Beschluss
1 WF 95/04
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Großeltern sind nachrangig gegenüber den Eltern; eine Auskunftspflicht nach § 1605 Abs.1 BGB setzt eine bestehende Unterhaltspflicht des Auskunftspflichtigen voraus.
• § 93d ZPO kommt nur in Betracht, wenn der in Anspruch Genommene zur Auskunft verpflichtet war; die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn zunächst die Leistungsunfähigkeit der vorrangig Verpflichteten darzulegen ist.
• Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels trifft die unterlegene Partei nach § 97 Abs.1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Keine elterliche Rangnachteiligung zugunsten der Großeltern ohne Nachweis der Elterlichen Leistungsunfähigkeit • Großeltern sind nachrangig gegenüber den Eltern; eine Auskunftspflicht nach § 1605 Abs.1 BGB setzt eine bestehende Unterhaltspflicht des Auskunftspflichtigen voraus. • § 93d ZPO kommt nur in Betracht, wenn der in Anspruch Genommene zur Auskunft verpflichtet war; die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn zunächst die Leistungsunfähigkeit der vorrangig Verpflichteten darzulegen ist. • Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels trifft die unterlegene Partei nach § 97 Abs.1 ZPO. Der Antragsteller, Enkel der Antragsgegner, lebt bei seiner Mutter. Gegen seinen Vater besteht ein Unterhaltstitel, es wird jedoch kein Unterhalt gezahlt. Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage gegen die Großeltern zur Auskunft über Einkünfte und zur Zahlung von Unterhalt sowie eine einstweilige Anordnung zur Zahlung von 135 € monatlich; später nahm er beide Anträge zurück und begehrte die Auferlegung der Kosten den Antragsgegnern. Das Amtsgericht legte die Kosten dem Antragsteller auf; dieser erhob sofortige Beschwerde mit Verweis auf § 93d ZPO. • Zulässigkeit des Rechtsmittels wurde bejaht, materiell blieb die Beschwerde erfolglos. • Nach § 1605 Abs.1 BGB ist eine Auskunftspflicht nur gegeben, wenn eine Unterhaltspflicht dem Grunde nach besteht; die Auskunftsnorm des § 93d ZPO setzt somit voraus, dass der Geforderte überhaupt unterhaltspflichtig ist. • Nach § 1606 Abs.2 BGB haben die Eltern Vorrang vor Großeltern; eine Unterhaltspflicht der Großeltern kommt nur in Betracht, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind. • Die Leistungsfähigkeit der Eltern ist unabhängig vom Einkommen der Großeltern zu prüfen; ein Vergleich der Einkommen zwischen Eltern und Großeltern bestimmt die vorrangige Unterhaltspflicht nicht. • Der Antragsteller hätte substantiiert darlegen und ggfls. glaubhaft machen müssen, dass die Mutter nicht in der Lage ist, den Unterhaltsbedarf zu decken; entsprechender Vortrag erfolgte erst nach Auskunftseinholung und ergab kein Leistungsunvermögen (Nettoeinkommen der Mutter ca. 1.465,97 €). • Daher war § 93d ZPO nicht einschlägig und das Amtsgericht durfte nach § 269 Abs.3 ZPO die Kosten dem Antragsteller auferlegen. • Die Kostenentscheidung entspricht auch § 97 Abs.1 ZPO, da die Beschwerde ohne Erfolg blieb; der Beschwerdewert wurde gem. § 20 Abs.2 GKG festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigte die Kostenauferlegung zu Lasten des Antragstellers. Begründet wurde dies damit, dass die Großeltern nur nachrangig haften und zunächst die Leistungsunfähigkeit der vorrangigen Eltern darzulegen gewesen wäre. Eine Auskunftspflicht nach § 1605 BGB und damit die Anwendung von § 93d ZPO lag nicht vor, weil keine bestandene Unterhaltspflicht der in Anspruch genommenen Personen nachgewiesen wurde. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Beschwerdewert wurde auf 1.620,00 € festgesetzt.