Beschluss
6 W 26/03
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung von Abschiebungshaft gegenüber einem 16-Jährigen war rechtswidrig, wenn die Ausländerbehörde nicht darlegt, dass mildere Mittel geprüft und ausgeschlossen wurden.
• Bei Minderjährigen besteht eine besondere Prüfpflicht der Behörde, auch geeignetere Unterbringungsmöglichkeiten (z. B. Jugendeinrichtungen) zu prüfen, bevor Abschiebungshaft angeordnet wird.
• Fehlt die gebotene Darstellung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung im Haftantrag, ist von einem Fehlen der Haftvoraussetzungen auszugehen; die Behörde hat in diesem Fall die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit von Abschiebungshaft bei Minderjährigen mangels Prüfung milderer Mittel • Die Anordnung von Abschiebungshaft gegenüber einem 16-Jährigen war rechtswidrig, wenn die Ausländerbehörde nicht darlegt, dass mildere Mittel geprüft und ausgeschlossen wurden. • Bei Minderjährigen besteht eine besondere Prüfpflicht der Behörde, auch geeignetere Unterbringungsmöglichkeiten (z. B. Jugendeinrichtungen) zu prüfen, bevor Abschiebungshaft angeordnet wird. • Fehlt die gebotene Darstellung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung im Haftantrag, ist von einem Fehlen der Haftvoraussetzungen auszugehen; die Behörde hat in diesem Fall die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Betroffene wurde am 25. Juni 2003 vom Amtsgericht für bis zu drei Monate in Abschiebungshaft genommen; die sofortige Wirksamkeit wurde angeordnet. Das Landgericht wies eine sofortige Beschwerde der Betroffenen am 11. Juli 2003 zurück; nach einer späteren Aufhebung der Haftanordnung durch das Landgericht begehrt die Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung. Die Betroffene war zur Zeit der Haftanordnung 16 Jahre alt. Die Ausländerbehörde legte im Haftantrag nicht dar, warum mildere Mittel nicht in Betracht kamen. Nachträglich stellte sich heraus, dass eine Unterbringung in einer betreuenden Jugendeinrichtung auf ihre Entlassung hin möglich gewesen wäre. Die Behörde begründete die Haft nicht mit konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten für eine konkrete Gefährdung durch Drittpersonen; eine solche Gefahr hätte bei der Auswahl des Heimplatzes berücksichtigt werden können. • Rechtswidrigkeit der Haftanordnung: Die Haftvoraussetzungen lagen von Anfang an nicht vor, weil die Betroffene minderjährig war und die Behörde keine Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Darstellung milderer Mittel vorgenommen hat. • Besondere Schutzpflichten gegenüber Minderjährigen: Minderjährige sind durch Abschiebungshaft besonders betroffen; daher hat die Verwaltungsbehörde alle weniger einschneidenden Möglichkeiten zu prüfen und im Haftantrag nachvollziehbar darzulegen. • Unterbringung als milderes Mittel: Konkret kam die Unterbringung in geeigneten Jugendeinrichtungen in Betracht; das Jugendamt konnte die Betroffene nachträglich sofort in eine betreuende Einrichtung aufnehmen, sodass die mögliche Alternative realisierbar war. • Fehlende tatsächliche Grundlage für Fluchtgefahr durch Dritte: Die behauptete Gefahr, die Betroffene könne durch Zuhälter entzogen werden, war nicht substantiell dargelegt; selbst bei Bedenken hätte die Auswahl des Heimplatzes Abhilfe schaffen können. • Kostenfolge: Weil die Voraussetzungen für den Haftantrag von vornherein fehlten, sind der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Betroffenen gemäß § 16 Abs. 1 FEVG aufzuerlegen. Das Gericht stellte fest, dass die Anordnung der Abschiebungshaft rechtswidrig war. Die Haftanordnung gegenüber der 16-jährigen Betroffenen war nicht verhältnismäßig, weil die Ausländerbehörde nicht dargelegt hat, dass mildere Mittel geprüft und ausgeschlossen wurden; eine Unterbringung in einer betreuenden Jugendeinrichtung war möglich. Die Behörde hätte die besonderen Schutzpflichten gegenüber Minderjährigen beachten und konkret begründen müssen, warum Haft erforderlich sei. Folglich wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen auferlegt.