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Beschluss

1 WF 110/01

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im vereinfachten Abänderungsverfahren nach § 655 ZPO sind Einwendungen nur hinsichtlich Zulässigkeit, Zeitpunkt der Abänderung, Berechnung des anzurechnenden Kindergeldes und Kostenentscheidung zulässig. • Eine Unterhaltsabänderung kann wegen unzureichendem Zugang der Aufforderungsschrift nicht vor dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem dem Antragsgegner der Abänderungsantrag zugegangen ist; eine rückwirkende Erhöhung vor diesem Zeitpunkt setzt die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB voraus. • In einem Anpassungsverfahren darf die behauptete Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht im Wege der Beschwerde im Sinne einer grundsätzlichen Herabsetzung der Unterhaltspflicht entschieden werden; hierfür ist die Abänderungsklage erforderlich. • Bei nachgewiesener Bedürftigkeit ist Prozesskostenhilfe auch im Beschwerdeverfahren zu bewilligen, Raten sind zu prüfen und gegebenenfalls auszusetzen.
Entscheidungsgründe
Beschränkte Überprüfbarkeit von Abänderungen im vereinfachten Verfahren über Kindergeldanrechnung • Im vereinfachten Abänderungsverfahren nach § 655 ZPO sind Einwendungen nur hinsichtlich Zulässigkeit, Zeitpunkt der Abänderung, Berechnung des anzurechnenden Kindergeldes und Kostenentscheidung zulässig. • Eine Unterhaltsabänderung kann wegen unzureichendem Zugang der Aufforderungsschrift nicht vor dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem dem Antragsgegner der Abänderungsantrag zugegangen ist; eine rückwirkende Erhöhung vor diesem Zeitpunkt setzt die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB voraus. • In einem Anpassungsverfahren darf die behauptete Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht im Wege der Beschwerde im Sinne einer grundsätzlichen Herabsetzung der Unterhaltspflicht entschieden werden; hierfür ist die Abänderungsklage erforderlich. • Bei nachgewiesener Bedürftigkeit ist Prozesskostenhilfe auch im Beschwerdeverfahren zu bewilligen, Raten sind zu prüfen und gegebenenfalls auszusetzen. Der Antragsteller begehrte die Abänderung einer früheren Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt, in der 110% des Regelbetrages abzüglich hälftigen Kindergeldes festgesetzt waren. Das Amtsgericht änderte die Urkunde und nahm ab 01.01.2001 nur eine teilweise Kindergeldanrechnung vor; höhere Anrechnungen wurden später gestaffelt vorgesehen. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein und rügte insbesondere die falsche Anrechnung und den falschen Beginn der Abänderung; er bestritt zudem den Zugang eines Aufforderungsschreibens und berief sich auf seine Leistungsunfähigkeit wegen Ausbildungsförderung. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde im vereinfachten Verfahren und die Reichweite der Einwendungen. Es entschied, dass nur der Beginn der Abänderung zu ändern war, weil das Abänderungsersuchen dem Antragsgegner erst am 09.03.2001 zugegangen sei. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist nach § 655 Abs. 5 ZPO statthaft; ihre Reichweite ist im vereinfachten Abänderungsverfahren begrenzt auf Zulässigkeit, Zeitpunkt der Abänderung, Berechnung der Kindergeldanrechnung und Kostenentscheidung. • Zeitpunkt der Wirkung: Nach §§ 655 Abs. 6, 646 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in Verbindung mit § 1613 Abs. 1 BGB setzt eine rückwirkende Abänderung vor Zugang des Abänderungsantrags den Eintritt des Verzugs voraus; da der Antragsgegner den Zugang des Aufforderungsschreibens bestritt, konnte keine wirksame Abänderung für den Zeitraum vor dem 01.03.2001 erfolgen. • Auslegung des Gesetzes zur Anpassung von Unterhaltstiteln: Die Regelung schränkt den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 655 ZPO ein; bei Anträgen, die erst im Monatsverlauf eingehen, kommt für den betreffenden Monat nur eine anteilige Kindergeldanrechnung in Betracht. • Leistungsunfähigkeit: Behauptete grundsätzliche Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kann im vereinfachten Anpassungsverfahren nicht zum Gegenstand einer weitgehenden Herabsetzung der Unterhaltspflicht gemacht werden; hierfür ist eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO bzw. § 656 ZPO erforderlich. • Prozesskostenhilfe: Bei hinreichender Erfolgsaussicht war dem bedürftigen Antragsgegner für das Beschwerdeverfahren prozesskostenhilfliche Beiordnung zu gewähren; die Kostenverteilung richtet sich nach § 91 ZPO und §§ 11 GKG, 118 Abs. 1 S.4 ZPO. Die Beschwerde des Antragsgegners hatte nur teilweise Erfolg: der Beginn der erhöhten Unterhaltsfestsetzung wurde auf den 01.03.2001 beschränkt, sodass der Kindesunterhalt ab diesem Datum auf 110% des Regelbetrages vermindert um das anteilige Kindergeld (derzeit 46 DM) festgesetzt wurde; die weitergehende Beschwerde, insbesondere die Einrede der Unterhaltsunfähigkeit, blieb unbegründet, da im vereinfachten Abänderungsverfahren nur eng umgrenzte Einwendungen zugelassen sind. Die übrigen Teile des angefochtenen Beschlusses blieben bestehen und die Beschwerde wurde insoweit zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden anteilig verteilt; dem bedürftigen Antragsgegner wurde prozesskostenhilflich ein Rechtsanwalt beigeordnet. Die Entscheidung stellt klar, dass rückwirkende Abänderungen vor dem Zugang des Abänderungsantrags nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1613 BGB möglich sind und dass substantiell begründete Leistungsunfähigkeitsvorwürfe in einem gesonderten Abänderungsverfahren zu verfolgen sind.