 912 BGB , dass ein Über- bau durch Baulichkeiten, die - wie ein Zaun - keine Gebäude sind und diesen auch nicht gleichgesetzt werden können, nicht dauerhaft geduldet werden muss. b) Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg gegen die Annahme des Be- rufungsgerichts, der Kläger sei zur Duldung des Zauns auch deshalb verpflichtet, weil die Einfriedung aufgrund einer Auflage des Veterinäramts zur Vermeidung der Wildschweinpest erfolgt sei. Zwar können grundsätzlich behördliche Erlaub- nisse und Anordnungen im Einzelfall Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB aus- schließen (vgl. MüKoBGB/Raff, 9. Aufl., § 1004 Rn. 211 ff.). Es erscheint aller- dings bereits zweifelhaft, ob eine gegenüber dem Beklagten ergangene behörd- liche Anordnung ohne weiteres eine Duldungspflicht des Klägers zu begründen vermag oder ob hierfür nicht zudem eine an den Kläger als Grundstückseigentü- mer gerichtete behördliche Duldungsverfügung erforderlich wäre (so etwa BeckOGK/Spohnheimer, BGB [1.8.2025], § 1004 Rn. 227; MüKoBGB/Raff, 9. Aufl., § 1004 Rn. 211). Jedenfalls ist bislang nicht festgestellt, dass die Erfül- lung der Auflage des Veterinäramts zum Schutz der von dem Beklagten gehalte- nen Schweine eine Einfriedung unter Inanspruchnahme auch des klägerischen Grundstücks erfordert. c) Rechtsfehlerhaft ist schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Duldungspflicht bestehe außerdem, weil der Kläger angesichts der Insellage seines Flurstücks und der damit verbundenen fehlenden Erreichbarkeit über ei- nen öffentlichen Weg eine spürbare Eigentumsbeeinträchtigung nicht nachvoll- ziehbar dargelegt habe. Der von dem Beklagten errichtete Zaun beeinträchtigt das Eigentum des Klägers unabhängig von der Lage des Grundstücks, denn er führt einen dem Inhalt des Eigentums ( § 903 BGB ) widersprechenden Zustand herbei. Eine fehlende Erreichbarkeit des Grundstücks über öffentliche Verkehrs- flächen schließt eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S.v. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus und begründet für sich keine Duldungspflicht i.S.v. § 1004 Abs. 2 BGB , zumal das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob nicht eine Anbindung des Grundstücks an einen öffentlichen Weg durch ein Notweg- recht nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht. 4. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Kläger auch nicht bezogen auf die sein Grundstück unterirdisch querende Strom- leitung zur Duldung verpflichtet sein. Ein Recht, Versorgungsleitungen über ein anderes, fremdes Grundstück zu führen, um diese mit den öffentlichen Versor- gungsnetzen zu verbinden, kann nur unter den Voraussetzungen eines Notlei- tungsrechts entstehen. Dieses kann aus landesrechtlichen Regelungen oder - in Ermangelung solcher - aus einer entsprechenden Anwendung des § 917 Abs. 1 BGB folgen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2018 - V ZR 308/17, NJW-RR 2019, 78 Rn. 8 f. mwN), nicht aber aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsver- hältnis (vgl. Senat, Urteil vom 6. Mai 2022 - V ZR 50/21, NJW-RR 2022, 1381 Rn. 16 f.). Es fehlt bislang an Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, ob eine Duldungspflicht des Klägers nach dem Landesrecht des Saarlandes bzw. entsprechend § 917 Abs. 1 BGB besteht. Die Parteien hatten bislang auch noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Frage. 5. Nach alledem hat die Revision ebenfalls Erfolg, soweit das Berufungs- gericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des auf Ersatz weiterer anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen gerichteten Klage- antrags zu 4 zurückgewiesen hat. 6. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich- tig dar ( § 561 ZPO ). Eine Pflicht des Klägers zur Duldung der Eigentumsbeein- trächtigungen kann sich entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten des Be- klagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht ins- besondere nicht aus dem Schikaneverbot des § 226 BGB ergeben. Wie bereits ausgeführt, ist ein Überbau dauerhaft allein unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB zu dulden (s.o. Rn. 11); liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus auch nicht aus dem Schikaneverbot her- geleitet werden. Als Grundlage eines Notleitungsrechts kommt nur eine landes- rechtliche Regelung bzw. § 917 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung in Betracht (s.o. Rn. 18). Ist danach ein unrechtmäßiger, aber entschuldigter Über- bau bzw. ein Notleitungsrecht gegeben, hat der Eigentümer die damit verbun- dene Eigentumsstörung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Ist eine Duldungs- pflicht hingegen zu verneinen, besteht ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB. Ein Rückgriff auf § 226 BGB kommt weder im einen noch im ande- ren Fall in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger - wie von dem Pro- zessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Se- nat geltend gemacht - seine Parzelle nur zu dem Zweck erworben haben sollte, um von dem Beklagten die Beseitigung der Eigentumsstörung zu verlangen. Denn der Vorwurf schikanöser Rechtsausübung nach § 226 BGB kann weder eine Pflicht zur Duldung eines Überbaus noch ein Notwegrecht begründen. Wel- che Einschränkungen der Eigentümer eines Grundstücks im Verhältnis zu seinen Nachbarn hinzunehmen hat, bestimmt sich nach den §§ 903 ff. BGB und ggf. er- gänzenden landesrechtlichen Vorschriften. Deshalb handelt der Eigentümer nicht schikanös, wenn er gesetzlich nicht vorgesehene Einschränkungen nicht hinneh- men, sondern von der aus seinem Eigentum folgenden Ausschließungsbefugnis ( § 903 Satz 1 BGB ) Gebrauch machen will (vgl. zum Notwegrecht Senat, Urteil vom 6. Mai 2022 - V ZR 50/21, NJW-RR 2022, 1381 Rn. 17 f.). III. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist im Um- fang der Anfechtung aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO ). Der Senat kann in der Sa- che nicht selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.11.2025 Aktenzeichen: V ZR 121/24 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Allgemeines Schuldrecht Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: BGB §§ 226, 242, 912 Abs. 1