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Beschluss

5 U 416/21

OLG Bamberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet lediglich dazu, den Sachvortrag einer Partei und deren Rechtsausführungen zu berücksichtigen, nicht aber dazu der von der Partei vertretenen Rechtsansicht auch zu folgen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil vom 18.10.2022 wird kostenfällig zurückgewiesen. Es kann offen bleiben, ob die Anhörungsrüge zulässig ist, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Das rechtliche Gehör des Klägers ist nicht verletzt. 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet lediglich dazu, den Sachvortrag einer Partei und deren Rechtsausführungen zu berücksichtigen, nicht aber dazu der von der Partei vertretenen Rechtsansicht auch zu folgen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18.04.2018 - XII ZB 338/17, Tz. 5). 2. Der Senat hat sich in dem Urteil mit den Schlussanträgen des Generalanwalts R. auseinandergesetzt und die Ansicht vertreten, dass es im konkreten Fall auf die Frage des Drittschutzes der europarechtlichen Normen der RL 2007/46 nicht ankommt, weil - selbst wenn diese Normen drittschützenden Charakter hätten - der Kläger keinen Schaden erlitten hat. Was die Frage der Zulässigkeit der Anrechnung einer Nutzungsentschädigung anlangt, hat der Senat auch insoweit die Ansicht vertreten, dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht geboten ist. Die Schlussanträge des Generalanwalts R. vom 02.06.2022 in dem Verfahren des Gerichtshofs der Europäischen Union stehen der vom Senat vorgenommenen Anrechnung von Nutzungsersatz und der konkreten Art und Weise der Berechnung des Nutzungsersatzes nicht entgegen. Auch nach Ansicht des Generalanwalts ist es Sache der nationalen Gerichte, die Anrechnung des Nutzungsersatzes unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes auszugestalten. Diesen Anforderungen genügt die vom Senat vorgenommene und durch den Bundesgerichtshof (in ständiger Rechtsprechung) gebilligte Art und Weise der Bestimmung und Anrechnung des Nutzungsersatzes. Auch der Bundesgerichtshof hält in seinen Entscheidungen, die zeitlich nach der Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts R. ergangen sind, an der Anrechnung der Nutzungsentschädigung ohne weiteres fest (vgl. nur BGH, Urteil v. 26.09.2022 - VI ZR 474/21, Tz. 13, v. 17.10.2022 - VIa ZR 275/22, Tz. 11). Der Kläger vertritt demgegenüber lediglich eine andere Rechtsansicht, der der Senat nicht gefolgt ist. Dies stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.