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Beschluss

Ss (OWiZ) 140/11

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs.2 OWiG ist zu versagen, wenn kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt. • Bei der Beurteilung von Terminsverlegungsanträgen ist die Gerichts­geschäftslage nicht als maßgeblicher Ablehnungsgrund heranzuziehen; dies würde dem Gebot fairen Verfahrens widersprechen. • Ein Ermessenfehler bei der Ablehnung einer Terminsverlegung führt nicht automatisch zum Zulassungsgrund nach § 80 Abs.1 Nr.2 OWiG, wenn das rechtliche Gehör gewahrt war und kein relevantes Entschuldigungs­vorbringen unberücksichtigt blieb.
Entscheidungsgründe
Versagung der Rechtsbeschwerde trotz Ermessenfehler bei Terminsverlegung • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs.2 OWiG ist zu versagen, wenn kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt. • Bei der Beurteilung von Terminsverlegungsanträgen ist die Gerichts­geschäftslage nicht als maßgeblicher Ablehnungsgrund heranzuziehen; dies würde dem Gebot fairen Verfahrens widersprechen. • Ein Ermessenfehler bei der Ablehnung einer Terminsverlegung führt nicht automatisch zum Zulassungsgrund nach § 80 Abs.1 Nr.2 OWiG, wenn das rechtliche Gehör gewahrt war und kein relevantes Entschuldigungs­vorbringen unberücksichtigt blieb. Der Betroffene legte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (70 €) ein. Das Amtsgericht Hann. Münden verwertete den Einspruch nach § 74 Abs.2 OWiG und verwarf ihn. Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit dem Vorbringen, ihm sei rechtliches Gehör versagt worden, weil die Hauptverhandlung trotz seines Verlegungsersuchens und in Abwesenheit seines Verteidigers stattfand. Das Amtsgericht hatte den Verlegungsantrag abgelehnt und dabei auch auf die Vielzahl der anhängigen Bußgeldsachen verwiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Aufhebung und Zurückverweisung. Der Senat überprüfte, ob durch die Ablehnung der Terminsverlegung und die Abhaltung der Verhandlung in Abwesenheit der Betroffenen ein Gehörs­verstoß vorliegt. • Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde: Das Amtsgericht hat das rechtliche Gehör nicht verletzt, weil es sich in den Urteilsgründen mit dem vorgetragenen Entschuldigungs‑ und Verteidigungsvorbringen auseinandergesetzt hat (§ 103 Abs.1 GG). • Protokollbeweis: Die Annahme der Abwesenheit des Verteidigers kann trotz gegenteiligen Sitzungsprotokolls erfolgen, wenn der Vorsitzende dessen Inhalt zurücknimmt; das mindert jedoch nicht ohne weiteres das rechtliche Gehör. • Ermessensfehler bei Terminsverlegung: Die Ablehnung des Verlegungsersuchens war ermessensfehlerhaft, weil das Amtsgericht die allgemeine Geschäftslage (ca. 1.200 Bußgeldsachen) als maßgeblichen Ablehnungsgrund herangezogen hat; die Geschäftslage darf das faire Verfahren nicht einschränken. • Rechtliche Bedeutung des Ermessensfehlers: Ein solcher Ermessenfehler allein begründet nicht den Zulassungsgrund des § 80 Abs.1 Nr.2 OWiG, wenn das rechtliche Gehör gewahrt blieb und kein wesentliches Entschuldigungs­vorbringen unberücksichtigt blieb. • Verfahrensrügepflicht: Wird geltend gemacht, die Hauptverhandlung sei dem Betroffenen genommen worden, muss in der Verfahrensrüge dargelegt werden, welchen Vortrag der Betroffene in der Hauptverhandlung gehalten hätte; ein solcher Vortrag fehlt hier. • Hinweis auf mögliche andere Bewertung: Hätte das Amtsgericht individuell begründet, konnte es die Terminsverlegung bei den dargestellten Umständen auch rechtsfehlerfrei ablehnen; der vorliegende Ermessenfehler ist damit nicht ohne Weiteres entscheidungsaufhebend. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts Hann. Münden wird abgelehnt und kostenpflichtig verworfen. Das Oberlandesgericht stellte zwar einen Ermessensfehler bei der Ablehnung des Terminsverlegungsantrags fest, weil das Amtsgericht die eigene Geschäftslage als maßgeblichen Ablehnungsgrund herangezogen hatte. Dieser Ermessenmangel führt jedoch nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags, weil dem Betroffenen rechtliches Gehör gewahrt wurde und kein erhebliches Entschuldigungs­vorbringen unberücksichtigt blieb. Eine Verfahrensrüge hätte zudem vortragen müssen, welchen Vortrag der Betroffene im Termin gehalten hätte; ein solcher Vortrag fehlt. Daher bleibt das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts in Kraft und die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.