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Beschluss

2 VA 3/14

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Festsetzung des Geschäftswerts richtet sich nach dem Interesse der Antragstellerin an der begehrten Akteneinsicht und kann als vermögensrechtliche Angelegenheit nach § 36 I GNotKG mit einem Bruchteil des Streitwerts des Ausgangsverfahrens bemessen werden. • Bei mehreren parallel verfolgten Akteneinsichtsgesuchen sind diese als getrennte Justizverwaltungsakte zu behandeln; der Gesamtwert verteilt sich auf die Einzelanträge. • Bei teilweiser Zurückweisung des gerichtlichen Antrags sind Gebühren nach dem Wert des zurückgewiesenen Teils zu erheben; ein Teilerfolg schließt Gerichtskosten nicht grundsätzlich aus. • Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt nur dann die Änderung der Kostengrundentscheidung, wenn konkret dargelegt wird, welche Vorlage oder welchen Vortrag die Entscheidungsbefugnis beeinflusst hätte.
Entscheidungsgründe
Geschäftswertfestsetzung bei gerichtlicher Entscheidung über mehrere Akteneinsichtsgesuche • Die Festsetzung des Geschäftswerts richtet sich nach dem Interesse der Antragstellerin an der begehrten Akteneinsicht und kann als vermögensrechtliche Angelegenheit nach § 36 I GNotKG mit einem Bruchteil des Streitwerts des Ausgangsverfahrens bemessen werden. • Bei mehreren parallel verfolgten Akteneinsichtsgesuchen sind diese als getrennte Justizverwaltungsakte zu behandeln; der Gesamtwert verteilt sich auf die Einzelanträge. • Bei teilweiser Zurückweisung des gerichtlichen Antrags sind Gebühren nach dem Wert des zurückgewiesenen Teils zu erheben; ein Teilerfolg schließt Gerichtskosten nicht grundsätzlich aus. • Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt nur dann die Änderung der Kostengrundentscheidung, wenn konkret dargelegt wird, welche Vorlage oder welchen Vortrag die Entscheidungsbefugnis beeinflusst hätte. Die Antragstellerin begehrte gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG über ihren Antrag auf Akteneinsicht in sechs Parallelverfahren vor dem Landgericht. Der Senat hob den Bescheid des Landgerichtspräsidenten teilweise auf und gab nur für ein Verfahren statt, die übrigen Anträge wies er zurück. Der Senat setzte den Verfahrenswert auf 21.263.450,00 € und den Wert der Zurückweisung auf 17.719.541,67 € fest. Die Antragstellerin erhob Gegenvorstellung und rügte unter anderem die Festsetzung des Geschäftswerts, die Verhängung einer Gebühr nach KV 15301 GNotKG sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs, hilfsweise reduzierte Festsetzung des Geschäfts- und Gebührenwerts auf 1.000.000 € nach § 36 II GNotKG. Die Staatskasse und der Antragsgegner nahmen Stellung; über die Erinnerung gegen den Kostenansatz soll gesondert entschieden werden. • Zuständigkeit und Überprüfbarkeit: Der Senat kann den Geschäftswert nach § 79 II S.1 Nr.1 GNotKG von Amts wegen ändern, überprüfte deshalb die Festsetzungen der Gegenvorstellung. • Bemessung des Geschäftswerts: Maßgeblich ist das Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht in Bezug auf das Ausgangsverfahren; dies ist als vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 36 I GNotKG zu qualifizieren, weil die Einsicht der Verbesserung der prozessualen Erfolgsaussichten in einem Schadenersatzverfahren dient. • Prozentuale Bewertung: Für vorbereitende Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsersuchen ist der Verfahrenswert regelmäßig als Bruchteil des Streitwerts der späteren Zahlungsklage zu bemessen; hier setzte der Senat 10% des Streitwerts des Ausgangsverfahrens zugrunde und verteilte diesen Wert auf sechs eigenständige Anträge, sodass jedem Antrag etwa 1,66% des Streitwerts zugeordnet wurde. • Gebührenfolge bei Teilerfolg: Bei teilweiser Zurückweisung sind Gebühren nach dem Wert des zurückgewiesenen Teils zu erheben; da sechs Justizverwaltungsakte zu entscheiden waren, fallen für die zurückgewiesenen Teile Gerichtskosten gemäß KV 15301 GNotKG an, für den stattgegebenen Antrag hingegen nicht. • Unbeachtlichkeit verfahrensinterner Umstände: Die Rüge rechtlichen Gehörs wegen Berücksichtigung nicht bekannter personeller Veränderungen und unüblicher Verfahrensweise der Zivilkammer führt nicht zur Änderung der Kostengrundentscheidung, weil nicht ersichtlich ist, welchen konkreten Vortrag die Antragstellerin zusätzlich erbracht hätte und dieser Umstand die Wertfestsetzung nicht getragen hat. • Verweisung und Unmöglichkeit: Dass ein der Anträge betroffener Vorgang an ein anderes Gericht verwiesen wurde, mindert den Wert der Zurückweisung nicht, wenn die Antragstellerin trotz Hinweis den Antrag aufrechterhielt und ein rechtlich nicht mögliches Ziel verfolgte. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Festsetzung des Geschäftswerts und die Kostengrundentscheidung des Beschlusses vom 26.11.2014 bleiben bestehen. Die Kammer hält die Bewertung des Verfahrenswerts für sachgerecht, weil das Akteneinsichtsinteresse als vermögensrechtlich einzuordnen und nur mit einem Bruchteil des Streitwerts des Ausgangsverfahrens zu bemessen ist; die Aufteilung auf sechs getrennte Verwaltungsakte rechtfertigt die angewandte Verteilungslogik. Kostenfallen für den zurückgewiesenen Teil sind nach KV 15301 GNotKG zu erheben; die behauptete Gehörsverletzung begründet keine Abänderung, da nicht dargelegt ist, welcher Vortrag oder welches Ergebnis dadurch entstanden wäre.