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Beschluss

1 Ws 94/15

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kosten beider Rechtsmittel des Angeklagten sind grundsätzlich ihm aufzuerlegen, soweit sie bei rechtzeitiger Beschränkung vermeidbar gewesen wären (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO). • Die Kosten der von der Staatsanwaltschaft zurückgenommenen Berufungen und die dem Angeklagten insoweit ausscheidbar entstandenen notwendigen Auslagen sind der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1–2 StPO). • Über jedes Rechtsmittel ist kostenrechtlich gesondert zu entscheiden, auch wenn die Verfahren verbunden wurden. • Erfolg eines Rechtsmittels bemisst sich am Vergleich des Rechtsfolgenausspruchs der Vorinstanz mit der in der Rechtsmittelinstanz erreichten Milderung; der Schlussantrag ist nicht entscheidend. • Billigkeitsmilderung nach § 473 Abs. 4 StPO ist nur insoweit geboten, als der Angeklagte durch die Berufung gegen das Urteil vom 8. April 2013 einen erheblichen Erfolg erzielt hat.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung der Kostenverteilung bei verbundenen Berufungsverfahren und teilweiser Erfolgsmilderung • Die Kosten beider Rechtsmittel des Angeklagten sind grundsätzlich ihm aufzuerlegen, soweit sie bei rechtzeitiger Beschränkung vermeidbar gewesen wären (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO). • Die Kosten der von der Staatsanwaltschaft zurückgenommenen Berufungen und die dem Angeklagten insoweit ausscheidbar entstandenen notwendigen Auslagen sind der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1–2 StPO). • Über jedes Rechtsmittel ist kostenrechtlich gesondert zu entscheiden, auch wenn die Verfahren verbunden wurden. • Erfolg eines Rechtsmittels bemisst sich am Vergleich des Rechtsfolgenausspruchs der Vorinstanz mit der in der Rechtsmittelinstanz erreichten Milderung; der Schlussantrag ist nicht entscheidend. • Billigkeitsmilderung nach § 473 Abs. 4 StPO ist nur insoweit geboten, als der Angeklagte durch die Berufung gegen das Urteil vom 8. April 2013 einen erheblichen Erfolg erzielt hat. Der Angeklagte wurde in zwei Urteilen des Amtsgerichts Helmstedt strafrechtlich verurteilt (9.10.2012 und 8.4.2013). Gegen beide Urteile legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung ein; die Verfahren wurden verbunden. Vor der Hauptverhandlung beschränkte der Angeklagte seine Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch, die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufungen später zurück. Das Landgericht Braunschweig änderte durch Urteil die Vorurteile und setzte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten zur Bewährung fest. Das Landgericht verteilte die Prozesskosten zur Hälfte auf Angeklagten und Staatskasse. Der Angeklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein und rügte unter anderem, dass die von ihm erwirkte Änderung nicht ausreichend in der Kostenquote berücksichtigt sei. • Statthafte sofortige Beschwerde des Angeklagten nach § 464 Abs. 3 StPO; Beschwerde ist form- und fristgerecht. • Notwendigkeit gesonderter Kostenentscheidung für die Berufungen der Staatsanwaltschaft, da beiderseitige Rechtsmittel kostenrechtlich getrennt zu betrachten sind; Kosten der zurückgenommenen Berufungen und insoweit ausscheidbare notwendige Auslagen des Angeklagten sind der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1, 2 StPO). • Der Angeklagte hat seine Rechtsmittel nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 317 StPO beschränkt, sondern erst im Hauptverhandlungstermin; eine nachträgliche Beschränkung ist als Teilrücknahme zu behandeln, sodass der Angeklagte die Mehrkosten trägt, die durch die verspätete Beschränkung entstanden sind (analoge Anwendung von § 473 Abs. 1 S. 1 StPO). • Bei verbundenen Berufungsverfahren ist dennoch über jede einzelne Berufung gesondert kostenrechtlich zu entscheiden. Der Erfolg einer Berufung bemisst sich an der in der Rechtsmittelinstanz tatsächlich erreichten Milderung des Rechtsfolgenausspruchs gegenüber der Vorinstanz. • Anwendung von Billigkeitserwägungen (§ 473 Abs. 4 StPO): Für die Berufung gegen das Urteil vom 8.4.2013 ist eine teilweise Milderung geboten, weil die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung einen erheblichen Erfolg darstellt; für die Berufung gegen das Urteil vom 9.10.2012 liegt kein Erfolg vor, weil die Einzelstrafen unverändert blieben. • Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 473 Abs. 1 StPO; keine Billigkeitsmilderung für das Beschwerdeverfahren selbst, da die sofortige Beschwerde nicht wesentlich anders entschieden worden wäre, wenn das Kostenurteil des Rechtsmittelgerichts bereits so gelautet hätte. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird hinsichtlich der Kostenentscheidung zum Teil stattgegeben. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner beiden Berufungen insoweit, als diese bei fristgerechter Beschränkung vermeidbar gewesen wären; die Kosten der von der Staatsanwaltschaft zurückgenommenen Berufungen und die insoweit ausscheidbar dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Für die Berufung gegen das Urteil vom 8. April 2013 wird die Gebühr der Berufung auf die Hälfte reduziert und die Staatskasse trägt die Hälfte der gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten, soweit diese auf diese Berufung entfallen. Kosten der Berufungen der Staatsanwaltschaft und die dadurch verursachten ausscheidbaren Auslagen des Angeklagten sind von der Staatskasse zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Damit wird die Kostenverteilung den unterschiedlichen Erfolgen der einzelnen Berufungen gerecht begründet.