Beschluss
1 Ws 343/14
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers für ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren ist unzulässig.
• Eine nachträgliche Bestellung eines Verteidigers bleibt unwirksam, auch wenn ein Antrag rechtzeitig gestellt, aber nicht beschieden worden ist.
• Im Maßregelvollstreckungsverfahren ist ein Pflichtverteidiger nur dann erforderlich, wenn aufgrund besonderer Schwierigkeiten im Diagnose‑ oder Prognosebereich der Verurteilte sich offensichtlich nicht selbst verteidigen kann oder die Entscheidung von besonderer Schwere ist.
• Schlüssiges Verhalten des Vorsitzenden kann eine Beiordnung ersetzen, schließt sich jedoch aus, wenn der Verteidiger zuvor als Wahlverteidiger bestellt war und das Mandat nicht niedergelegt hat.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss des Verfahrens unzulässig • Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers für ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren ist unzulässig. • Eine nachträgliche Bestellung eines Verteidigers bleibt unwirksam, auch wenn ein Antrag rechtzeitig gestellt, aber nicht beschieden worden ist. • Im Maßregelvollstreckungsverfahren ist ein Pflichtverteidiger nur dann erforderlich, wenn aufgrund besonderer Schwierigkeiten im Diagnose‑ oder Prognosebereich der Verurteilte sich offensichtlich nicht selbst verteidigen kann oder die Entscheidung von besonderer Schwere ist. • Schlüssiges Verhalten des Vorsitzenden kann eine Beiordnung ersetzen, schließt sich jedoch aus, wenn der Verteidiger zuvor als Wahlverteidiger bestellt war und das Mandat nicht niedergelegt hat. Der Verurteilte war wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt worden. Die Fortdauer der Unterbringung wurde wiederholt durch Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer angeordnet. Mit schriftlichem Gutachten und ärztlicher Stellungnahme beantragten Staatsanwaltschaft und Verurteilter die Aussetzung der Maßregel und die Strafrestaussetzung zur Bewährung; im Anhörungstermin wurde auf die persönliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet. Der Wahlverteidiger des Verurteilten beantragte in dem abschließenden Anhörungstermin seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Die Strafvollstreckungskammer ordnete daraufhin nach ablehnender Stellungnahme der Staatsanwaltschaft den bisherigen Wahlverteidiger nachträglich als Pflichtverteidiger bei. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit: Die Staatsanwaltschaft hat als Beschwerdeführerin das Rechtsmittel geführt und das Beschwerdeverfahren ist zulässig (§ 304 StPO). • Rückwirkung unzulässig: Die Bestellung eines Pflichtverteidigers wirkt grundsätzlich erst ab Zeitpunkt der Bestellung; eine rückwirkende Beiordnung für ein bereits durch rechtskräftigen Beschluss abgeschlossenes Verfahren ist unzulässig; dies gilt auch, wenn ein Antrag zuvor rechtzeitig gestellt, aber nicht entschieden worden ist. • Keine notwendige Verteidigung (§ 140 Abs. 1 StPO): Es lagen keine Umstände vor, die eine notwendige Verteidigung im Sinne von § 140 Abs. 1 StPO begründeten. • Keine Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO: Im Maßregelvollstreckungsverfahren ist ein Pflichtverteidiger nur bei besonderen Schwierigkeiten in Diagnose/Prognose oder bei besonders schwerwiegender Entscheidung erforderlich. Vorliegend waren schriftliches Gutachten und ärztliche Stellungnahme vorhanden, die Beteiligten hatten auf die Anhörung verzichtet und die Kammer hatte dem übereinstimmenden Antrag auf Aussetzung zur Bewährung zu folgen angekündigt; besondere Schwierigkeiten oder ein Offensichtlichkeitsdefizit der Selbstverteidigung ergaben sich nicht. • Kein schlüssiges Verhalten: Die bloße Hinnahme der Mitwirkung des bisherigen Wahlverteidigers begründet nicht zweifelsfrei eine schlüssige Bestellung zum Pflichtverteidiger, wenn dieser zuvor nicht sein Mandat niedergelegt hatte. • Inhaltskontrolle: Die rückwirkende Beiordnung überschritt den der Strafvollstreckungskammer zustehenden Beurteilungsspielraum und war daher rechtsfehlerhaft. • Kostenentscheidung: Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; dem Beschwerdegegner verbleiben seine notwendigen Auslagen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist erfolgreich. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 21.10.2014 wird aufgehoben und die nachträgliche Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger abgelehnt, weil eine rückwirkende Bestellung nach Abschluss des Verfahrens unzulässig ist und die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 140 StPO nicht vorlagen. Insbesondere bestanden keine erkennbaren besonderen Schwierigkeiten in Diagnose oder Prognose, die eine zwingende Beiordnung erforderlich gemacht hätten, und die Beteiligten hatten auf die persönliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt dieser selbst.