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Beschluss

9 U 18/15

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen; die erstinstanzliche Entscheidung war zutreffend. • Veräußert der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug, ohne der Gegenseite oder sachverständig Beweissicherung zu ermöglichen, kann dies als Beweisvereitelung gewertet werden mit der Folge, dass dem Kläger die Beweislast für einen Garantiefall trifft oder sogar umgekehrt wird. • § 300 BGB (Haftungserleichterung bei Annahmeverzug) greift nicht, wenn die Beklagte nicht in Annahmeverzug war; Pflichtverletzungen der Beklagten begründen nicht ohne Weiteres Annahmeverzug. • Die bloße Fortdauer eines Mangels nach Nachbesserung begründet allein noch nicht den Nachweis, dass der Mangel auf einen Fehler in Werkstoff oder Werkarbeit zurückzuführen ist; hierzu bedarf es weitergehender Feststellungen. • Das Gericht ist im Rahmen seiner Ermessensentscheidung berechtigt, bei beweisvereitelndem Verhalten Beweislastumkehr anzuordnen, wenn das vereitelte Beweismittel zentral für die Streitfrage ist.
Entscheidungsgründe
Beweisvereitelung durch Fahrzeugverkauf rechtfertigt Zurückweisung der Berufung • Die Berufung ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen; die erstinstanzliche Entscheidung war zutreffend. • Veräußert der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug, ohne der Gegenseite oder sachverständig Beweissicherung zu ermöglichen, kann dies als Beweisvereitelung gewertet werden mit der Folge, dass dem Kläger die Beweislast für einen Garantiefall trifft oder sogar umgekehrt wird. • § 300 BGB (Haftungserleichterung bei Annahmeverzug) greift nicht, wenn die Beklagte nicht in Annahmeverzug war; Pflichtverletzungen der Beklagten begründen nicht ohne Weiteres Annahmeverzug. • Die bloße Fortdauer eines Mangels nach Nachbesserung begründet allein noch nicht den Nachweis, dass der Mangel auf einen Fehler in Werkstoff oder Werkarbeit zurückzuführen ist; hierzu bedarf es weitergehender Feststellungen. • Das Gericht ist im Rahmen seiner Ermessensentscheidung berechtigt, bei beweisvereitelndem Verhalten Beweislastumkehr anzuordnen, wenn das vereitelte Beweismittel zentral für die Streitfrage ist. Der Kläger verlangte Neulieferung und Schadensersatz aus einer Neuwagengarantie gegen die Beklagte wegen eines angeblichen Mangels am Motorsteuergerät seines Transporters. Die Beklagte hatte nach Darstellung des Klägers Nachbesserung angeboten und das Steuergerät austauschen lassen; der Kläger behauptet, die Störung habe dennoch fortbestanden. Der Kläger verkaufte das Fahrzeug, bevor von der Beklagten oder durch ein Gutachten abschließende ursächliche Feststellungen getroffen wurden. Das Landgericht wies die Klage mangels Nachweises eines Garantiefalls ab. Der Kläger führte Berufung mit der Rüge, die Beklagte habe sich geweigert, das Fahrzeug zu untersuchen, und er habe ausreichende Indizien vorgelegt; er berief sich auf Beweiserleichterungen und § 300 BGB. Die Beklagte hielt dagegen, die Garantiefrist sei abgelaufen und der Kläger habe die Beweisführung selbst erschwert. Der Senat hielt die Berufung für aussichtslos und wies sie zurück. • Streitgegenstand waren Ansprüche aus einer Neuwagengarantie; das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger den Nachweis, dass fortbestehende Mangelsymptome auf einen Fehler in Werkstoff oder Werkarbeit zurückzuführen sind, nicht erbracht hat. • Beweisvereitelung: Der Kläger veräußerte das Fahrzeug, ohne vorab sachverständige Feststellungen herbeizuführen oder die Beklagte auf die Verkaufsabsicht hinzuweisen; dadurch wurde das zentrale Beweismittel entzogen und die Beklagte in ihrer Gegenbeweisführung wesentlich erschwert. • Rechtsfolgen der Beweisvereitelung: Nach ständiger Rechtsprechung können Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast angeordnet werden; hier war das vereitelte Beweismittel zentral, sodass nur eine Beweislastumkehr den Interessen der beweispflichtigen Partei gerecht werden konnte. • § 300 BGB greift nicht: Die Vorschrift betrifft die Haftung für den Leistungsgegenstand bei Annahmeverzug; hier lag kein Annahmeverzug der Beklagten vor, denn die streitigen Regelungen der Garantiebedingungen sind Obliegenheiten des Garantienehmers und die Beklagte war nicht in Verzug. • Beweislastverteilung: Zwar trifft bei einer Haltbarkeitsgarantie grundsätzlich der Garantiegeber die Darlegungs- und Beweislast, einen Garantiefall zu widerlegen; wegen der vom Kläger verursachten Beweisvereitelung verschob sich jedoch die Beweislast dahin, dass der Kläger den für einen Garantiefall erforderlichen Vollbeweis zu führen hatte. • Beweismittel und Gutachten: Ein Gutachten ohne das Fahrzeug hätte nur begrenzt geholfen; der Kläger hatte trotz Gelegenheit keine Sachverständigenbegutachtung angetreten und das Gericht war nicht verpflichtet, den Beweis von Amts wegen zu erheben. • Verhaltensbewertung: Eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten zur Untersuchung des Fahrzeugs rechtfertigte nicht, die Beweissituation der Beklagten durch unvorhergesehenen Verkauf des Fahrzeugs zu verschlechtern; ein einfacher Hinweis des Klägers auf Verkaufsabsicht hätte die Beweissicherung ermöglicht. • Ermessensentscheidung: Unter Abwägung der Umstände war die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO geboten, da keine Erfolgsaussichten bestanden und die Berufung nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich war. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 09.12.2014 (6 O 737/10) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen; die vorläufige Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wird angeordnet. Begründend ist festzustellen, dass der Kläger den für einen Garantiefall erforderlichen Beweis nicht erbracht hat und durch den Verkauf des Fahrzeugs wesentlich zur Vereitelung der Beweismittel beigetragen hat. Eine Haftungsreduzierung nach § 300 BGB kommt nicht in Betracht, da kein Annahmeverzug der Beklagten vorlag. Mangels beweisrechtlicher Grundlagen und wegen der vom Kläger verursachten Beweisvereitelung fehlten der Berufung hinreichende Erfolgsaussichten.