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Beschluss

2 WF 157/18

OLG BAMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Mehrvergleichen ist die Einigungsgebühr nach Nr.1003 VV-RVG auf 1,0 zu reduzieren, wenn über den Einigungsgegenstand ein VKH-/VKH-ähnliches Verfahren anhängig ist. • Die Reduzierung nach Nr.1003 VV-RVG greift auch, wenn ein Verfahrenskostenhilfeverfahren anhängig ist, es sei denn, die Beiordnung beschränkt sich auf bloße Protokollierung oder auf ein selbständiges Beweisverfahren. • Bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden VKH-Vergütung ist Umsatzsteuer gesondert zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Einigung bei Mehrvergleich: Einigungsgebühr nach Nr.1003 VV-RVG reduziert • Bei Mehrvergleichen ist die Einigungsgebühr nach Nr.1003 VV-RVG auf 1,0 zu reduzieren, wenn über den Einigungsgegenstand ein VKH-/VKH-ähnliches Verfahren anhängig ist. • Die Reduzierung nach Nr.1003 VV-RVG greift auch, wenn ein Verfahrenskostenhilfeverfahren anhängig ist, es sei denn, die Beiordnung beschränkt sich auf bloße Protokollierung oder auf ein selbständiges Beweisverfahren. • Bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden VKH-Vergütung ist Umsatzsteuer gesondert zu berücksichtigen. In einem Rückführungsverfahren nach dem Haager Übereinkommen schlossen die Parteien einen umfangreichen Mehrvergleich über Aufenthalt, Umgang und Unterhalt des Kindes. Das Amtsgericht setzte den Verfahrenswert auf 5.000 Euro und den überschießenden Vergleichswert auf 20.000 Euro. Der Antragsgegnerin wurde Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt und die Kanzlei H. beigeordnet. Die beigeordnete Anwältin beantragte die Festsetzung einer VKH-Vergütung in Höhe von 1.919,47 Euro. Die Rechtspflegerin setzte die Vergütung zunächst auf 1.424,50 Euro fest; die Anwältin legte Erinnerung und Beschwerde ein und berief sich auf Rechtsprechung des BGH. Streitpunkt war insbesondere, ob für die Mitwirkung am Mehrvergleich die 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr.1000 oder nur die einfache Einigungsgebühr nach Nr.1003 VV-RVG anzusetzen sei. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war frist- und wertmäßig zulässig gemäß §56 Abs.2 i.V.m. §33 RVG. • Hinweis auf Formfehler: Das Amtsgericht hatte bei der ursprünglichen Festsetzung die Umsatzsteuer übersehen; dies war zu berichtigen. • Rechtslage zur Einigungsgebühr: Grundsätzlich beträgt die Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV-RVG 1,5; Nr.1003 VV-RVG reduziert diese Gebühr jedoch auf 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig ist. • Anwendung auf VKH-Fälle: Nach Wortlaut und Systematik gilt die Reduzierung auch, wenn ein Verfahrenskostenhilfeverfahren anhängig ist; Ausnahmen sind nur bei bloßer Protokollierung des Vergleichs oder bei selbständigen Beweisverfahren gegeben. • Rolle der BGH-Entscheidung: Die Entscheidung des BGH vom 17.1.2018 betraf nicht die Höhe der Einigungsgebühr, sondern den Umfang zu bewilligender VKH; sie steht der hier angewandten Auslegung nicht entgegen. • Festsetzung der Gebühren: Unter Zugrundelegung der korrekten Gebührenstruktur (1,3 Verfahrensgebühr, 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr, 1,2 Terminsgebühr, 1,0 Einigungsgebühr nach Nr.1003 sowie Pauschalen) ergibt sich ein Nettobetrag von 1.424,50 Euro zuzüglich 19% Umsatzsteuer. • Endgültiges Ergebnis: Die aus der Staatskasse zu zahlende VKH-Vergütung ist auf 1.695,15 Euro festzusetzen. Die Beschwerde hatte in Bezug auf die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung Erfolg, weil das Amtsgericht die Umsatzsteuer nicht berücksichtigt hatte; die VKH-Vergütung ist daher auf 1.695,15 Euro festzusetzen (Nettobetrag 1.424,50 Euro zzgl. 19% USt). Die weitergehende Forderung der Beschwerdeführerin wurde zurückgewiesen, weil die Einigungsgebühr beim hier geschlossenen Mehrvergleich nach Nr.1003 VV-RVG auf 1,0 zu reduzieren ist, solange über den Einigungsgegenstand ein VKH-Verfahren anhängig war und keine bloße Protokollierung vorlag. Damit besteht kein Anspruch auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte höhere Vergütung; sonstige Kosten werden nicht erstattet.