Beschluss
6 W 26/03
Oberlandesgericht Braunschweig, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Anordnung von Abschiebungshaft (Sicherungshaft) gegenüber der Betroffenen durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 25. Juni 2003, aufrechterhalten durch Beschluss des Landgerichts ... vom 11. Juli 2003, rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen hat die Antragstellerin zu tragen. Gründe 1 Durch Beschluss vom 25. Juni 2003 ist die Betroffene für die Dauer von höchstens 3 Monaten in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen worden; zugleich ist die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet worden. Die hiergegen von der Betroffenen eingelegte sofortige Beschwerde ist durch Beschluss des Landgerichts ... vom 11. Juli 2003 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Betroffene weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem das Landgericht ... mit Beschluss vom 20. August 2003 die Anordnung der Abschiebungshaft aufgehoben und sich dadurch das beim Oberlandesgericht anhängige Rechtsmittel erledigt hat, begehrt die Betroffene festzustellen, dass ihre Inhaftierung rechtswidrig gewesen sei. 2 Der Antrag ist begründet. Denn die Voraussetzungen für eine Haftanordnung lagen von vorn herein nicht vor, weil die Betroffene zu jener Zeit erst 16 Jahre alt war und die Antragstellerin in ihrem Haftantrag nicht dargelegt hatte, warum mildere Mittel zur Vermeidung von Abschiebungshaft nicht in Frage kamen, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unberücksichtigt geblieben war. Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Beschl. v. 11.09.2002 - 16 Wx 164/02) hat dazu folgende - vom Senat geteilte - Ausführungen gemacht: „Gerade Minderjährige werden, von der Vollziehung einer Haftanordnung erheblich betroffen und können hierdurch dauerhafte psychische Schäden davontragen. Nach dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allen Verwaltungshandelns, der die Ausländerbehörde in jedem Falle zwingt, das Abschiebungsverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben und unverzüglich die notwendigen Vorbereitungen für die Abschiebung zu treffen, ist die Verwaltungsbehörde im Falle Minderjähriger darüber hinaus verpflichtet, alle Möglichkeiten zu prüfen, die auf mildere und weniger einschneidende Weise die beabsichtigte Abschiebung sichern können.“ Als milderes Mittel zur Vermeidung der Abschiebungshaft kam vorliegend insbesondere die Unterbringung in geeigneten Jugendeinrichtungen in Frage. Dass derartige mildere Mittel von der Verwaltung geprüft wurden und warum sie im Einzelfall nicht in Betracht kommen, ist von der Verwaltung bereits in ihrem Haftantrag ausführlich darzustellen. Fehlt es hieran, so ist davon auszugehen, dass die Verwaltung die erforderliche Prüfung unterlassen hat und dass daher die Haftvoraussetzungen derzeit nicht vorliegen (OLG Köln, Beschl. v. 11.09.2002 - 16 Wx 164/02; OLG Köln NVwZ-Beilage I 2003, 48). 3 Vorliegend ist durch das Ausländeramt nicht erkennbar geprüft worden, ob die Betroffene in einer geeigneten Jugendeinrichtung untergebracht werden kann. Wie sich nachträglich herausgestellt hat, wäre eine derartige Maßnahme ohne weiteres möglich gewesen. So konnte das Jugendamt der Stadt ... die Betroffene auf ihre Entlassung hin sofort in einer betreuenden Jugendeinrichtung unterbringen. 4 Der Prüfungspflicht der Verwaltungsbehörde stand auch die Gefahr nicht entgegen, die Betroffene werde ohne die Anordnung von Abschiebungshaft durch Zuhälter an einen anderen Ort gebracht und so dem Zugriff der Behörden entzogen werden. Zum einen ist eine tatsächliche Grundlage für eine derartige Sorge der Ausländerbehörde nicht ersichtlich und zum anderen hätte einer entsprechenden Gefährdung bei der Auswahl des Heimplatzes Rechnung getragen werden können. 5 Da die Voraussetzungen für einen Haftantrag von Anfang an fehlten, waren der Antragstellerin gem. § 16 Abs. 1 FEVG (vgl. KG FGPrax 1998, 199 mwN) auch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Betroffenen aufzuerlegen. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE592742004&psml=bsndprod.psml&max=true