Beschluss
3 U 102/14
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beteiligung eines Richters an einem Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO begründet nicht kraft Gesetzes seinen Ausschluss nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Mitwirkung in einem späteren Rechtszug.
• § 41 Nr. 6 ZPO setzt voraus, dass der Richter an der Urteilsfindung der angefochtenen Entscheidung unmittelbar beteiligt war; eine bloße Mitwirkung an einer Berichtigung ersetzt dies nicht.
• Der richterliche Wille, der eine Entscheidung trägt, entsteht in der mündlichen Verhandlung der an der Urteilsfällung beteiligten Richter; offensichtliche Fehler in der schriftlichen Urteilsformel können nach § 319 ZPO berichtigt werden, ohne dass dadurch die Urteilsfindung nachträglich verändert wird.
Entscheidungsgründe
Selbstablehnung wegen Beteiligung an §319-ZPO-Berichtigung begründet keinen Ausschluss nach §41 Nr.6 ZPO • Die Beteiligung eines Richters an einem Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO begründet nicht kraft Gesetzes seinen Ausschluss nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Mitwirkung in einem späteren Rechtszug. • § 41 Nr. 6 ZPO setzt voraus, dass der Richter an der Urteilsfindung der angefochtenen Entscheidung unmittelbar beteiligt war; eine bloße Mitwirkung an einer Berichtigung ersetzt dies nicht. • Der richterliche Wille, der eine Entscheidung trägt, entsteht in der mündlichen Verhandlung der an der Urteilsfällung beteiligten Richter; offensichtliche Fehler in der schriftlichen Urteilsformel können nach § 319 ZPO berichtigt werden, ohne dass dadurch die Urteilsfindung nachträglich verändert wird. Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen berichtigte ihr Urteil vom 13.11.2014 durch Beschluss vom 15.12.2014 nach § 319 ZPO. An diesem Berichtigungsbeschluss war neben anderen Richtern auch der damals Amtsgerichtsrichter S. beteiligt. S. ist inzwischen Richter am Oberlandesgericht Braunschweig und gehört dem 3. Zivilsenat an, der über die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zu entscheiden hat. S. zeigte gemäß § 48 ZPO Selbstablehnung an mit dem Hinweis, er könne wegen seiner Beteiligung am Berichtigungsbeschluss gem. § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen sein. Die Parteien wurden angehört; die Klägerin sah keinen Ausschlussgrund, die Beklagte schwieg. Der Senat entschied über die Selbstablehnung ohne Mitwirkung des betroffenen Richters durch seinen Vertreter. • Anwendbare Regelungen sind insbesondere § 41 Nr. 6 ZPO (Ausschließung wegen Mitwirkung in einem früheren Rechtszug), § 309 ZPO (Verhandlungsbeteiligung bei Urteilsfällung) und § 319 ZPO (Berichtigung offenkundiger Schreib- oder Rechenfehler in der Urteilsformel). • § 41 Nr. 6 ZPO verlangt, dass der Richter an der Urteilsfindung der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat; dies ist nur bei Richtern der Fall, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben und das Urteil mitgetragen haben (§ 309 ZPO). • Die bloße Beteiligung an einem Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO stellt keine Mitwirkung an der Urteilsfindung dar. Eine Berichtigung korrigiert lediglich eine offenkundige Abweichung der schriftlichen Entscheidung vom tatsächlich gefassten richterlichen Willen; sie verändert nicht die nachträglich die zugrunde liegende Willensbildung. • Die einschlägige Rechtsprechung und die verfahrensrechtliche Systematik rechtfertigen, dass auch Richter, die nicht an der Urteilsfällung beteiligt waren, an Berichtigungsbeschlüssen mitwirken können, ohne dadurch zu Mitwirkenden im Sinne des § 41 Nr. 6 ZPO zu werden. • Die in der strafprozessualen Rechtsprechung zu Revisionen entwickelten Gesichtspunkte finden im Berichtigungsverfahren nach § 319 ZPO keine Entsprechung, weil hier keine inhaltliche Überprüfung der urteilserheblichen Feststellungen erfolgt. Der Senat stellt fest, dass Richter am Oberlandesgericht S. nicht gemäß § 41 Nr. 6 ZPO an der Mitwirkung in diesem Verfahren gehindert ist. Seine Beteiligung am Berichtigungsbeschluss des Landgerichts hat nicht die Qualität einer Mitwirkung an der Urteilsfindung, die einen Ausschluss nach § 41 Nr. 6 ZPO begründen würde. Damit kann S. an der Entscheidung über die Berufung mitwirken. Die Selbstablehnung ist demnach unbegründet, weshalb der Senat ohne S. über die Selbstablehnung entschieden hat und S. nicht von der Mitwirkung ausgeschlossen bleibt.