Beschluss
10 U 140/21
OLG Bamberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Käufer eines Neuwagens der Marke Porsche, Typ Cayenne Diesel, mit einem 3,0 Liter-V6-Dieselmotor kann bei der Darlegung der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung aus dem Rückruf von Fahrzeugen mit einem 8-Zylindermotor und 4,2 Liter Volumen durch das Kraftfahrtbundesamt nichts herleiten, da diese technisch nicht vergleichbar sind. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Käufer eines Neuwagens der Marke Porsche, Typ Cayenne Diesel, mit einem 3,0 Liter-V6-Dieselmotor kann bei der Darlegung der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung aus dem Rückruf von Fahrzeugen mit einem 8-Zylindermotor und 4,2 Liter Volumen durch das Kraftfahrtbundesamt nichts herleiten, da diese technisch nicht vergleichbar sind. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Antrag des Klägers vom 21.07.2022 auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 30.09.2021, Aktenzeichen 13 O 412/20, wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags die vorläufige Vollstreckung abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu festgesetzt. Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird auf bis zu abgeändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). I. Die Klagepartei nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch. Die Klagepartei erwarb am 09.10.2013 von einem Autohaus einen Neuwagen der Marke Porsche, Typ Cayenne Diesel zum Kaufpreis von (Anlage K 1a). Zum 11.08.2021 betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 169.492 km (Bl. 568). Das von der Beklagten zu 2) entwickelte und hergestellte Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten zu 1) entwickelten und hergestellten 3,0 Liter-V6-Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet (vgl. Anlage K 43). Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt betroffen (Bl. 568), die Beklagte zu 2) bietet jedoch eine sog. „freiwillige Servicemaßnahme“ für das Fahrzeug an. Die Klagepartei hat in erster Instanz vorgetragen, in dem von ihr erworbenen Fahrzeug käme mit Wissen und Wollen des Vorstands der (beiden) Beklagten mindestens eine unzulässige Ablage hat die Klagepartei in erster Instanz zuletzt beantragt, 1. 2. 3. 4. Die Beklagten sind dem Vortrag der Klagepartei in erster Instanz entgegengetreten und haben jeweils Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 30.09.2021 abgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die zulässige Berufung der Klagepartei, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Von der Beklagten zu 1) sei (mindestens) eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Motor verbaut worden, der von der Beklagten zu 2) in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut und das Fahrzeug derart in den Verkehr gebracht worden sei. Das Landgericht habe die Substantiierungsanforderungen an den klägerischen Vortrag als auch die sekundäre Darlegungslast der Beklagten verkannt. Die Klagepartei habe zu der Existenz der unzulässigen Abschalteinrichtungen in dem Motor des klägerischen Fahrzeugs und der sich daraus ergebenden Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten substantiiert vorgetragen. Das Landgericht habe demnach den klägerischen Vortrag in weiten Teilen übergangen. Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil und beantragen jeweils die Zurückweisung der Berufung. Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen. II. 1. Der Senat sieht keinen Anlass, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) in dem dort anhängigen Verfahren C-100/21 auszusetzen. Der Bundesgerichtshof hat die in dem Vorlagebeschluss des LG Ravensburg angesprochenen Fragen bereits geklärt und eine Vorlage an den EUGH mehrfach explizit abgelehnt (BGH, Beschluss vom 26.01.2022, VII ZR 516/21, BeckRS 2022, 3676; BGH Beschluss vom 23.03.2022, VII ZR 444/21, BeckRS 2022, 8312). Es entspricht der - für den Senat verbindlichen - höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die von der Klagepartei genannten Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind und nur die nationalen Gerichte berufen und in der Lage sind, die betreffenden EU-Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren (BGH, Beschluss vom 04.05.2022, VII ZR 656/21, BeckRS 2022, 11994 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10.02.2022, III ZR 87/21, NVwZ 2022, 896 Rn. 12 ff., 17). Die dem Gerichtshof vom Landgericht Ravensburg vorgelegten Fragen sind daher - und aus den nachfolgenden Gründen - im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, sodass das beim Gerichtshof anhängige Vorlageverfahren nicht vorgreiflich ist. a) Soweit der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 (ECLI:ECLI:EU:C:2022:420) eine von der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Ansicht vertritt, ist diese zum jetzigen Zeitpunkt weder für die deutschen Gerichte noch für den Gerichtshof der Europäischen Union rechtsverbindlich (ebenso OLG München, Beschluss vom 01.07.2022, 8 U 1671/22, juris Rn. 29). Vielmehr erteilt der EuGH von sich aus den Hinweis: „Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe der Generalanwältin oder des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richterinnen und Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet“. b) Auch die Würdigung der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 104/2022 vom 01.07.2022 zum Verfahren Via ZR 335/21 führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach sollen den Gerichten und den Berufungsgerichten, die nach Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts in dieser Rechtssache nunmehr auch aus Gründen der Gewähr effektiven Rechtsschutzes die vor ihnen eröffnete Tatsacheninstanz nicht schließen, sondern die Entscheidung des Gerichtshofs abwarten werden (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2022 - 4 W 4/22, juris Rn. 42 ff.), durch die auf den 21.11.2022 terminierte mündliche Verhandlung in der Sache (Az. VIa ZR 335/21) so bald als möglich im Anschluss an eine Entscheidung des Gerichtshofs höchstrichterliche Leitlinien an die Hand gegeben werden. Diese Mitteilung durch die Pressestelle des BGH signalisiert, dass der Bundesgerichtshof gewillt ist, das genannte Verfahren noch im Jahr 2022 zu verhandeln, und dabei davon ausgeht, dass in der Zwischenzeit eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vorliege. Eine wie auch immer geartete Bindungswirkung kommt dieser an die (Medien-) Öffentlichkeit gerichteten Mitteilung nicht zu. Die mitgeteilten Umstände sind allein für die Ermessensentscheidung der Gerichte im Rahmen einer Entscheidung nach § 148 ZPO (analog) von Bedeutung, indem das Gericht bei seiner Ermessensausübung die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen hat (BGH, Beschluss vom 07.05.1992, V ZR 192/91, NJW-RR 1992, 1149 (1150); BeckOK ZPO - Wendtland, Stand: 01.03.2022, § 148 ZPO Rn. 13). Dies zeigt auch die ausdrücklich in der Pressemitteilung zitierte Passage des Beschlusses des OLG Braunschweig vom 02.03.2022, Rn. 42 ff., welche gerade den rechtlichen Rahmen einer Ermessensentscheidung des Gerichts sowie den insoweit eingeschränkten Prüfungsmaßstab einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung behandelt. c) Überdies bliebe die Klage auch dann ohne Erfolg, wenn der Senat der Auffassung des Generalanwalts folgen würde, denn wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat fehlt es an der Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die Anknüpfungspunkt einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB sein könnte. Soweit in der Stellungnahme vom 21.07.2022 erstmals im Berufungsverfahren Ansprüche auch auf das Vorhandensein eines Thermofensters gestützt werden, wird dieser Vortrag außerhalb der Berufungsbegründungsfrist gehalten und ist - da die konkrete Ausgestaltung des Thermofensters nicht unstreitig ist - verspätet. III. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 30.09.2021, Aktenzeichen 13 O 412/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 09.06.2022 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers in der Stellungnahme vom 21.07.2022 zu dem Hinweisbeschluss des Senats, die der Senat zur Kenntnis genommen und erwogen hat, geben auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Insoweit sind nur die nachfolgenden ergänzenden Anmerkungen veranlasst: 1. Der Senat hat bereits in seinem Hinweisbeschluss (dort unter II. 1. lit. d) dargelegt, dass und warum die Klagepartei aus dem Rückruf von Fahrzeugen des Typs nichts für den Streitfall herleiten kann. Fahrzeuge mit einem 8-Zylindermotor und 4,2 Liter Volumen sind mit Fahrzeugen mit einem 6-Zylindermotor und 3,0 Liter Volumen technisch nicht vergleichbar. 2. Zur Bedeutung der „freiwilligen Servicemaßnahme“ hat sich der Senat bereits unter II. 1. lit b) des Hinweisbeschlusses verhalten. Entsprechendes gilt für die von der Klagepartei vorgetragenen Messwerte im realen Straßenverkehr (vgl. II. 1. lit. c). Die Stellungnahme vom 21.07.2022 zeigt insoweit keine neuen Gesichtspunkte auf. 3. Soweit in der Stellungnahme vom 21.07.2022 erstmals im Berufungsverfahren Ansprüche auch auf das Vorhandensein eines Thermofensters gestützt werden, wird dieser Vortrag außerhalb der Berufungsbegründungsfrist gehalten und ist - da die konkrete Ausgestaltung des Thermofensters nicht unstreitig ist - verspätet. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert ist für das Verfahren in erster Instanz auf die Stufe bis zu und für das Berufungsverfahren auf bis zu festzusetzen. Der Senat bewertet entgegen der Auf fassung der Klagepartei den Klage- bzw. Berufungsantrag Ziffer 3 nicht mit 10% des Kaufpreises, sondern ausgehend vom klägerischen Vorbringen lediglich mit insgesamt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2021, VI ZR 281/20, juris Rn. 7; Beschluss vom 23.05.2022, VIa ZR 205/21, juris Rn. 13). Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 709 Satz 2, 711 ZPO.