Beschluss
2 W 225/04
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gemeinschaftliches Testament von Nichtehegatten kann nach § 2265 BGB im Wege der Umdeutung in wirksame Einzeltestamente aufrechterhalten werden.
• Auch wechselbezügliche Verfügungen in einem formnichtigem gemeinschaftlichen Testament können durch Umdeutung wirksam werden, wenn der hypothetische Erblasserwille dies ergibt.
• Die Vererblichkeit einer Nacherbenanwartschaft ist nach § 2108 Abs. 2 S.1 BGB zu vermuten; die Beweislast für einen entgegenstehenden Willen trägt derjenige, der dies behauptet.
• Eine Anfechtung wegen Rechtsirrtums ist nur erfolgreich, wenn der Anfechtungsgegner Tatsachen darlegt, die einen relevanten Irrtum beim Testierenden belegen.
Entscheidungsgründe
Umdeutung gemeinschaftlichen Testaments: Wirksame wechselbezügliche Vor- und Nacherbschaft und vererbbare Nacherbenanwartschaft • Ein gemeinschaftliches Testament von Nichtehegatten kann nach § 2265 BGB im Wege der Umdeutung in wirksame Einzeltestamente aufrechterhalten werden. • Auch wechselbezügliche Verfügungen in einem formnichtigem gemeinschaftlichen Testament können durch Umdeutung wirksam werden, wenn der hypothetische Erblasserwille dies ergibt. • Die Vererblichkeit einer Nacherbenanwartschaft ist nach § 2108 Abs. 2 S.1 BGB zu vermuten; die Beweislast für einen entgegenstehenden Willen trägt derjenige, der dies behauptet. • Eine Anfechtung wegen Rechtsirrtums ist nur erfolgreich, wenn der Anfechtungsgegner Tatsachen darlegt, die einen relevanten Irrtum beim Testierenden belegen. Die Erblasserin und ihre Tochter errichteten 1968 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Vorerben auf Lebenszeit und als Nacherben die Schwestern der Erblasserin bestimmten; als Ersatznacherbe wurde ein dritter, familienfremder Dritter benannt. Mehrere der benannten Nacherben sind vorverstorben; der Antragsteller macht als Nacherbe Ansprüche geltend. Der Antragsteller beantragte Einziehung eines Erbscheins, da die ursprüngliche Erbin nur Vorerbin gewesen sei. Die Antragsgegnerin behauptet, das Testament sei unwirksam und die gesetzliche Erbfolge habe gegolten; sie rügt die Auslegung und erklärt Anfechtung wegen Irrtums. Amtsgericht und Landgericht erkannten auf Ausstellung eines Erbscheins zugunsten des Antragstellers; die Antragsgegnerin legte weitere Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde nach § 27 Abs.1 S.1 FGG ist statthaft, in der Sache blieb sie jedoch erfolglos. • Umdeutung nach § 2265 BGB: Das Landgericht durfte das gemeinschaftliche Testament der Nichtehegatten als inhaltsgleiche Einzeltestamente umdeuten, weil dem hypothetischen Willen der Testierenden Rechnung zu tragen ist und kein Verbot der Umdeutung besteht. • Wechselbezüglichkeit: Aus Wortlaut und Begleitumständen (gemeinsame einheitliche Regelung von Vor- und Nacherbschaft, finanzielle Abhängigkeiten, beabsichtigte Rückführung von Zuwendungen) folgt, dass die Verfügungen wechselbezüglich sind; daher war die Umdeutung auch hinsichtlich Wechselbezüglichkeit zulässig. • Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft: Nach § 2108 Abs.2 S.1 BGB besteht die Vermutung der Vererblichkeit; die Antragsgegnerin hat keinen ausreichenden Beleg dafür vorgetragen, dass die Erblasserin die Vererblichkeit ausschließen wollte. Die bloße Benennung eines Ersatznacherben reicht hierfür nicht aus. • Anfechtung wegen Rechtsirrtums: Die behauptete Anfechtung durch die Antragsgegnerin greift nicht, weil keine Tatsachen ersichtlich sind, die einen relevanten Rechts- oder Tatsachenirrtum der Erblasserin oder ihrer Tochter beim Abfassen des Testaments belegen würden. • Kosten und Streitwert: Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Beschwerdewert wurde bis 25.000 Euro festgesetzt. Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat zu Recht das formnichtigte gemeinschaftliche Testament nach § 2265 BGB im Wege der Umdeutung als wirksame einzeltestamentarische Verfügungen ausgelegt und insoweit auch Wechselbezüglichkeit bejaht. Die Nacherbenanwartschaft wurde als vererblich angesehen, weil die Antragsgegnerin keinen entgegenstehenden Willen der Erblasserin beweisen konnte. Die Anfechtung des Testaments wegen Rechtsirrtums blieb erfolglos. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdewert wurde bis 25.000,00 Euro festgesetzt.