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Beschluss

1 Ws 90/15

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beschwerdebeschluss des Senats über Haftfortdauer bindet das Ausgangsgericht, solange sich die Entscheidungsgrundlage nicht geändert hat. • Das Ausgangsgericht darf ohne neue Tatsachengrundlage nicht erneut die Haftfortdauer aufheben, wenn das Beschwerdegericht bereits entschieden hat. • Bei bestehendem dringendem Tatverdacht kann Verdunkelungsgefahr auch dann vorliegen, wenn erstinstanzliche richterliche Vernehmungen vorliegen; eine pauschale Regel, dass dadurch Verdunkelungsgefahr in der zweiten Instanz ausscheide, besteht nicht. • Der Senat kann anstelle des Ausgangsgerichts die Haftentscheidung abändern; nur er ist befugt, eine bereits getroffene Beschwerdeentscheidung zu revidieren, solange der Sachverhalt unverändert ist.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung von Senatsbeschlüssen zur Haftfortdauer; Verdunkelungsgefahr • Ein Beschwerdebeschluss des Senats über Haftfortdauer bindet das Ausgangsgericht, solange sich die Entscheidungsgrundlage nicht geändert hat. • Das Ausgangsgericht darf ohne neue Tatsachengrundlage nicht erneut die Haftfortdauer aufheben, wenn das Beschwerdegericht bereits entschieden hat. • Bei bestehendem dringendem Tatverdacht kann Verdunkelungsgefahr auch dann vorliegen, wenn erstinstanzliche richterliche Vernehmungen vorliegen; eine pauschale Regel, dass dadurch Verdunkelungsgefahr in der zweiten Instanz ausscheide, besteht nicht. • Der Senat kann anstelle des Ausgangsgerichts die Haftentscheidung abändern; nur er ist befugt, eine bereits getroffene Beschwerdeentscheidung zu revidieren, solange der Sachverhalt unverändert ist. Das Amtsgericht Wolfenbüttel erließ am 15.12.2014 Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; am 5.1.2015 verurteilte es ihn zu insgesamt 2 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe und ordnete Haftfortdauer an. Das Landgericht hob mit Beschluss vom 5.3.2015 den Haftbefehl auf, weil nach erstinstanzlichen Vernehmungen keine Verdunkelungsgefahr mehr bestehe. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein; der Senat hob am 23.3.2015 den Aufhebungsbeschluss des Landgerichts auf und stellte Verdunkelungs- und subsidiär Wiederholungsgefahr fest. Ohne neue Tatsachen hob das Landgericht mit Beschluss vom 1.4.2015 erneut die Haftfortdauer auf und kritisierte die Würdigung des Senats. Die Staatsanwaltschaft beschwerte sich erneut, die Generalstaatsanwaltschaft unterstützte die Beschwerde, der Angeklagte beantragte Verwerfung des Rechtsmittels. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist statthaft und formgerecht (§§ 304 Abs.1, 305 S.2, 306 Abs.1 StPO). • Bindungswirkung: Der Senatsbeschluss vom 23.03.2015 ersetzt die Entscheidung der Vorinstanz gemäß § 309 Abs.2 StPO und bindet das Ausgangsgericht, solange sich der zu beurteilende Sachverhalt nicht ändert; das Landgericht durfte ohne neue Tatsachengrundlage nicht erneut aufheben. • Zuständigkeit zur Änderung: Nur das Beschwerdegericht (Senat) ist befugt, eine bereits getroffene Beschwerdeentscheidung zu ändern; eine Kammer der Ausgangsinstanz ist unzuständig, wenn der Senat bereits entschieden hat. • Fortbestehen der Haftgründe: Der Senat sieht weiterhin dringenden Tatverdacht und Verdunkelungsgefahr als gegeben an; die zentrale Aussage des Zeugen T. erfordert nach den dargelegten Gründen eine unmittelbare Vernehmung, sodass Beeinflussungs- oder Verdunkelungsgefahr fortbesteht. • Keine generelle Regel: Die Ansicht, dass erstinstanzliche richterliche Vernehmungen grundsätzlich in der zweiten Instanz Verdunkelungsgefahr ausschlössen, wird zurückgewiesen; einschlägige Entscheidungen sind einzelfallbezogen und nicht auf allgemeine Rechtssätze zu verallgemeinern. • Subsidiärer Haftgrund: Es ist nicht entscheidend, ob der subsidiäre Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs.2 StPO) ebenfalls vorliegt, weil die Verdunkelungsgefahr allein die Haftfortdauer rechtfertigt. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist erfolgreich; der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 1. April 2015 wird aufgehoben. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 15. Dezember 2014 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses vom 5. Januar 2015 wird aufrechterhalten, weil der dringende Tatverdacht und die Verdunkelungsgefahr weiterhin bestehen. Das Landgericht durfte ohne neue Tatsachengrundlage nicht von der Beschwerdeentscheidung des Senats abweichen; nur der Senat ist befugt, eine bereits getroffene Beschwerdeentscheidung zu ändern. Für das weitere Verfahren hat die Kammer zu prüfen, ob angesichts der festgestellten Betäubungsmittelabhängigkeit eine Unterbringung nach § 64 StGB in Betracht kommt.