Urteil
3 U 44/15
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Freigabe eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter kann konkludent auch den Anspruch auf Ersatz von abbruchbedingten Kosten aus einer Gebäude-Feuerversicherung umfassen.
• Anspruch auf Ersatz von Abbruchkosten in der Feuerversicherung kann mit Eintritt des Versicherungsfalls entstehen; Vorleistung des Versicherungsnehmers ist nicht erforderlich (BGH-Rechtsprechung).
• Für eine positive Feststellungsklage genügt das Feststellungsinteresse, wenn berechtigterweise erwartet werden kann, dass ein großes Versicherungsunternehmen auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin leistet.
Entscheidungsgründe
Freigabe des Grundstücks durch Insolvenzverwalter umfasst Anspruch auf Abbruchkosten (Feuerversicherung) • Freigabe eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter kann konkludent auch den Anspruch auf Ersatz von abbruchbedingten Kosten aus einer Gebäude-Feuerversicherung umfassen. • Anspruch auf Ersatz von Abbruchkosten in der Feuerversicherung kann mit Eintritt des Versicherungsfalls entstehen; Vorleistung des Versicherungsnehmers ist nicht erforderlich (BGH-Rechtsprechung). • Für eine positive Feststellungsklage genügt das Feststellungsinteresse, wenn berechtigterweise erwartet werden kann, dass ein großes Versicherungsunternehmen auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin leistet. Der Kläger ist Eigentümer eines Hotelgrundstücks in B. und hatte mit der Beklagten eine Gebäude-Feuerversicherung zum gleitenden Neuwert abgeschlossen. 2008 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet; der Insolvenzverwalter erklärte 2012 die Freigabe des Grundstücks. 2009 entstand durch Brand ein erheblicher Schaden am Hotel; später forderte die Baubehörde Abrissmaßnahmen und setzte eine Kostenvorausleistung fest. Der Kläger begehrt Feststellung, dass die Beklagte Versicherungsschutz für Abbruchkosten gewährt; hilfsweise Freistellung bzw. Zahlung. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte zog Berufung ein mit dem Einwand, Ansprüche gehörten zur Insolvenzmasse. Das OLG führte Beweisaufnahmen durch und entschied über Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsklage. • Zulässigkeit: Der Kläger ist prozessführungsbefugt, weil der Insolvenzverwalter durch seine Freigabeerklärung des Grundstücks vom 29.11.2012 auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über grundstücksbezogene Belange wieder auf den Schuldner übertrug; dies erfasst nach den Umständen des Einzelfalls auch den Anspruch auf Ersatz von Abbruchkosten. • Feststellungsinteresse: Es besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, weil berechtigterweise erwartet werden kann, dass die Beklagte auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihrer Leistungspflicht nachkommt; ein Feststellungsurteil führt hier zur endgültigen Streitbeilegung. • Materiellrechtlich begründet: Die Versicherungsbedingungen (AFB 2002, besondere Vereinbarungen) decken notwendige Aufwendungen für Aufräum- und Abbrucharbeiten. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH entsteht der Anspruch auf Ersatz von Abbruch- und Aufräumkosten mit dem Versicherungsfall; eine Vorleistung des Versicherungsnehmers ist nicht erforderlich. • Beweiswürdigung: Zeugenaussagen und ein Sachverständigengutachten ergaben, dass der Altbau infolge des Brandes derart beschädigt war, dass ein Abriss zumindest der Altbauteile erforderlich wurde; deshalb besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch des Klägers auf Ersatz entsprechender Abbruchkosten. • Verjährung und Einreden: Eine Verjährung stand der Klage nicht entgegen; die Verjährung wurde durch die Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags gehindert. Die von der Beklagten gerügte Leistungsfreiheit nach § 38 Abs. 2 VVG greift nicht durch. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund des Brandschadens vom 24.02.2009 Versicherungsschutz für Abbruchkosten aus der Gebäude-Feuerversicherung zu gewähren. Begründet wurde dies damit, dass der Insolvenzverwalter das Grundstück freigegeben hat und dadurch auch die prozessuale Verfügungsbefugnis über grundstücksbezogene Ansprüche, zu denen auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls auch der Anspruch auf Abbruchkosten zählt, auf den Kläger zurückgefallen ist. Sachverständigen- und Zeugenbeweis bestätigten, dass zumindest der Abriss des Altbaus infolge des Brands erforderlich war, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Ersatzanspruch entstanden ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar.