Beschluss
10 U 116/21
OLG Bamberg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 25.03.2021, Aktenzeichen 36 O 422/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Hof ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags die vorläufige Vollstreckung abwenden, soweit nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) und für das Berufungsverfahren wird jeweils auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt. I. Die Klagepartei nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch. 1. Die Klagepartei erwarb am …2015 – nach der Feststellung des Landgerichts – von einem Autohaus ein Gebrauchtfahrzeug der Marke X., Typ A. zum Kaufpreis von 37.500,00 € (Anlagen K 1a und 1b). Zum Zeitpunkt des Kaufs betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 15.000 km, zum 23.02.2021 betrug er 90.584 km. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs OM 651 Euro 5 ausgestattet. Das Fahrzeug ist von einem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt betroffen. 2. Die Klagepartei hat in erster Instanz vorgetragen, in dem von ihr erworbenen Fahrzeug kämen mit Wissen und Wollen des Vorstands der Beklagten mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz (Thermofenster, Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, „sonstige“ Funktionalitäten). Auf dieser Grundlage hat die Klagepartei in erster Instanz zuletzt beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges X. A., FIN …, zu zahlen, unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in EUR pro gefahrenem km seit dem 07.04.2015, die sich nach folgender Formel berechnet: (37.500,00 EUR x gefahrene Kilometer) : 485.000 km. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw des Klägers, X. A., FIN …, in Annahmeverzug befindet. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Schadensersatz für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs X. A., FIN …, mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung resultieren, zu zahlen. 3. Die Beklagte ist dem Vortrag der Klagepartei in erster Instanz entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt. 4. Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 25.03.2021 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit einem Thermofenster stelle sich jedenfalls zumindest nicht als subjektiv sittenwidrige Handlung dar. Entsprechendes gelte für die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Zudem fehle es am Schädigungsvorsatz, da aufgrund der zweifelhaften Rechtslage nicht feststellbar ist, dass die Beklagte in Kauf genommen hat, einem anderen einen Schaden zuzufügen. Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO). 5. Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die zulässige Berufung der Klagepartei, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihre Sachanträge weiterverfolgt. Die Klagepartei beantragt, unter Abänderung des am 25.03.2021 verkündeten und am 25.03.2021 zugestellten Urteil des Landgerichts Hof – 36 O 422/19 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 37.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges X. A., FIN „…“, zu zahlen, unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in EUR pro gefahrenem km seit dem 07.04.2015, die sich nach folgender Formel berechnet: (37.500,00 EUR x gefahrene Kilometer) : 485.000 km. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw des Klägers, X. A., FIN …, in Annahmeverzug befindet. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Schadensersatz für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs X. A., FIN …, mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung resultieren, zu zahlen. 6. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter ausführlicher Darlegung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sie beantragt die Zurückweisung der Berufung. Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 25.03.2021, Aktenzeichen 36 O 422/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 28.04.2022 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers in der Stellungnahme vom 19.05.2022 zu dem Hinweisbeschluss des Senats, die der Senat zur Kenntnis genommen und erwogen hat, geben auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Insoweit sind nur die nachfolgenden ergänzenden Anmerkungen veranlasst: 1. Der von der Klagepartei als Anlage BK 8 vorgelegte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2022 stellt die vom Senat vertretene Auffassung nicht in Frage. Anders als die Klagepartei meint, hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung „Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB“ gegen die Beklagte nicht bejaht, sondern lediglich ausgeführt, es könne „nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre.“ Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass die Frage, ob die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten vorliegen, vom Sachvortrag der Parteien und den darauf gründenden tatrichterlichen Feststellungen abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 223/20, juris Rn. 8; Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 45/21, juris Rn. 8; Beschluss vom 13.10.2021, VII ZR 179/21, juris Rn. 9; Beschluss vom 13.10.2021, VII ZR 295/20, juris Rn. 9; Beschluss vom 21.03.2022, VIa ZR 334/21, juris Rn. 13). Dementsprechend kann die vorgenannte Entscheidung entgegen der Auffassung der Klagepartei nicht einfach eins zu eins auf den Streitfall übertragen werden. Vielmehr hatte die dortige Klagepartei offenbar vorgetragen, dass „die KSR ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt“ (Hervorhebung nicht im Original) aktiviere. Bereits dieser Vortrag unterscheidet den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall signifikant vom Streitfall, in dem unstreitig ist, dass die KSR in (mindestens) 2% der Fahrten im Straßenverkehr aktiv ist. 2. Im Übrigen hält der Senat deshalb auch an seiner Auffassung fest, dass sich ein Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht feststellen lässt, weil das KBA die KSR teilweise nicht als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und dementsprechend von Rückrufen abgesehen hat, obwohl es die KSR in anderen von der Beklagten hergestellten Fahrzeugtypen mit teilweise demselben Dieselmotortyp beanstandet hat. Warum bei dieser Sachlage der Beklagten ein wenigstens billigendes Inkaufnehmen eines Gesetzesverstoßes, welches Voraussetzung für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 BGB ist, vorzuwerfen sein soll, erschließt sich nicht (BGH, Beschluss vom 13.10.2021, VII ZR 179/21, juris Rn. 23; Beschluss vom 10.11.2021, VII ZR 415/21, juris Rn. 37; Beschluss vom 12.01.2022, VII ZR 424/21, juris Rn. 38). Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klagepartei, es handele sich um „ganz offensichtlich falsches Verwaltungshandeln“ und „eine verwaltungsrechtswidrige und juristisch nicht zu vertretende Entscheidung“. Für bewusst rechtswidriges Handeln des KBA zeigt die Klagepartei keine Anhaltspunkte auf. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 709 Satz 2, 711 ZPO.