OffeneUrteileSuche
Urteil

9 U 2/15

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem gebrauchten Pkw ist eine längere Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung nicht automatisch Sachmangel; dies ist im Einzelfall wertend zu prüfen. • Die strenge Zwölfmonatsgrenze aus der Rechtsprechung zu Neuwagen und Jahreswagen ist auf gewöhnliche Gebrauchtwagen nicht ohne Weiteres übertragbar. • Angaben im Kaufvertrag zum Erstzulassungsdatum begründen nur dann konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung über das Herstellungsdatum, wenn ein Bindungswille der Verkäuferin erkennbar ist. • Ein Käufer eines gebrauchten Mietwagens kann in der Regel nicht darauf vertrauen, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung eine bestimmte kurze Standzeit eingehalten wurde. • Ist kein Gewährleistungsgrund (Sachmangel) gegeben, scheitern daraus abgeleitete Nebenansprüche wie Feststellung des Annahmeverzugs und Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Mangelhaftigkeit bei längerer Standzeit eines Gebrauchtwagens • Bei einem gebrauchten Pkw ist eine längere Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung nicht automatisch Sachmangel; dies ist im Einzelfall wertend zu prüfen. • Die strenge Zwölfmonatsgrenze aus der Rechtsprechung zu Neuwagen und Jahreswagen ist auf gewöhnliche Gebrauchtwagen nicht ohne Weiteres übertragbar. • Angaben im Kaufvertrag zum Erstzulassungsdatum begründen nur dann konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung über das Herstellungsdatum, wenn ein Bindungswille der Verkäuferin erkennbar ist. • Ein Käufer eines gebrauchten Mietwagens kann in der Regel nicht darauf vertrauen, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung eine bestimmte kurze Standzeit eingehalten wurde. • Ist kein Gewährleistungsgrund (Sachmangel) gegeben, scheitern daraus abgeleitete Nebenansprüche wie Feststellung des Annahmeverzugs und Erstattung außergerichtlicher Kosten. Der Kläger kaufte bei der Beklagten einen gebrauchten Audi A4 Avant TDI zum Preis von 33.430 €. Im Kaufvertrag war als Erstzulassungsdatum der 18.02.2010 angegeben; das Fahrzeug wurde tatsächlich am 01.07.2008 hergestellt, zwischen Herstellung und Erstzulassung lagen 19½ Monate. Der Pkw hatte zum Zeitpunkt des Kaufs eine Laufleistung von etwa 38.616 km und war zuvor als Mietwagen genutzt worden. Der Kläger machte nach Übergabe geltend, das Fahrzeug sei mangelhaft wegen der langen Standzeit und eines Modellwechsels; er erklärte fristwahrend den Rücktritt und verlangte Rückabwicklung einschließlich Herausgabe der Darlehensvaluta von der finanzierenden Bank. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die Standzeit bzw. das abweichende Modelljahr einen Sachmangel nach §§ 434, 437 BGB begründet und ob die Gewährleistungsansprüche verjährt seien. • Berufung ist zulässig und in der Sache erfolgreich; entscheidend ist, dass kein Gewährleistungsgrund (Sachmangel) nach §§ 434, 437 BGB vorliegt. • Die auf Neuwagen und Jahreswagen entfallende starre Zwölfmonatsregel zur Standzeit kann nicht ohne Weiteres auf gewöhnliche Gebrauchtwagen übertragen werden; bei Gebrauchtwagen ist die Frage der Mangelhaftigkeit wertend im Einzelfall zu prüfen (BGH-Rechtsprechung und OLG-Rechtsprechung als Rahmen). • Im vorliegenden Fall sprechen mehrere Umstände gegen die Annahme eines Mangels: das Fahrzeug war zum Kaufzeitpunkt bereits über zwei Jahre seit Erstzulassung im Gebrauch, wies eine nicht unerhebliche Laufleistung von rund 38.616 km auf und war als Mietwagen genutzt worden; dies vermindert die Bedeutung einer vor der Erstzulassung liegenden Standzeit. • Die bloße Angabe des Erstzulassungsdatums im Vertrag (mit dem Zusatz „lt. Fahrzeugbrief") begründet keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung über ein bestimmtes Herstellungsdatum oder eine kurz bemessene Standzeit, weil ein Bindungswille der Verkäuferin hierfür fehlt. • Auch ein behaupteter Modellwechsel oder nur geringfügige optische Veränderungen begründen keinen Mangel, weil bei Gebrauchtwagen regelmäßig Alter, Laufleistung und Zustand im Vordergrund stehen und das Erstzulassungsdatum nicht automatisch die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Modelljahr garantiert. • Mangels Hauptanspruch aus Gewährleistung entfällt auch die Grundlage für die begehrte Feststellung des Annahmeverzugs und für die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten; zudem ist ein etwaiger Anspruch auf vorgerichtliche Kosten nicht hinreichend dargetan oder auf den Kläger übergegangen. • Die Verjährungsfrage ist hier nicht entscheidungserheblich; das Gericht hat die Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich: Die Klage wurde abgewiesen, weil das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs keinen Sachmangel im Sinne der §§ 434, 437 BGB hatte. Die bloße Standzeit von 19½ Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung und die behaupteten optischen Unterschiede begründen bei dem vorliegenden gebrauchten, bereits gefahrenen und als Mietwagen genutzten Pkw keine unübliche Beschaffenheit. Aus dem fehlenden Gewährleistungsanspruch folgen auch der Wegfall der Feststellung des Annahmeverzugs und der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Der Kläger hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; die Revision wurde zugelassen.