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Beschluss

Ws 199 - 201/12

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn die angefochtene Entscheidung eine erkennende Richterin betrifft und daher nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar ist. • § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ist im Vollstreckungsverfahren entsprechend anwendbar; dies dient der Prozesswirtschaftlichkeit und vermeidet zersplitterte Rechtswege. • Die Strafvollstreckungskammer ist im Hinblick auf Rechtsmittelbeschränkungen wie ein erkennendes Gericht zu behandeln, sodass Vorabentscheidungen über Ablehnungsgesuche nur eingeschränkt unmittelbar überprüfbar sind.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit sofortiger Beschwerde gegen Ablehnungsgesuch im Vollstreckungsverfahren • Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn die angefochtene Entscheidung eine erkennende Richterin betrifft und daher nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar ist. • § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ist im Vollstreckungsverfahren entsprechend anwendbar; dies dient der Prozesswirtschaftlichkeit und vermeidet zersplitterte Rechtswege. • Die Strafvollstreckungskammer ist im Hinblick auf Rechtsmittelbeschränkungen wie ein erkennendes Gericht zu behandeln, sodass Vorabentscheidungen über Ablehnungsgesuche nur eingeschränkt unmittelbar überprüfbar sind. Der Verurteilte wandte sich gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, mit dem nachträglich ein Bewährungshelfer gemäß § 56d StGB beigeordnet wurde, ohne dass er zuvor angehört worden war. Er lehnte die vorsitzende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründete dies mit mangelnder Anhörung, unzureichender gesetzlicher Grundlage und mutmaßlicher Revanche für ein früheres Befangenheitsgesuch. Das Landgericht wies den Befangenheitsantrag nach dienstlicher Äußerung der Richterin als unbegründet zurück und belehrte über die sofortige Beschwerde. Der Verurteilte legte fristgerecht sofortige Beschwerde ein und beantragte zugleich die Nachholung des rechtlichen Gehörs. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig. Strittig war insbesondere, ob die Beschwerde gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch im Vollstreckungsverfahren zulässig ist. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung eine erkennende Richterin betrifft und nach der Rechtsprechung nur zusammen mit der Endentscheidung angefochten werden kann (§ 28 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend anzuwenden). • Die Anwendung von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO im Vollstreckungsverfahren ist umstritten, der Senat folgt jedoch der Ansicht, dass die Vorschrift aufgrund des Prinzips der Prozesswirtschaftlichkeit auch im Vollstreckungsverfahren gilt. • Die Regelung begrenzt im Interesse rascher und wirtschaftlicher Verfahrensführung die Möglichkeit unmittelbarer Rechtsmittel gegen Vorabentscheidungen über Ablehnungsgesuche, um zersplitterte Rechtswege zu vermeiden. • Die Strafvollstreckungskammer trifft viele Entscheidungen unter Zeitdruck; die entsprechende Beschränkung der Rechtsmittel ermöglicht eine einheitliche Handhabung wie bei Zwischenentscheidungen nach § 305 StPO. • Da die Vorfrage der Befangenheit vorab nicht mit unmittelbarem Erfolgsmittel angefochten werden kann, bleibt der Rechtsweg auf die Anfechtung in Verbindung mit der Endentscheidung eröffnet. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde als unzulässig verworfen. Der Senat behandelte die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch wie eine Entscheidung eines erkennenden Gerichts und hielt die beschränkte Anfechtbarkeit nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO für auch im Vollstreckungsverfahren anwendbar. Deshalb war die gegen die Richterin gerichtete Beschwerde vorab nicht zulässig; die materiellen Vorbringen zur fehlenden Anhörung und zur Rechtmäßigkeit der Bewährungshelferbestellung sind im Beschwerdeverfahren von vornherein nicht zu prüfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten nicht auferlegt; eine Kostenentscheidung war wegen der abweichenden Rechtsmittelbelehrung nicht veranlasst.