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Beschluss

2 W 10/13

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Nachverpfändung auf ein weiteres Erbbaurecht kann das Grundbuchamt von Amts wegen einen Klarstellungsvermerk zur abweichenden Fälligkeitsregelung nach § 1193 BGB eintragen. • Ist aus der Bewilligung oder den Bestellungsurkunden ersichtlich, dass es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelt, bedarf die Nachverpfändungserklärung keiner ausdrücklichen Erklärung zur abweichenden Fälligkeit. • Fehlt die Klarheit darüber, dass es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelt, muss die Bewilligung eine Erklärung zur abweichenden Fälligkeit enthalten; andernfalls ist die Eintragung zu verweigern.
Entscheidungsgründe
Klarstellungsvermerk bei Nachverpfändung und abweichender Fälligkeitsregelung (§ 1193 BGB) • Bei Nachverpfändung auf ein weiteres Erbbaurecht kann das Grundbuchamt von Amts wegen einen Klarstellungsvermerk zur abweichenden Fälligkeitsregelung nach § 1193 BGB eintragen. • Ist aus der Bewilligung oder den Bestellungsurkunden ersichtlich, dass es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelt, bedarf die Nachverpfändungserklärung keiner ausdrücklichen Erklärung zur abweichenden Fälligkeit. • Fehlt die Klarheit darüber, dass es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelt, muss die Bewilligung eine Erklärung zur abweichenden Fälligkeit enthalten; andernfalls ist die Eintragung zu verweigern. Die Antragstellerin ist Inhaberin zweier Erbbaurechte, jeweils eingetragen in verschiedenen Blättern des Erbbaugrundbuchs von Northeim. Auf dem einen Erbbaurecht war eine Grundschuld von 1.081.382,33 € zugunsten der H Bank und auf dem anderen eine Grundschuld von 869.196,20 € zugunsten der HypoVereinsbank eingetragen. Mit notarieller Erklärung vom 15.11.2012 erstreckte die Erbbauberechtigte die genannten Grundschulden wechselseitig auf das jeweils andere Erbbaurecht und verwies auf die ehemaligen Bestellungsurkunden. Das Amtsgericht verweigerte die Eintragung teilweise mit der Begründung, die Nachverpfändungserklärung müsse ergänzend regeln, dass für die neu erstreckten Sicherungsgrundschulden die geänderte Fälligkeitsregel des § 1193 BGB (n.F.) gelte. Die Antragstellerin beschwerte sich hiergegen und rügte, ein Klarstellungsvermerk sei von Amts wegen einzutragen. • Teilweise war die Beschwerde zulässig und begründet; das Amtsgericht durfte die Eintragung nicht aus den genannten Gründen insgesamt verweigern. • Das Grundbuchamt kann von Amts wegen einen Klarstellungsvermerk anbringen, um deutlich zu machen, dass für neu erstreckte Sicherungsgrundschulden die abweichende gesetzliche Kündigungs-/Fälligkeitsregelung des § 1193 Abs.1, Abs.2 BGB (n.F.) gilt, insbesondere weil die Übergangsregelung die ältere Eintragung nicht erfasst. • Ob eine ausdrückliche Erklärung in der Nachverpfändungsbewilligung erforderlich ist, hängt davon ab, ob sich aus der Bewilligung oder den Bestellungsurkunden eindeutig ergibt, dass es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelt. • Liegt solche Eindeutigkeit vor, ist keine zusätzliche Erklärungsaufnahme erforderlich; das Grundbuchamt darf den Klarstellungsvermerk setzen (hier: Bezug auf Bestellungsurkunde von 05.07.1985 zeigt Sicherungscharakter und rechtfertigt Eintragung). • Fehlt diese Eindeutigkeit (wie bei der Urkunde vom 09.09.1985), muss die Erbbauberechtigte in der Nachverpfändungsbewilligung ausdrücklich erklären, dass es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelt und die abweichende Fälligkeit nach § 1193 Abs.1 BGB gilt; ansonsten ist die Eintragung zu versagen. • Die Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung; daher wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen eine Nachverpfändungserklärung einen Hinweis auf abweichende Fälligkeit enthalten muss. • Kostenentscheidung und Geschäftswert wurden nach dem teilweisen Erfolg der Beschwerde angepasst. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben: Das Amtsgericht wird angewiesen, die Eintragung der Grundschuld über 1.081.382,33 € in das Erbbaugrundbuch von Northeim Blatt B nicht aus den in der Zwischenverfügung genannten Gründen zu verweigern, weil aus der Bewilligung und der Bezugnahme auf die Bestellungsurkunde vom 05.07.1985 eindeutig der Charakter als Sicherungsgrundschuld hervorgeht und damit § 1193 Abs.2 Satz2 BGB (n.F.) gilt und ein Klarstellungsvermerk von Amts wegen eingetragen werden kann. Hinsichtlich der entgegen gesetzten Eintragung (Urkunde vom 09.09.1985) bleibt die Eintragung zurückzuweisen, soweit die Bewilligung keine eindeutige Aussage zum Sicherungscharakter und zur abweichenden Fälligkeit enthält; hier muss die Erbbauberechtigte dies ausdrücklich erklären. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.