Beschluss
1 Ss (OWi) 156/15
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verurteilung zu der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße sind eingehende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen auch bei Bußgeldern über 250 € entbehrlich, sofern keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder schlechte Verhältnisse vorliegen.
• Die Verdopplung der Regelgeldbuße bei vorsätzlicher Begehungsweise nach § 3 Abs. 4 a BKatV beruht auf einer generellen Regelung, die von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeht.
• Bei standardisierten Messverfahren ist die Darstellung der Messung und eine nachvollziehbare Beweiswürdigung Voraussetzung für die Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung.
• Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft die Bußgeldbemessung nur auf rechtliche Fehler und Ermessensfehler; eine Verdopplung der Regelgeldbuße bei Vorsatz kann sachgerecht sein.
• Ein indiziertes Regelfahrverbot ist nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalls zu entziehen; die Möglichkeit des Aufschubs nach § 25 Abs. 2a StVG mildert nicht zwingend eine unzumutbare Härte.
Entscheidungsgründe
Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung; Regelgeldbuße und wirtschaftliche Verhältnisse • Bei Verurteilung zu der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße sind eingehende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen auch bei Bußgeldern über 250 € entbehrlich, sofern keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder schlechte Verhältnisse vorliegen. • Die Verdopplung der Regelgeldbuße bei vorsätzlicher Begehungsweise nach § 3 Abs. 4 a BKatV beruht auf einer generellen Regelung, die von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeht. • Bei standardisierten Messverfahren ist die Darstellung der Messung und eine nachvollziehbare Beweiswürdigung Voraussetzung für die Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung. • Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft die Bußgeldbemessung nur auf rechtliche Fehler und Ermessensfehler; eine Verdopplung der Regelgeldbuße bei Vorsatz kann sachgerecht sein. • Ein indiziertes Regelfahrverbot ist nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalls zu entziehen; die Möglichkeit des Aufschubs nach § 25 Abs. 2a StVG mildert nicht zwingend eine unzumutbare Härte. Der Betroffene wurde auf der BAB 7 (»Laubacher Berg«) außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mittels stationärem Messgerät TRAFFIPAX Traffistar S 330 mit 150 km/h gemessen. Nach Abzug einer Messtoleranz von 3 % ergab sich eine vorwerfbare Überschreitung von 45 km/h. Das Amtsgericht Hann. Münden verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 320 € und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Betroffene ist verheiratet, hat zwei Kinder, ist als Logistikmanager beschäftigt und verfügt über geregeltes Einkommen. Die Verteidigung legte Rechtsbeschwerde ein; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte deren Verwerfung. Das Messgerät war zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht und die Messung verlief nach den Feststellungen ordnungsgemäß. • Das Rechtsbeschwerdegericht übernahm die Überprüfung zur Fortbildung des Rechts (§ 80a Abs. 3 OWiG), ließ die Rechtsbeschwerde jedoch in allen Punkten zurückweisen. • Zur Schuldspruchprüfung stellte der Senat fest, dass die Feststellungen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhen und die Messung mit dem standardisierten Messverfahren Traffistar S 330 ordnungsgemäß dokumentiert war; somit trägt die Beweisführung die Verurteilung wegen vorsätzlicher Überschreitung. • Bei der Bußgeldbemessung richtete sich das Amtsgericht an der Regelgeldbuße von 160 € für fahrlässiges Handeln und verdoppelte diese wegen Vorsatzes gemäß § 3 Abs. 4 a BKatV auf 320 €; diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Der Senat bekräftigt seine bisherige Rechtsprechung, schließt sich aber den niedersächsischen Oberlandesgerichten an, wonach bei Verhängung der Regelgeldbuße nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen entbehrlich sind, solange keine Anhaltspunkte für außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen. • Das indizierte Regelfahrverbot wurde zu Recht angeordnet; ein Ausnahmefall zum Absehen hiervon lag nicht vor und der mögliche Aufschub nach § 25 Abs. 2a StVG begründet keine ersichtliche außergewöhnliche Härte. • Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht, aber unbegründet; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hann. Münden vom 25.06.2015 wurde vom Oberlandesgericht Braunschweig als unbegründet verworfen. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h wird getragen von einer ordnungsgemäßen Messung mit dem Traffistar S 330 und einer lückenlosen Beweiswürdigung. Die Geldbuße von 320 € entspricht der Verdopplung der Regelgeldbuße wegen Vorsatzes nach § 3 Abs. 4 a BKatV und ist rechtlich zulässig; feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen waren insoweit entbehrlich, weil die Regelgeldbuße angewandt wurde und keine Anhaltspunkte für außergewöhnliche Verhältnisse bestanden. Das einmonatige Fahrverbot bleibt bestehen, da kein Ausnahmefall vorlag und ein Aufschub keine unzumutbare Härte ergab; der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.