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Beschluss

2 W 35/21

OLG BAMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach §§ 1961, 1960 Abs. 1 BGB genügt auf Antrag eines Nachlassgläubigers Ungewissheit über die Erben; es muss nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehen, wer Erbe ist. • Die Anfechtung einer Erbausschlagung ist als amtsempfangsbedürftige Willenserklärung im Original innerhalb der sechswöchigen Frist beim Nachlassgericht eingegangen zu sein; die elektronische Übermittlung per beA reicht hierfür nicht aus. • Ein Nachlassgläubiger mit nicht tituliertem Anspruch kann die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen, wenn er ein Rechtsschutzbedürfnis darlegt und seine Forderung notfalls gerichtlich durchsetzen will. • Ein Gläubiger ohne titulierte Nachlassverbindlichkeit kann nicht auf ein Erbscheinsverfahren verwiesen werden, da nach § 792 ZPO nur Gläubiger titulierten Anspruchs Erbschein beantragen dürfen.
Entscheidungsgründe
Nachlasspflegschaft auf Antrag des Nachlassgläubigers bei ungewisser Erbfolge • Zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach §§ 1961, 1960 Abs. 1 BGB genügt auf Antrag eines Nachlassgläubigers Ungewissheit über die Erben; es muss nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehen, wer Erbe ist. • Die Anfechtung einer Erbausschlagung ist als amtsempfangsbedürftige Willenserklärung im Original innerhalb der sechswöchigen Frist beim Nachlassgericht eingegangen zu sein; die elektronische Übermittlung per beA reicht hierfür nicht aus. • Ein Nachlassgläubiger mit nicht tituliertem Anspruch kann die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen, wenn er ein Rechtsschutzbedürfnis darlegt und seine Forderung notfalls gerichtlich durchsetzen will. • Ein Gläubiger ohne titulierte Nachlassverbindlichkeit kann nicht auf ein Erbscheinsverfahren verwiesen werden, da nach § 792 ZPO nur Gläubiger titulierten Anspruchs Erbschein beantragen dürfen. Der Erblasser A verstarb 2019 ohne Abkömmlinge; seine Geschwister X und Y hatten die Erbschaft zunächst ausgeschlagen und später angefochten. Das Nachlassgericht ordnete zunächst eine Nachlasspflegschaft zur Abwicklung des Mietverhältnisses an und stellte später X und Y als mögliche Erben fest. Der Bezirk als Nachlassgläubiger machte einen Sozialhilfekostenerstattungsanspruch gegen den Nachlass geltend (6.806,61 €) und beantragte Bestellung eines Nachlasspflegers, da die Erbenlage unklar sei. Das Nachlassgericht lehnte ab, weil die Anfechtungserklärung der Beteiligten nach Aktenlage verspätet im Original eingegangen sei und damit die Erben mit hoher Wahrscheinlichkeit feststünden. Der Bezirk legte Beschwerde ein und machte geltend, er benötige die Nachlasspflegschaft zur Geltendmachung seines Anspruchs bevor Verjährung/Erfolgsaussichten verloren gingen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war fristgerecht und der Beschwerdegegenstand überstieg den Mindestwert von 600 €. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach §§ 1961, 1960 Abs. 1 BGB ist eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, wenn Ungewissheit über die Erben besteht; steht mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, wer Erbe ist, scheidet die Pflegschaft aus. • Feststellung zur Anfechtung: Die Anfechtung der Ausschlagung ist eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, die im Original innerhalb der sechswöchigen Frist beim Nachlassgericht eingehen musste; die beA-Übermittlung am letzten Fristtag reicht nicht aus, sodass der Eingang am 01.10.2020 nach Aktenlage als verspätet zu werten ist (§§ 1945, 1954 BGB). • Folge der verspäteten Einreichung: Aufgrund des nach Aktenlage feststehenden verspäteten Eingangs kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass X und Y Erben sind; somit besteht Ungewissheit im Sinne der Normen. • Nachlassgläubigerstellung: Der Bezirk ist Nachlassgläubiger mit Anspruch aus §§ 1967 Abs. 2, 102 SGB XII und hat durch die Darlegung des Erstattungsanspruchs und des Anhörungserfordernisses ein Rechtsschutzbedürfnis zur Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1961 BGB dargetan. • Erbscheinsverweis ausgeschlossen: Ein Verweis auf den Erbscheinsantrag ist nicht möglich, weil nach § 792 ZPO nur Gläubiger mit titulierten Ansprüchen einen Erbschein beantragen können. • Praktische Folge: Da bereits zuvor ein Nachlasspfleger bestellt war, kann derselbe Nachlasspfleger wieder bestellt werden, zumal er mit dem Nachlass vertraut ist. Die Beschwerde des Bezirks war erfolgreich: Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wurde abgeändert und zur Vertretung der unbekannten Erben gegenüber dem Bezirk eine Nachlasspflegschaft angeordnet; derselbe zuvor bestellte Nachlasspfleger wurde als Nachlasspfleger ausgewählt. Die Anordnung stützt sich darauf, dass weiterhin Ungewissheit über die Erbfolge im Sinne der §§ 1961, 1960 Abs. 1 BGB besteht, weil die notariell beglaubigte Anfechtungserklärung nach Aktenlage verspätet im Original eingegangen ist und die Wirksamkeit erst im Erbscheinsverfahren zu prüfen wäre. Der Bezirk hat damit die Möglichkeit, seinen Erstattungsanspruch gegen den Nachlass durch den Nachlasspfleger gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz wurden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet und der Geschäftswert auf 6.806,61 € festgesetzt.