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Beschluss

1 Ss (S) 5/05

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens ist Verteidigerbeiordnung nach § 418 Abs.4 StPO erforderlich, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten ist. • Die Erwartung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten ist fortlaufend zu prüfen und kann sich erst im Verlauf der Verhandlung ergeben. • Wird erst nach dem letzten Wort des Angeklagten klar, dass eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verhängt werden soll, ist die Hauptverhandlung zu unterbrechen, ein Pflichtverteidiger beizuordnen und die wesentlichen Teile der Verhandlung zu wiederholen. • Fehlt die erforderliche Beiordnung, begründet dies den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Fehlende Pflichtverteidigerbeiordnung im beschleunigten Verfahren bei zu erwartender Freiheitsstrafe ≥ 6 Monate • Zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens ist Verteidigerbeiordnung nach § 418 Abs.4 StPO erforderlich, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten ist. • Die Erwartung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten ist fortlaufend zu prüfen und kann sich erst im Verlauf der Verhandlung ergeben. • Wird erst nach dem letzten Wort des Angeklagten klar, dass eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verhängt werden soll, ist die Hauptverhandlung zu unterbrechen, ein Pflichtverteidiger beizuordnen und die wesentlichen Teile der Verhandlung zu wiederholen. • Fehlt die erforderliche Beiordnung, begründet dies den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der Angeklagte wird beschuldigt, gemeinsam mit weiteren Personen am 06.09.2004 in einem Warenhaus Kosmetikartikel gestohlen zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragt das beschleunigte Verfahren; der Jugendrichter setzt umgehend Termin an, weil ein Mitbeschuldigter heranwachsend war. In der Hauptverhandlung erscheint kein Verteidiger für den Angeklagten. Das Amtsgericht verurteilt den Angeklagten in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Der Angeklagte legt durch seinen später bestellten Verteidiger Revision ein mit der Rüge, dass die Verhandlung ohne Beiordnung eines Pflichtverteidigers hätte stattfinden dürfen. Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützt die Revision. • Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet; die Verfahrensrüge greift durch und führt zum absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO. • Nach § 418 Abs.4 StPO ist im beschleunigten Verfahren ein Verteidiger hinzuzuziehen, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten ist. • Die Einschätzung, ob eine solche Strafe zu erwarten ist, ist eine fortlaufende, überschlägige Prognoseentscheidung des Gerichts, die auch während der Verhandlung und bis zur Urteilsberatung zu treffen ist. • Ergibt sich erst kurz vor oder während der Urteilsberatung, dass eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu verhängen ist, muss das Gericht die Hauptverhandlung unterbrechen, dem Angeklagten einen Verteidiger bestellen und die wesentlichen Teile der Verhandlung wiederholen. • Im vorliegenden Fall hätte aufgrund des Plädoyers der Staatsanwaltschaft, der sechs Monate Freiheitsstrafe beantragte, zumindest die Bestellung eines Verteidigers nahegelegen; da dies nicht erfolgte, liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt. • Folglich ist das Urteil auf die zulässige Sprungrevision hin gemäß § 353 StPO aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs.2 StPO zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten ist begründet; das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 07.10.2004 ist insoweit aufzuheben, als der Angeklagte betroffen ist, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Braunschweig zurückzuverweisen. Begründet ist dies darin, dass im beschleunigten Verfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen gewesen wäre, sobald ersichtlich war, dass eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu verhängen ist; diese Beiordnung unterblieb, so dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO vorliegt. Die endgültige Kostenentscheidung bleibt offen, bis über das Rechtsmittel in der neuen Verhandlung entschieden ist.