Beschluss
1 Ws 103/15
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beiordnung eines Anwalts als Terminsvertreter führt gebührenrechtlich dazu, dass insgesamt nur ein Pflichtverteidigermandat abzurechnen ist.
• Ein als Terminsvertreter beigeordneter Anwalt erhält nicht automatisch Grund- oder Verfahrensgebühren, wenn diese bereits zugunsten des vertretenen Pflichtverteidigers festgesetzt wurden.
• Die Zulässigkeit und die gebührenrechtlichen Konsequenzen der Terminsvertretung sind der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich, der Senat folgt der vorherrschenden Auffassung, dass nur einmal Gebühren entstanden sind.
Entscheidungsgründe
Beiordnung als Terminsvertreter: nur ein Pflichtverteidigermandat und einmalige Gebühren • Beiordnung eines Anwalts als Terminsvertreter führt gebührenrechtlich dazu, dass insgesamt nur ein Pflichtverteidigermandat abzurechnen ist. • Ein als Terminsvertreter beigeordneter Anwalt erhält nicht automatisch Grund- oder Verfahrensgebühren, wenn diese bereits zugunsten des vertretenen Pflichtverteidigers festgesetzt wurden. • Die Zulässigkeit und die gebührenrechtlichen Konsequenzen der Terminsvertretung sind der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich, der Senat folgt der vorherrschenden Auffassung, dass nur einmal Gebühren entstanden sind. Der Angeklagte wurde in einem Mordverfahren vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Braunschweig verhandelt. Pflichtverteidiger E. war für die Verhandlung bestellt; an einem Sitzungstag (16.09.2014) war E. im Urlaub. In Absprache mit dem Vorsitzenden sollte dessen Kanzleikollege, der Beschwerdeführer, den Termin vertreten; er wurde daher nur für diesen einen Termin beigeordnet. Das Gericht lud nur ein eingeschränktes Zeugenprogramm und einen Sachverständigen für diesen Tag. E. reichte eigene Gebührenanträge für mehrere Termine ein; der Beschwerdeführer beantragte darüber hinaus Festsetzung eigener Gebühren für seine Vertretung am 16.09.2014. Das Landgericht setzte dem Beschwerdeführer einen Teil der beantragten Beträge fest, lehnte jedoch die von ihm geltend gemachten Grund- und Verfahrensgebühren sowie die Postpauschale ab. Dagegen richtete sich seine Erinnerung, die erfolglos blieb; er beschwerte sich hiergegen beim Oberlandesgericht. • Übertragung der Sache an den Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 56 Abs.2, 33 Abs.8 RVG). • Feststellung, dass der Beschwerdeführer ausschließlich als Terminsvertreter und nur für den 16.09.2014 beigeordnet wurde; Interessenlage ergab typische Vertretungssituation (Absprache zwischen Pflichtverteidiger und Vorsitzendem, eingeschränktes Sitzungsprogramm, übrige Termine von E. selbst wahrgenommen). • Rechtliche Bewertung: Obergerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich; Senat folgt der vorherrschenden Auffassung, wonach bei Beiordnung eines Vertreters insgesamt nur ein Pflichtverteidigermandat abzurechnen ist. Eine gesonderte Festsetzung von Grund- und Verfahrensgebühren zu Gunsten des Vertreters ist nicht erforderlich, wenn diese bereits für den vertretenen Pflichtverteidiger festgesetzt wurden. Wichtige Normen: §§ 141, 142 StPO (Beiordnung/Zustimmung), § 5 RVG (Gebührenverteilung), §§ 33,56 RVG (Verfahrensübertragung, Beschwerde). • Gebührenrechtliche Erwägung: Würde jeder Vertretungstag eigenständige Grund- oder Verfahrensgebühren begründen, entstünde ein unverhältnismäßiger Mehraufwand zulasten des Angeklagten oder der Staatskasse; daher sind sämtliche im Pflichtverteidigermandat entstehenden Gebühren insgesamt einmalig anzusehen. • Konkrete Anwendung: Da die Grund- und Verfahrensgebühren sowie die Post- und Telekommunikationspauschale bereits zugunsten des vertretenen Pflichtverteidigers E. festgesetzt wurden, standen diese dem Beschwerdeführer nicht zu; die vom Landgericht festgesetzte Terminsgebühr für den Beschwerdeführer blieb unangefochten und ist nicht Gegenstand der Entscheidung. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer war nur als Terminsvertreter für den 16.09.2014 beigeordnet; gebührenrechtlich besteht insgesamt nur ein Pflichtverteidigermandat, sodass Grund- und Verfahrensgebühren sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nicht zusätzlich ihm zustehen, wenn sie bereits zugunsten des vertretenen Pflichtverteidigers festgesetzt wurden. Die Entscheidung des Landgerichts, diese Gebühren nicht an den Beschwerdeführer zu zahlen, bleibt daher bestehen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; Auslagen werden nicht erstattet.