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Beschluss

2 W 107/03

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine auflösend bedingte Vereinbarung der Gütertrennung ist materiell wirksam, kann aber nur eintragungsfähig sein, wenn Dritte durch die Registereintragung klar erkennen können, welche güterrechtliche Lage besteht. • Das Güterrechtsregister erfüllt eine umfassende Publikationsfunktion; eintragungsfähig sind Vereinbarungen mit Außenwirkung, nicht lediglich rein innerliche Regelungen. • Bedingte oder befristete Vereinbarungen sind grundsätzlich eintragungsfähig, soweit die Bedingung oder Befristung für Dritte ohne weitere Klärung erkennbar und hinreichend bestimmt ist. • Eine auflösend bedingte Gütertrennung, deren Bedingung unbestimmt und auslegungsbedürftig ist, ist nicht eintragungsfähig, weil Dritte nicht verlässlich feststellen können, ob die Bedingung eingetreten ist.
Entscheidungsgründe
Nicht eintragungsfähig: Auflösend bedingte Gütertrennung bei unbestimmter Bedingung • Eine auflösend bedingte Vereinbarung der Gütertrennung ist materiell wirksam, kann aber nur eintragungsfähig sein, wenn Dritte durch die Registereintragung klar erkennen können, welche güterrechtliche Lage besteht. • Das Güterrechtsregister erfüllt eine umfassende Publikationsfunktion; eintragungsfähig sind Vereinbarungen mit Außenwirkung, nicht lediglich rein innerliche Regelungen. • Bedingte oder befristete Vereinbarungen sind grundsätzlich eintragungsfähig, soweit die Bedingung oder Befristung für Dritte ohne weitere Klärung erkennbar und hinreichend bestimmt ist. • Eine auflösend bedingte Gütertrennung, deren Bedingung unbestimmt und auslegungsbedürftig ist, ist nicht eintragungsfähig, weil Dritte nicht verlässlich feststellen können, ob die Bedingung eingetreten ist. Die Eheleute schlossen einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten, die auflösend bedingt ist: Mit der Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes und damit verbundener Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit eines Ehegatten soll wieder die Zugewinngemeinschaft gelten. Der Notar beantragte die Eintragung der bedingten Gütertrennung ins Güterrechtsregister. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts verweigerte die Eintragung wegen mangelnder Eintragungsfähigkeit der bedingten Regelung; das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Die Ehegatten legten weitere Beschwerde ein und rügten, die Vereinbarung entfalte Außenwirkung und sei daher eintragungsfähig. • Rechtslage: Das Gesetz regelt Eintragung und Wirkungen (vgl. §§ 1558 ff., § 1412 BGB); das Register hat eine umfassende Publikationsfunktion zur Erleichterung des Rechts- und Geschäftsverkehrs. • Grundsatz: Eintragungsfähig sind güterrechtliche Vereinbarungen, die Außenwirkung haben und die Rechtsstellung gegenüber Dritten beeinflussen können; rein innerliche Regelungen ohne Bedeutung für den Rechtsverkehr sind nicht eintragungsfähig. • Bedingungen/Befristungen: Eheverträge dürfen materiell rechtlich Bedingungen und Fristen enthalten und sind grundsätzlich wirksam; dies steht der Eintragungsfähigkeit nicht per se entgegen. • Prüfung der konkreten Klausel: Die hier vereinbarte auflösend bedingte Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft knüpft an die Aufgabe oder Einschränkung einer Berufstätigkeit infolge Geburt eines weiteren Kindes; diese Formulierung ist unbestimmt und auslegungsbedürftig. • Erkennbarkeit für Dritte: Wegen der unklaren Begriffe (Art und Umfang der Einschränkung, Fristen, Zeitpunkt des Bedingungseintritts) kann ein Dritter durch Registereinsicht nicht zuverlässig feststellen, welcher Güterstand gegenwärtig gilt. • Abwägung: Die Interessen der Ehegatten an Vorausregelungen und die Interessen Dritter an klarer Registerauskunft bedürfen Ausgleichs; bei nicht erkennbarer Bedingung überwiegt das Interesse des Rechtsverkehrs an Klarheit. • Ergebnis der Anwendung: Aufgrund der fehlenden Bestimmtheit und der damit verbundenen Unmöglichkeit für Dritte, den aktuellen Güterstand zu erkennen, ist die konkrete auflösend bedingte Vereinbarung nicht eintragungsfähig. Die weitere Beschwerde der Antragsteller wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die bedingte Formulierung der auflösenden Gütertrennung ist zwar materiell wirksam, aber wegen Unbestimmtheit der Bedingung nicht eintragungsfähig, weil das Güterrechtsregister seine Publikations- und Verkehrsschutzfunktion nur erfüllen kann, wenn Dritte durch Einsicht verlässlich erkennen können, welcher Güterstand gilt. Die Verfügung der Rechtspflegerin und der Beschluss des Landgerichts, die Eintragung zu versagen, bleiben bestehen. Kosten und Geschäftswert wurden entsprechend festgesetzt.