OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 WF 183/19

OLG BAMBERG, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Aufforderungen zur Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse mit Frist in Familienstreitsachen sind zuzustellen (§ 120a Abs.1 S.3 ZPO i.V.m. §§ 113 Abs.1 FamFG, 329 Abs.2 S.2 ZPO). • Für fristgebundene Verfügungen im VKH-Überprüfungsverfahren einer weiteren Familiensache gilt die Bekanntgabe nach § 15 Abs.2 FamFG. • Förmliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs.2 S.1 2. Alt. FamFG bedarf eines ordnungsgemäßen, unterschriebenen Aktenvermerks über Zeit und Anschrift der Aufgabe zur Post gemäß den Anforderungen des § 184 Abs.2 S.4 ZPO. • Wird lediglich eine formlose Mitteilung nach § 15 Abs.3 FamFG verfügt und keine förmliche Bekanntgabe i.S.d. § 15 Abs.2 FamFG, fehlt es am Willen zur förmlichen Bekanntgabe; eine Heilung nach §§ 15 Abs.2 S.1 FamFG, 189 ZPO kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Zustellungspflicht und Form der Bekanntgabe im VKH-Überprüfungsverfahren • Aufforderungen zur Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse mit Frist in Familienstreitsachen sind zuzustellen (§ 120a Abs.1 S.3 ZPO i.V.m. §§ 113 Abs.1 FamFG, 329 Abs.2 S.2 ZPO). • Für fristgebundene Verfügungen im VKH-Überprüfungsverfahren einer weiteren Familiensache gilt die Bekanntgabe nach § 15 Abs.2 FamFG. • Förmliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs.2 S.1 2. Alt. FamFG bedarf eines ordnungsgemäßen, unterschriebenen Aktenvermerks über Zeit und Anschrift der Aufgabe zur Post gemäß den Anforderungen des § 184 Abs.2 S.4 ZPO. • Wird lediglich eine formlose Mitteilung nach § 15 Abs.3 FamFG verfügt und keine förmliche Bekanntgabe i.S.d. § 15 Abs.2 FamFG, fehlt es am Willen zur förmlichen Bekanntgabe; eine Heilung nach §§ 15 Abs.2 S.1 FamFG, 189 ZPO kommt nicht in Betracht. In einem Verfahren zur Überprüfung von vorläufigen Leistungen (VKH) ging es um die Wirksamkeit einer Aufforderung zur Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, die mit einer Frist versehen war. Die Frage war, ob diese Aufforderung in einer Familiensache der Zustellung bedurfte und welche Form der Bekanntgabe bei einer mit Frist versehenen Verfügung in einer weiteren Familiensache gelten muss. Das Gericht prüfte, ob eine förmliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post oder nur eine formlose Mitteilung verfügt worden war. Es stellte sich weiter die Frage nach den formellen Anforderungen an den Aktenvermerk bei förmlicher Bekanntgabe. Entscheidend war, ob durch die gewährte Form der Bekanntgabe ein Wille zur förmlichen Bekanntgabe zum Ausdruck kam und ob eine Heilung unzureichender Bekanntgabe möglich ist. • Fristgebundene Aufforderungen zur Abgabe von Erklärungen in Familiensachen berühren prozessuale Rechte des Adressaten und unterliegen deshalb der Zustellung gemäß § 120a Abs.1 S.3 ZPO i.V.m. §§ 113 Abs.1 FamFG, 329 Abs.2 S.2 ZPO. • Für Verfügungen mit Frist im VKH-Überprüfungsverfahren einer weiteren Familiensache findet die Bekanntgabevorschrift des § 15 Abs.2 FamFG Anwendung, nicht die nur formlose Mitteilungsvorschrift des § 15 Abs.3 FamFG. • Die förmliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs.2 S.1 2. Alt. FamFG setzt einen ordnungsgemäßen Aktenvermerk voraus, der Zeit und Anschrift der Aufgabe zur Post dokumentiert; dieser Aktenvermerk muss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben sein, entsprechend den Vorgaben des § 184 Abs.2 S.4 ZPO und der Rechtsprechung des BGH. • Wird im Sachentscheid lediglich eine formlose Mitteilung nach § 15 Abs.3 FamFG angeordnet, liegt kein Wille zur förmlichen Bekanntgabe vor. Fehlt der Wille zur förmlichen Bekanntgabe, können die Heilungsvoraussetzungen der §§ 15 Abs.2 S.1 FamFG, 189 ZPO nicht eintreten, weil die formellen Erfordernisse der förmlichen Bekanntgabe nicht erfüllt sind. Das Gericht hat entschieden, dass die fristgebundene Aufforderung zur Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse in Familiensachen zustellungspflichtig ist und dass für mit Frist versehene Verfügungen im VKH-Überprüfungsverfahren die förmliche Bekanntgabe nach § 15 Abs.2 FamFG gilt. Eine förmliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post bedarf eines ordnungsgemäßen, unterschriebenen Aktenvermerks über Zeit und Anschrift der Aufgabestellung. War lediglich eine formlose Mitteilung angeordnet und keine förmliche Bekanntgabe gewollt, liegt kein förmlicher Bekanntgabewille vor und eine Heilung nach §§ 15 Abs.2 S.1 FamFG, 189 ZPO scheidet aus. Ergebnis: Die angegriffene Mitteilung genügte nicht den Erfordernissen einer förmlichen Bekanntgabe; damit bleibt die Zustellung bzw. förmliche Bekanntgabe als formeller Mangel bestehen, wodurch die Maßnahme nicht als wirksam bekanntgegeben gelten kann.