Urteil
8 U 158/05
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelhafter Bauleistung umfasst sowohl Mangelbeseitigungskosten als auch einen merkantilen Minderwert.
• Ein bereits rechtskräftig entschiedener Teilbetrag hindert nicht die Geltendmachung einer im einheitlichen Schadensersatzanspruch noch nicht rechtskräftig entschiedenen Position.
• Für bezifferbare Folge- und Beseitigungskosten sind nachvollziehbare, spezifizierte Sachverständigengutachten erforderlich; pauschale Schätzungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen mangelhafter Bauausführung einschließlich merkantilen Minderwerts • Der Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelhafter Bauleistung umfasst sowohl Mangelbeseitigungskosten als auch einen merkantilen Minderwert. • Ein bereits rechtskräftig entschiedener Teilbetrag hindert nicht die Geltendmachung einer im einheitlichen Schadensersatzanspruch noch nicht rechtskräftig entschiedenen Position. • Für bezifferbare Folge- und Beseitigungskosten sind nachvollziehbare, spezifizierte Sachverständigengutachten erforderlich; pauschale Schätzungen genügen nicht. Die Klägerin verlangt Schadensersatz von dem Beklagten wegen mangelhafter Bauausführung und Setzungen am Gebäude. Das Landgericht hatte bereits mit Schlussurteil einen Gesamtbetrag von 144.000,00 € nebst Zinsen zugesprochen; Teile hiervon sind rechtskräftig, andere streitig. Im Berufungsverfahren beanstandet der Beklagte insbesondere die Nachvollziehbarkeit von Kostenangaben in Sachverständigengutachten, insbesondere zu Beseitigung bestehender Risse und Hebungsschäden. Die Parteien legten ergänzende Gutachten und Stellungnahmen vor; der Senat holte weitere Sachverständigenstellungnahmen ein. Streitpunkt blieb vor allem die Höhe der noch offenen Schadenspositionen einschließlich eines merkantilen Minderwerts. Die Berufung des Beklagten wurde weitgehend zurückgewiesen. • Grundlage des Anspruchs ist die Haftung nach § 635 BGB; Anspruchsinhalt sind die für Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten sowie ein merkantiler Minderwert als Teil des kleinen Schadensersatzes. • Der Senat bestätigt, dass der Klägerin über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag hinaus weitere Positionen zustehen; bezifferte und nicht bestrittene Positionen aus Sachverständigengutachten sind anzuerkennen. • Konkrete Positionen, die der Klägerin zusätzlich zustehen: Sanierung Außengelände 2.500,00 € netto, Vordachdemontage/ Wiedereinbau 800,00 € netto, Beseitigung bereits vorhandener Risse/Funktionsstörungen 4.629,34 € netto, zuzüglich 19% MwSt, zusammen mit einem merkantilen Minderwert von 23.406,94 €, insgesamt 32.842,85 €. • Der merkantile Minderwert ist nach der einschlägigen Berechnungsformel anerkannt und wegen eines fehlerfrei bestätigten Ansatzes von Hebungskosten auf 23.406,94 € reduziert und damit zuerkannt; der Beklagte hat die Höhe nicht substantiiert bestritten. • Für mögliche weitere Schäden durch die Hebung des Gebäudes fehlt es an hinreichender Wahrscheinlichkeit und genauer Bezifferung; solche Ansprüche sind daher nicht zusprechbar. • Die Berufung ist insgesamt unbegründet; die Beklagtenrügen gegen die Sachverständigengutachten sind dort unbeachtlich, wo die Gutachten nachvollziehbar und unangegriffen sind. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte ist zur Zahlung eines weiteren Schadensbetrags (insbesondere 32.842,85 € für konkrete Beseitigungs- und Nebenpositionen einschließlich MwSt. sowie ein merkantiler Minderwert von 23.406,94 €) über den bereits rechtskräftig bestimmten Betrag hinaus verpflichtet, insgesamt ergibt sich eine Schadensersatzforderung in der vom Senat berechneten Höhe; eine weitergehende Verurteilung scheitert daran, dass die Klägerin keine Anschlussberufung eingelegt hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.