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Urteil

1 Ws 732/21, 1 Ws 733/21

OLG BAMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Blankett-Impfausweise sind keine Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 277 StGB a.F. • Die bis 23.11.2021 geltende Fassung des § 277 StGB stellt eine abschließende Spezialregelung dar und sperrt den Rückgriff auf § 267 StGB für den Umgang mit Gesundheitszeugnissen. • Herstellen und Verkauf von unpersönlich ausgefüllten Blankett-Impfausweisen erfüllt vor dem 24.11.2021 nicht den Tatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB a.F.) und begründet daher keinen dringenden Tatverdacht für Urkundenfälschung. • Vorbereitungs- und strafbewehrte Sondertatbestände des IfSG (§§ 73, 74, 75a IfSG) greifen nicht, weil die handelnden Personen keine berechtigten Personen i.S.d. IfSG waren und Blankett-Impfausweise keine amtlichen Vordrucke sind.
Entscheidungsgründe
Keine Strafbarkeit für Herstellung und Verkauf von Blankett-Impfausweisen vor 24.11.2021 • Blankett-Impfausweise sind keine Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 277 StGB a.F. • Die bis 23.11.2021 geltende Fassung des § 277 StGB stellt eine abschließende Spezialregelung dar und sperrt den Rückgriff auf § 267 StGB für den Umgang mit Gesundheitszeugnissen. • Herstellen und Verkauf von unpersönlich ausgefüllten Blankett-Impfausweisen erfüllt vor dem 24.11.2021 nicht den Tatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB a.F.) und begründet daher keinen dringenden Tatverdacht für Urkundenfälschung. • Vorbereitungs- und strafbewehrte Sondertatbestände des IfSG (§§ 73, 74, 75a IfSG) greifen nicht, weil die handelnden Personen keine berechtigten Personen i.S.d. IfSG waren und Blankett-Impfausweise keine amtlichen Vordrucke sind. Mehrere Beschuldigte sollen Blanko-Impfausweise mit handschriftlichen Impfeinträgen, Aufklebern und fingierten Stempeln hergestellt und verkauft haben. Am 11.11.2021 verkaufte einer der Beschuldigten einen solchen Impfpass für 150 € an einen verdeckten Ermittler; es wurden weitere Verkäufe und ein vereinbarter Verkauf von rund 70 Pässen für 6.500 € geplant. Die Tatwiderstände betreffen insbesondere den Vorwurf der (gewerbs- und bandenmäßigen) Fälschung von Impfausweisen. Das Landgericht hob Haftbefehle bzw. einen Haftfortdauerbeschluss auf mit der Begründung, die Tathandlungen seien im relevanten Tatzeitraum straflos gewesen. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen weitere Beschwerden ein, die nun vom Oberlandesgericht geprüft wurden. • Rechtsmittel sind statthaft und zulässig (§§ 304, 306, 310 StPO). • Ein Impfausweis kann grundsätzlich als Gesundheitszeugnis gelten, weil er Informationen zum Gesundheitsstatus enthält. • Blankett-Impfausweise ohne personenbezogene Bezugnahme sind hingegen keine Gesundheitszeugnisse, da sie keine Aussage über den Gesundheitszustand eines individualisierbaren Menschen treffen. • Die bis 23.11.2021 geltende Fassung des § 277 StGB regelt abschließend den Echtheits- und Wahrheitsschutz bei Gesundheitszeugnissen und sperrt deshalb den Rückgriff auf die allgemeine Urkundenfälschungsnorm (§ 267 StGB). • Es besteht ein systematischer und historischer Auslegungsgrund für die Sperrwirkung der §§ 277-279 StGB a.F.; ohne diese Sperrwirkung ergäbe sich ein wertender Widerspruch bei der Strafandrohung. • Das Dokumentieren einer nicht durchgeführten Impfung in einem Blankett-Impfausweis erfüllte daher vor dem 24.11.2021 weder § 277 StGB a.F. noch § 267 StGB zu Lasten der Beschuldigten. • Tatbestände der Vorbereitung amtlicher Ausweisfälschung (§ 275 StGB a.F.) und der einschlägigen IfSG-Vorschriften (§§ 73, 74, 75a IfSG) kommen nicht zur Anwendung, weil Blankett-Impfausweise keine amtlichen Vordrucke sind und die Täter keine berechtigten Personen im Sinne des IfSG waren. • Mangels dringendem Tatverdacht für die zentralen Vorwürfe fehlt es auch an einem Haftgrund nach § 112 StPO. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO). Die weiteren Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Aufhebungsbeschlüsse des Landgerichts werden verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Herstellung und der Verkauf der hier relevanten Blankett-Impfausweise im Tatzeitraum nicht den Tatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB a.F. erfüllen und ein Rückgriff auf § 267 StGB wegen der abschließenden Regelung nicht möglich ist. Soweit andere Delikte vorgeworfen wurden, fehlt es an einem Haftgrund im Sinne des § 112 StPO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.