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Beschluss

3 U 350/21

OLG Bamberg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 09.09.2021, Aktenzeichen 24 O 123/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.840,25 € festgesetzt. I. Die Klagepartei nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch. 1. Die Klagepartei erwarb am 24.03.2017 von einem Autohaus ein Neufahrzeug der Marke X., Typ Y. zum Kaufpreis von 40.300,00 €. Zum 24.08.2021 betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 70.420 km. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 288 (2.0 l 140 kW Euro 6 SCR) ausgestattet. Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt betroffen. 2. Die Klagepartei hat in erster Instanz vorgetragen, in dem von ihr erworbenen Fahrzeug kämen mit Wissen und Wollen des Vorstands der Beklagten mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz. Auf dieser Grundlage hat sie in erster Instanz beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 31.434,00 € nebst Zinsen aus Euro 31.434,00 hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.03.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Typs X. Y., FIN: …. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 6.302,26 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des Pkw Typs X. Y., FIN: …. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag 1. genannten Fahrzeugs seit dem 03.03.2021 in Verzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerpartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.873,06 vorgerichtliche Anwaltskosten freizustellen. Die Beklagten ist dem Vorbringen der Klagepartei entgegengetreten und hat in erster Instanz Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 09.09.2021 abgewiesen. Die Klagepartei habe einen Anspruch nach § 826 BGB nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Hinsichtlich des „Thermofensters“ fehle es jedenfalls an einem besonders verwerflichen Verhalten der Beklagten. Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 5. Gegen das Endurteil vom 09.09.2021 wendet sich die zulässige Berufung der Klagepartei, mit der sie unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihre Sachanträge – mit Ausnahme der Deliktszinsen – weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 30.840,25 nebst Zinsen aus Euro 30.840,25 hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.03.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs X. Y., FIN: …. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I genannten Fahrzeugs seit dem 04.03.2021 in Verzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.873,06 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter ausführlicher Darlegung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sie beantragt die Zurückweisung der Berufung. Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 09.09.2021, Aktenzeichen 24 O 123/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 26.11.2021 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers in der Stellungnahme vom 30.12.2021 zu dem Hinweisbeschluss des Senats, die der Senat zur Kenntnis genommen und erwogen hat, geben auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Insoweit sind nur die nachfolgenden ergänzenden Anmerkungen veranlasst: 1. Der Senat hat bereits in seinem Hinweisbeschluss unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass Realbetriebsmessungen ungeeignet sind, einen greifbaren Anhaltspunkt für das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen zu begründen. 2. Soweit der Kläger nunmehr erstmals einen Bericht der T. vom 01.12.2020 vorlegt (Anlage K D 15), bleibt er – ebenso wie hinsichtlich des Privatgutachtens des Privatsachverständigen Dr. Z. – jeglichen Vortrag dazu schuldig, weshalb die Vorlage erst zum jetzigen Zeitpunkt (und damit verspätet) erfolgt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.