Beschluss
1 Ws 3/15
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
3mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen einen Fortdauerbeschluss der Strafvollstreckungskammer ist statthaft und zulässig, auch wenn ein allgemeiner Vertreter das Rechtsmittel für den Pflichtverteidiger einlegt.
• Ein zuvor rechtskräftig erklärter Erledigungsbeschluss über die Unterbringung kann nicht durch spätere Beschlüsse der Vollstreckungskammer aufgehoben werden, wenn die Aufhebungsvoraussetzungen formell nicht greifen.
• Die Aufhebung eines Erledigungsbeschlusses kann nicht auf § 454a StPO gestützt werden; diese Vorschrift betrifft lediglich die Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen zur Bewährung, nicht aber Erledigungsentscheidungen bei Maßregeln.
• Ist ein späterer Fortdauerbeschluss rechtswidrig, kann der Senat nach § 307 Abs. 2 StPO die Vollziehung aussetzen; eine formfehlerhafte Zustellung kann die Rechtzeitigkeit einer zuvor eingelegten Beschwerde begründen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung rechtswidriger Fortdauerbeschlüsse nach erledigter Unterbringung • Die sofortige Beschwerde gegen einen Fortdauerbeschluss der Strafvollstreckungskammer ist statthaft und zulässig, auch wenn ein allgemeiner Vertreter das Rechtsmittel für den Pflichtverteidiger einlegt. • Ein zuvor rechtskräftig erklärter Erledigungsbeschluss über die Unterbringung kann nicht durch spätere Beschlüsse der Vollstreckungskammer aufgehoben werden, wenn die Aufhebungsvoraussetzungen formell nicht greifen. • Die Aufhebung eines Erledigungsbeschlusses kann nicht auf § 454a StPO gestützt werden; diese Vorschrift betrifft lediglich die Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen zur Bewährung, nicht aber Erledigungsentscheidungen bei Maßregeln. • Ist ein späterer Fortdauerbeschluss rechtswidrig, kann der Senat nach § 307 Abs. 2 StPO die Vollziehung aussetzen; eine formfehlerhafte Zustellung kann die Rechtzeitigkeit einer zuvor eingelegten Beschwerde begründen. Der Beschwerdeführer wurde 2008 in einem Sicherungsverfahren wegen mehrerer Straftaten wegen aufgehobener Steuerungsfähigkeit infolge paranoider Schizophrenie in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Am 26. März 2014 erklärte die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung für erledigt und setzte die Entlassung für den 15. Juni 2014 an. Mit Beschluss vom 12. Juni 2014 hob die Kammer den Erledigungsbeschluss auf und beschloss die Fortdauer der Maßregel wegen erneuten Ausbruchs der Schizophrenie. Der Untergebrachte legte Beschwerde ein; später beschloss die Kammer am 11. Dezember 2014 erneut die Fortdauer. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 22. Dezember 2014 richtete sich gegen diesen Beschluss und wurde vom Generalstaatsanwalt unterstützt. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach §§ 463 Abs.3, 454 Abs.3, 462 Abs.3 StPO, frist- und formgerecht eingelegt. Ein allgemeiner Vertreter nach § 53 BRAO kann wirksam für einen Pflichtverteidiger handeln, sodass die Einlegung durch den Kollegen zulässig war. • Wirkung des Erledigungsbeschlusses: Der Beschluss vom 26. März 2014 wurde nicht angefochten und ist am 12. April 2014 rechtskräftig geworden; daher entfaltet er Bindungswirkung. Eine bereits rechtskräftig erklärte Erledigung der Maßregel kann nicht nachträglich durch die Strafvollstreckungskammer aufgehoben werden. • Unanwendbarkeit von § 454a StPO: § 454a StPO bezieht sich ausdrücklich auf die Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen zur Bewährung. Eine sinngemäße Anwendung zur Aufhebung einer Erledigungsentscheidung über eine Maßregel ist verfehlt, weil das Gesetz keine zeitlich begrenzte Fortdauer der Unterbringung bei Erledigung vorsieht. • Rechtswidrigkeit des Fortdauerbeschlusses vom 12. Juni 2014: Selbst wenn dieser Beschluss als Entscheidung i.S.d. § 454a StPO anzusehen wäre, war seine Aufhebung des Erledigungsbeschlusses rechtswidrig; deshalb durfte der Senat nach § 307 Abs.2 StPO die Vollziehung aussetzen. Zudem war die Zustellung des 12. Juni 2014 formell fehlerhaft, weil dem Untergebrachten nur eine Faxkopie übergeben wurde, womit die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 19. November 2014 zu bejahen ist. • Kostenentscheidung: Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß entsprechender Anwendung des § 467 Abs.1 StPO. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss vom 11. Dezember 2014 wird erfolgreich. Der angefochtene Fortdauerbeschluss wird aufgehoben, und die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 12. Juni 2014 wird angeordnet. Der Untergebrachte ist aus dem psychiatrischen Krankenhaus zu entlassen, vorbehaltlich anderer Haftnotierungen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. Begründend ist, dass ein zuvor rechtskräftig erklärter Erledigungsbeschluss nicht durch die Kammer wieder aufgehoben werden durfte und der spätere Fortdauerbeschluss rechtswidrig war; außerdem rechtfertigte eine fehlerhafte Zustellung die Annahme der Rechtzeitigkeit einer früheren Beschwerde.