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Beschluss

2 W 268/04

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuständigkeit für die besondere amtliche Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments bleibt bei dem Amtsgericht, das die Verwahrung vor der Eröffnung übernommen hatte (§ 2273 BGB, § 2258a BGB). • Die Spezialregel des § 2273 BGB geht der allgemeinen Zuständigkeitsregel des § 2261 BGB vor; das Nachlassgericht des ersten Erbfalls erlangt dadurch nicht automatisch Verwahrzuständigkeit. • Die örtliche Zuständigkeit für die Weiterverwahrung ist gemäß § 5 FGG dem Oberlandesgericht zu klären, wenn Amtsgerichte darüber uneinig sind.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit für Weiterverwahrung gemeinschaftlichen Testaments • Die Zuständigkeit für die besondere amtliche Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments bleibt bei dem Amtsgericht, das die Verwahrung vor der Eröffnung übernommen hatte (§ 2273 BGB, § 2258a BGB). • Die Spezialregel des § 2273 BGB geht der allgemeinen Zuständigkeitsregel des § 2261 BGB vor; das Nachlassgericht des ersten Erbfalls erlangt dadurch nicht automatisch Verwahrzuständigkeit. • Die örtliche Zuständigkeit für die Weiterverwahrung ist gemäß § 5 FGG dem Oberlandesgericht zu klären, wenn Amtsgerichte darüber uneinig sind. Ehepaar setzte ein gemeinschaftliches Testament. Nach dem Tod der zuerst Verstorbenen stritten das Amtsgericht Braunschweig (ursprüngliches Verwahrgericht) und das Amtsgericht Oldenburg in Holstein (Nachlassgericht des ersten Erbfalls) darüber, welches Gericht die besondere amtliche Weiterverwahrung des Testaments übernehmen soll. Oldenburg verneinte seine Zuständigkeit und berief sich auf entgegenstehende Rechtsprechung; Braunschweig verwies auf andere Entscheidungen und legte die Frage dem Oberlandesgericht Braunschweig gem. § 5 FGG zur Entscheidung vor. Es ging allein um die örtliche Zuständigkeit zur Weiterverwahrung, nicht um inhaltliche Teile des Nachlasses. • Vorlage zulässig nach § 5 FGG; der 2. Zivilsenat des OLG Braunschweig ist zuständig, weil das ursprünglich verwahrende Amtsgericht in seinen Bezirk fällt. • Streit in Rechtsprechung und Literatur: eine Ansicht leitet Zuständigkeit aus § 2261 Satz 2 BGB für das Nachlassgericht des ersten Erbfalls her; die Gegenauffassung nimmt an, die Verwahrzuständigkeit bleibe beim bisherigen verwahrenden Amtsgericht. • Das OLG folgt der Auffassung, dass § 2273 BGB als Spezialregelung für gemeinschaftliche Testamente der allgemeinen Vorschrift des § 2261 BGB vorgeht. • § 2273 Abs. 2 BGB verlangt die Rückführung eines eröffneten gemeinschaftlichen Testaments in die besondere amtliche Verwahrung des vorher verwahrenden Gerichts; die Zuständigkeit leitet sich aus § 2258a BGB. • Ein Nachlassgericht des ersten Erbfalls erwirbt keine Zuständigkeit für die Verwahrung, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist und der Wille des Testierenden, ein bestimmtes Amtsgericht zu benennen, sonst umgangen würde. • Praktische Erwägungen zugunsten der Kontinuität sprechen ebenfalls dafür, die Verwahrung beim ursprünglichen Amtsgericht zu belassen; Nachteile durch Übersendung sind gering. Der Senat bestimmt, dass das Amtsgericht Braunschweig für die weitere besondere amtliche Verwahrung des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute vom 30. Mai 1996 zuständig ist. Begründet wird dies damit, dass § 2273 BGB als spezielle Regelung für gemeinschaftliche Testamente vor § 2261 BGB zurücktritt und das Gesetz die Zuständigkeit ausdrücklich dem zuvor verwahrenden Amtsgericht zuweist. Das Nachlassgericht, das für den ersten Erbfall zuständig ist, erlangt dadurch nicht automatisch Verwahrzuständigkeit. Zudem spricht die Kontinuität der Verwahrung beim ursprünglichen Amtsgericht dafür, den Willen der Testierenden und eine durchgehende Handhabung zu wahren.