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Urteil

1 U 18/05

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Messe "Harz und Heide" handelt es sich nicht um eine Freizeitveranstaltung i.S. von § 312 Abs.1 Satz1 Nr.2 BGB; ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift steht dem Käufer nicht zu. • Wird die Wirksamkeit eines Kaufvertrags von der Bewilligung behördlicher Fördermittel abhängig gemacht, begründet der schwebend unwirksame Vertrag eine Pflicht der Parteien, alles Erforderliche zur Herbeiführung der Bewilligung zu tun. • Verhindert der Käufer durch Unterlassen (Nichtstellung eines Förderantrags) den Eintritt der aufschiebenden Bedingung entgegen Treu und Glauben, gilt die Bedingung nach § 162 Abs.1 BGB als eingetreten. • Leistet der Käufer die Annahme der verkauften Sache nicht, liegt Annahmeverzug vor; Ansprüche auf Kaufpreis und Verzugszinsen sind entsprechend zuzusprechen.
Entscheidungsgründe
Kein Widerruf bei Messekauf; Treuwidrige Verhinderung von Fördermittelbewilligung • Bei der Messe "Harz und Heide" handelt es sich nicht um eine Freizeitveranstaltung i.S. von § 312 Abs.1 Satz1 Nr.2 BGB; ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift steht dem Käufer nicht zu. • Wird die Wirksamkeit eines Kaufvertrags von der Bewilligung behördlicher Fördermittel abhängig gemacht, begründet der schwebend unwirksame Vertrag eine Pflicht der Parteien, alles Erforderliche zur Herbeiführung der Bewilligung zu tun. • Verhindert der Käufer durch Unterlassen (Nichtstellung eines Förderantrags) den Eintritt der aufschiebenden Bedingung entgegen Treu und Glauben, gilt die Bedingung nach § 162 Abs.1 BGB als eingetreten. • Leistet der Käufer die Annahme der verkauften Sache nicht, liegt Annahmeverzug vor; Ansprüche auf Kaufpreis und Verzugszinsen sind entsprechend zuzusprechen. Die Klägerin schloss mit den Beklagten auf der Messe "Harz und Heide" am 28.05.2003 einen Kaufvertrag über eine Solarbrauchwasserheizungsanlage zum Preis von 7.238,00 €; der Vertrag sollte nur unter aufschiebender Bedingung der Bewilligung von Solarfördermitteln durch das BAFA gelten. Die AGB verpflichteten den Käufer, einen ordnungsgemäßen Antrag zu stellen. Die Beklagten erklärten kurz nach Vertragsschluss, den Vertrag gekündigt bzw. gemäß § 312 BGB widerrufen zu haben, weil die Messe eine Freizeitveranstaltung gewesen sei. Die Klägerin verlangte daraufhin Zahlung des Kaufpreises gegen Auslieferung sowie Feststellung des Annahmeverzugs. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagten beriefen erfolglos. Das OLG bestätigte, dass weder ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs.1 Nr.2 BGB bestand noch die Bedingung die Wirksamkeit des Vertrags verhindert habe, weil die Beklagten den Förderantrag nicht gestellt und damit den Bedingungseintritt treuwidrig verhindert hätten. • Widerrufsrecht nach § 312 Abs.1 Satz1 Nr.2 BGB: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt dies voraus, dass Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung organisatorisch so verwoben sind, dass der Kunde in eine unkritische Freizeitstimmung versetzt wird und sich den Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann. Die Harz und Heide Messe wies zwar Freizeitcharakter auf, aber keine Organisationsform, die ein Entziehen schwer machte; Besucher konnten die Hallen verlassen und dem Freizeitprogramm anderswo nachgehen. Deshalb lag keine Freizeitveranstaltung i.S. der Vorschrift vor und kein Widerrufsrecht. • Wirksamkeitsbedingung und § 162 Abs.1 BGB: Die aufschiebende Bedingung (Fördermittelbewilligung) gilt als eingetreten, weil die Beklagten durch Unterlassen (Nichtstellung des Antrags) objektiv kausal und subjektiv treuwidrig den Eintritt verhindert haben. Die Klägerin wies durch eine BAFA-Auskunft nach, dass die Anlage förderfähig war. Die Verpflichtung der Beklagten, den Antrag zu stellen, folgte sowohl aus Ziffer VI der AGB als auch aus der Mitwirkungspflicht bei schwebend unwirksamen Rechtsgeschäften nach § 242 BGB. • Treu- und Mitwirkungspflicht: Selbst bei schwebend unwirksamen Verträgen begründet § 242 BGB eine Pflicht, erforderliche Schritte zur Herbeiführung behördlicher Bewilligungen zu unternehmen. Durch das bewusste Unterlassen des Antrags trugen die Beklagten das Risiko ihres Rechtsirrtums selbst und handelten treuwidrig im Sinne des § 162 Abs.1 BGB. • Annahmeverzug und Verzugszinsen: Da die Beklagten die Entgegennahme der Leistung und Zahlung ungerechtfertigt verweigerten, trat Annahmeverzug ein (§§ 293, 295, 298 BGB). Der Zinsanspruch der Klägerin ergab sich aus §§ 280 Abs.1, 286 Abs.2 Nr.3, 288 Abs.1 BGB. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klage auf Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Feststellung des Annahmeverzugs war erfolgreich, weil kein Widerrufsrecht nach § 312 Abs.1 Nr.2 BGB bestand und die Beklagten durch das Unterlassen der Antragstellung die Bewilligung der Solarfördermittel treuwidrig verhinderten, sodass die Bedingung gemäß § 162 Abs.1 BGB als eingetreten gilt. Zudem befinden sich die Beklagten im Annahmeverzug, weshalb die Klägerin Anspruch auf Kaufpreis und Verzugszinsen hat. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.